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3.RV.2012.68 • SVWG AG 3.RV.2012.68 KI-generiert

Taxpayers Cannot Deduct Swiss Housing Costs on Indian Rental Income

Geschäftsnummer 3.RV.2012.68
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that taxpayers who rent out property in India cannot deduct their reasonable Swiss housing costs. The court reasoned that renting out property abroad disqualifies taxpayers from claiming these deductions, even if the rental income is less than the Swiss housing expenses. The difference in costs is considered additional expenditure due to Switzerland's higher price level, which is not deductible according to established practice. Therefore, the deduction of reasonable housing costs in Switzerland was rightly denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Teilsatzbesteuerung (§ 45a StG) Das Teilsatzverfahren gemäss § 45a StG ist auch bei Ausschüttungen von Genossenschaften ohne Grundkapital anwendbar, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Schlagwörter

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Wohnkosten Mietzinseinnahmen Abzug für Liegenschaftsaufwand Verfahrenskosten nach dem AIG Einstandspreis Steuerdomizil bei Doppelbesteuerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

2012 Kantonale Steuern 267

Infolge der Vermietung der Liegenschaft in Indien mussten die Rekurrenten nicht für doppelte Wohnungskosten aufkommen. Vielmehr mussten sie bloss die Wohnung in der Schweiz finanzieren, was den Abzug der angemessenen schweizerischen Wohnungskosten gestützt auf Art. 2 Abs. 2 lit. b ExpaV ausschliesst (vgl. Waldburger/Schmid, Gewinnungskostencharakter von besonderen Leistungen des Arbeitsgebers an Expatriates, Schriftenreihe Finanzwirtschaft und Finanzrecht, Band 91, Bern 1999, Rz. 150 ff.; Office fédéral de la justice, Avis de droit du 6 septembre 2011, Déductions fiscales accordées aux expatriés: Examen de la constitutionnalité et de la légalité de l’ordonnance concernant les expatriés (Oexpa) du 3 octobre 2000 = VBP 2011.4, S. 52).

Der Umstand, dass die in Indien von Mai bis Dezember 2008 erzielten Mieteinnahmen von insgesamt CHF 1'896.00 um Einiges geringer sind als die in der Schweiz in derselben Periode entstanden Wohnungskosten, ändert nichts daran, dass die Vermietung der Liegenschaft in Indien den erwähnten Abzug ausschliesst. Bei der Differenz handelt es sich um Mehraufwendungen infolge des höheren Preisniveaus in der Schweiz. Diese sind gemäss ständiger Praxis nicht abziehbar (vgl. Merkblatt "Expatriates" des Kantonalen Steueramtes vom 30. Juni 2008, gültig ab 2007, Ziff. 6).

Den Abzug der angemessenen Wohnungskosten in der Schweiz hat die Vorinstanz für die Zeit von Mai bis Dezember 2008 demnach zu Recht verweigert.

44 Teilsatzbesteuerung (§ 45a StG)

Das Teilsatzverfahren gemäss § 45a StG ist auch bei Ausschüttungen von Genossenschaften ohne Grundkapital anwendbar, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 25. Oktober 2012 in Sachen B. + M.W. (3-RV.2012.68).

45 Allgemeine Abzüge; Einkauf in die Pensionskasse (§ 40 lit. d StG)

Sofern die selbständige Erwerbstätigkeit über das ordentliche AHV-Alter hinaus weitergeführt wird und keine Altersleistungen aus dem BVG-Ob-