Capital Gains Tax: Business Asset Replacement Period Extension Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled that the three-year period for replacing business assets to defer capital gains tax can be extended if the taxpayer faces circumstances beyond their control. This interpretation is consistent with prior law and practice, where delays due to reasons like lengthy building permit processes did not forfeit the tax deferral. Therefore, the standard three-year replacement period is not absolute and can be extended under specific, justifiable conditions.
Legislator-Regeste
AmtlichGewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Ersatzbeschaffung (§ 37 StG) Die Ersatzbeschaffungsfrist dauert drei Jahre und kann allenfalls aus Gründen, die die steuerpflichtige Person nicht zu verantworten hat, verlängert werden.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertIt is cited as the legal basis for the transfer of hidden reserves to a replacement asset within an appropriate timeframe.
It is cited regarding the formation of a provision when the acquisition does not take place in the same year as the sale.
It is mentioned as the legal provision related to deductions from net income for property maintenance costs.
Volltext
234 Steuerrekursgericht 2012
37 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Ersatzbeschaffung (§ 37 StG)
Die Ersatzbeschaffungsfrist dauert drei Jahre und kann allenfalls aus Gründen, die die steuerpflichtige Person nicht zu verantworten hat, verlängert werden.
Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 26. April 2012 in Sachen L.K. (3-RV.2011.208)
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
Gemäss § 37 Abs. 1 StG können beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt übertragen werden, dass innert angemessener Frist, in der Regel
1 Jahr vor oder 3 Jahre nach der Veräusserung, für das gleiche Unternehmen erworben wird; ausgeschlossen ist eine Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. "Sofern die Anschaffung nicht im gleichen Jahr stattfindet, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist in der Regel innert drei Jahren zur Abschreibung auf den neu angeschafften betriebsnotwendigen Vermögensgegenständen zu verwenden" (§ 37 Abs. 2 StG).
3.2.
3.2.1.
Zu prüfen ist vorab, wie die Formulierung "in der Regel" zu verstehen ist.
3.2.2.
Im bis 31. Dezember 2000 geltenden aStG war die Ersatzbeschaffung in § 24bis aStG geregelt. Dabei galt als "Ersatzbeschaffung [...] die Übertragung der stillen Reserven auf betriebsnotwendiges Anlagevermögen, dass innert einem Jahr vor oder innert drei Jahren nach der Veräusserung für das gleiche Unternehmen erworben wurde". Die Ersatzbeschaffungsfrist dauerte damit nach dem Geset- 2012 Kantonale Steuern 235
zeswortlaut fix drei Jahre. Dazu führte das Steuerrekursgericht im
Entscheid vom 25. Juli 2007 in Sachen H. + E.W. das Folgende aus:
"Nach der langjährigen Rechtsprechung von Steuerrekursgericht und Verwaltungsgericht steht die Frist zur Vornahme von Ersatzbeschaffungen still, wenn die steuerpflichtige Person vor deren Ablauf mit der Vornahme von Ersatzinvestitionen konkret begonnen hat, diese aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aber nicht rechtzeitig zu Ende führen konnte. Der Stillstand dauert so lange, bis das Hindernis wegfällt. Anschliessend läuft die Frist so viele Tage weiter, wie zu ihrer Vollendung fehlen. Häufiges Anwendungsbeispiel ist das Baubewilligungsverfahren, auf dessen zeitlichen Ablauf die steuerpflichtige Person nur wenig Einfluss hat. Dagegen geht es keineswegs darum, die gesetzte Frist für die Ersatzbeschaffung durch die Einleitung irgendwelcher Verfahren beliebig verlängern zu lassen (AGVE 1996 S. 215; VGE vom 25. Juni 2004 in Sachen G.K.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1. Auflage, Muri-Bern 1991, § 24bis aStG N 11 mit Hinweisen)."
3.2.3.
In der Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau vom
21. Mai 1997 über die "Totalrevision der aargauischen Steuergesetze" wurde zu den Ersatzbeschaffungen ausgeführt:
"Die grosszügige Regelung der Ersatzbeschaffungsfrist gemäss bisherigem § 24bis aStG wird in Abs. 1 beibehalten."
An der 30. Sitzung der Nichtständigen Kommission Nr. 07 "Steuergesetz" vom 22. Dezember 1997 wurde zur Bestimmung der Ersatzbeschaffung festgehalten:
"Der Vorsitzende bemerkt, dass neu Mindereinnahmen von Fr. 500'000.- anfallen, obwohl die Kommission keine materielle Änderung beschlossen hat. Somit muss diese Zahl zu Fr. 0.- korrigiert werden."
Und schliesslich hielt Dr. Rudolf Rohr anlässlich der 37. Sitzung des Grossen Rates vom 10. März 1998 zum heutigen § 37 StG fest:
"Der Regierungsrat stimmt zu, da er inhaltlich keine Abweichung von der bisherigen Praxis anstrebt."
Aufgrund dieser Ausführungen in den Materialien zum StG ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung des § 37 StG keine Änderung der Praxis zu § 24bis aStG beabsichtigt war. Vielmehr wur-
236 Steuerrekursgericht 2012
de mit dem Passus "in der Regel" die Rechtsprechung umgesetzt, wonach bei Hinderungsgründen, die die steuerpflichtige Person nicht zu verantworten hat, eine Verlängerung der Ersatzbeschaffungsfrist über drei Jahre hinaus möglich ist.
3.2.4.
Mit der Steuerkommission A. ist daher davon auszugehen, dass die Ersatzbeschaffungsfrist drei Jahre dauert und allenfalls aus Gründen, die nicht die steuerpflichtige Person zu verantworten hat, verlängert werden kann.
38 Abzüge vom Reineinkommen; Kosten des Liegenschaftsunterhaltes (§ 39 Abs. 2 StG)
Bei mit Drahtsaiten an der Decke montierten Pendelleuchten handelt es sich nicht um Beleuchtungsanlagen, die im Gebäudewert eingeschlossen sind.
Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 26. April 2012 in Sachen
H. + I.I. (3-RV.2012.31).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Die Rekurrenten haben im April 2010 ihre Beleuchtung durch 3 Pendelleuchten und eine Stehleuchte, welche im Vergleich zur bisherigen Beleuchtung energieeffizienter sind, ersetzt. Sie beantragen, es seien die dadurch entstandenen Kosten von CHF 7'200.75 als Investition in Energiesparmassnahmen zum Abzug zuzulassen.
2.2.
Die Vorinstanz hat einen Abzug verweigert mit der Begründung, weder die 3 Pendelnoch die Stehleuchte seien mit dem Gebäude fest verbunden und würden auch nicht in die Grundstückbewertung einfliessen. Aus systematischen Gründen seien daher die Kosten für die neue Beleuchtung grundsätzlich nicht abziehbar.