Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.RV.2013.4 • SVWG AG 3.RV.2013.4 KI-generiert

Legal Fees for Asset Acquisition Deductible as Management Expenses

Geschäftsnummer 3.RV.2013.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a case involving the deduction of legal fees for securing assets, the court ruled that such costs are deductible as asset management expenses. The court reasoned that since the taxpayer submitted all requested documents, an assessment based on procedural default was not appropriate. The taxpayer's taxable income was therefore reduced accordingly.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ermessensveranlagung; Verfahrenspflichtverletzung (§ 191 Abs. 3 StG) Wenn eine steuerpflichtige Person alle eingeforderten Akten einreicht, kann keine Ermessensveranlagung wegen Verfahrenspflichtverletzung erfolgen.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Gewinnungskosten Vermögensverwaltung Kostenfestsetzung Versäumnis des Steuerpflichtigen abzugsfähige Berufskosten
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Volltext

430 Spezialverwaltungsgericht 2013

sprechend nicht erzielt hat. Sein steuerbares Einkommen 2008 ist deshalb von CHF 178'751.00 um CHF 82'934.00 auf CHF 95'817.00 zu reduzieren. Der Rekurs ist somit teilweise gutzuheissen.

84 Ermessensveranlagung; Verfahrenspflichtverletzung (§ 191 Abs. 3 StG)

Wenn eine steuerpflichtige Person alle eingeforderten Akten einreicht, kann keine Ermessensveranlagung wegen Verfahrenspflichtverletzung erfolgen.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 20. Juni 2013 in Sachen H.F. (3-RV.2013.4).

85 Gewinnungskosten; Vermögensverwaltungskosten (§ 39 Abs. 1 StG)

Pauschale Vermögensverwaltungskosten von 3‰ des Wertes eines Depots; Anwaltskosten zur Sicherung von Vermögenswerten zählen zu den abzugsfähigen Vermögensverwaltungskosten.

Aus dem Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abteilung Steuern, vom 19. September 2013 in Sachen L. + V.F. (3-RV.2012.152).

Aus den Erwägungen

6.2.

6.2.1.

Gemäss § 39 Abs. 1 StG können bei beweglichem Privatvermögen die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden.

(…)

6.2.3.

Gemäss der Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichtes kann, wenn von Vermögensverwaltern die abziehbaren und die nicht abziehbaren Kosten nicht klar getrennt ausgewiesen werden, die im Kanton Zürich geltende Praxis einen Hinweis darauf geben, wie die