Taxpayer's Family Business Sale Below Book Value Not Tax-Deductible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA taxpayer sold a business property to their son for CHF 300,000, which was below its book value of CHF 309,100, resulting in a claimed book loss of CHF 9,100. The court ruled that this loss is not tax-deductible because it is not commercially justified. While transferring a business at a favorable price to a family member can be permissible if future tax liabilities on hidden reserves are secured, creating a loss solely to facilitate family succession is considered a private matter, not a business expense. Allowing such deductions would also open the door to potentially abusive situations where transactions could be structured to create significant tax savings.
Legislator-Regeste
AmtlichGewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Verlust aus der Betriebsübergabe (§ 36 Abs. 2 lit. c StG) Ein Buchverlust bei einem Verkauf eines Betriebes an eine nahestehende Person zu einem unter dem Buchwert liegenden Vorzugspreis kann steuerlich nicht in Abzug gebracht werden.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for determining the tax deductibility of losses from the sale of a business to a related party at a price below book value.
Volltext
2012 Kantonale Steuern 231
I. Kantonale Steuern
A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998
35 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Verlust aus der Betriebsübergabe (§ 36 Abs. 2 lit. c StG)
Ein Buchverlust bei einem Verkauf eines Betriebes an eine nahestehende Person zu einem unter dem Buchwert liegenden Vorzugspreis kann steuerlich nicht in Abzug gebracht werden.
Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 23. Februar 2012 in Sachen H.H. (3-RV.2011.149).
Aus den Erwägungen
3.
3.1.
Der Rekurrent veräusserte das Grundstück GB E. Nr. Z, Wohnhaus und Schreinerei, für CHF 300'000.00 an seinen Sohn S.H.
Der Buchwert der Liegenschaft betrug CHF 309'100.00. Der Rekurrent macht geltend, er habe einen Verlust von CHF 9'100.00 erlitten, der vom steuerbaren Einkommen in Abzug zu bringen sei.
(…)
3.4.
3.4.1.
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäftsoder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen. Dazu gehören insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen (§ 36 Abs. 1 und 2 lit. c StG).
(…)
3.7.3.
Nach Ansicht des Steuerrekursgerichtes ist - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - die Zulässigkeit einer Betriebsübergabe zum unter dem Verkehrswert liegenden Buchwert ohne Weiteres
232 Steuerrekursgericht 2012
sachgerecht, wenn die spätere steuerliche Erfassung der stillen Reserven sichergestellt ist. Damit ist eine Nachfolge zum Vorzugspreis ohne Einkommenssteuerfolgen möglich. Dagegen erscheint es aus steuerlicher Sicht nicht geschäftsmässig begründet, einen Verlust durch die Übertragung eines Betriebs zu einem unter dem Buchwert liegenden Vorzugspreis an eine nahestehende Person zu erzielen, allein um die Nachfolge innerhalb der Familie zu regeln. Dieses Motiv ist, wenn auch durchaus verständlich, dem privaten Bereich des Verkäufers zuzuordnen. Hinzu kommt, dass bei einer ungeprüften Anerkennung jedes vereinbarten Preises letztlich gar eine völlig unentgeltliche Übertragung möglich und steuerlich zu anerkennen wäre. Diesfalls ergäbe sich ein erheblicher Steuerersparnisspielraum durch die Festsetzung des "idealen" Kaufpreises.
Nach Ansicht des Steuerrekursgerichts kann ein Buchverlust bei einem Verkauf eines Betriebes an eine nahestehende Person zu einem unter dem Buchwert liegenden Vorzugspreis steuerlich nicht in Abzug gebracht werden, da dieser nicht geschäftsmässig begründet ist.
36 Steuerberechnung; Jahressteuer auf Kapitalabfindungen (§ 45 Abs. 1 lit. d und e StG)
Zahlung der Arbeitgeberin ohne Vorsorgecharakter
Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 23. Februar 2012 in Sachen E.H. (3-RV.2011.131).
Aus den Erwägungen
2.
2.1.
Die Rekurrentin (Jahrgang 1947) arbeitete im Jahr 2009 als kaufmännische Angestellte bei der J. AG in X. Mit dem Novemberlohn 2009 erhielt sie eine auf dem Lohnausweis als "Bonus (Sonderzahlung)" deklarierte Zahlung von CHF 30'000.00.
(…)