Tax Appeals: Business Profit Reduction, Hairdresser's Cash Book, and Property Connection Fees
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn the first case, a business owner appealed an estimated tax assessment, claiming that factors like health issues of a shareholder, increased competition, and unproven shoplifting losses reduced their profit margin. The court rejected these claims, finding that the proposed adjustments were either unsubstantiated, already accounted for in the lower profit margin set by the tax authority, or insufficient to prove the initial assessment incorrect. The court upheld the estimated tax assessment because the business owner failed to demonstrate its inaccuracy. In the second case, a hairstylist appealed an estimated tax assessment that included a significant upward adjustment due to an inadequate cash book. The court reviewed its prior decisions regarding similar cases with insufficient bookkeeping in the hairdressing industry and noted that previous adjustments ranged from 4% to 6.25% of turnover. The current adjustment of approximately 4.3% of the turnover was deemed appropriate and confirmed. In the third case, a property owner disputed the calculation of connection fees for water and sewage services, arguing that the building's insured value, used for the fee calculation, should be adjusted to the time of payment obligation. The court ruled that for calculating connection fees, the building's value must be "re-indexed" back to the time the payment obligation arose, which is generally when the property can utilize the infrastructure, not necessarily when the building permit was issued or when it was insured.
Legislator-Regeste
AmtlichEinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Ermessensveranlagung bei ungenügendem Kassabuch (§ 191 Abs. 3 StG). Aufrechnungen bei Coiffeurbetrieben mit ungenügendem Kassabuch.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for reassessment in case of insufficient accounting.
Volltext
316 Steuerrekursgericht 2010
wären - wurden nicht nachgewiesen. Auch über der Norm liegende Ladendiebstähle werden lediglich vermutet und sind nicht nachgewiesen (Ein solcher Nachweis wäre wohl nur mit einer erhöhten Aufklärungsquote bei unveränderten Überwachungsmassnahmen möglich).
6.4.4.
In Bezug auf X als Gesellschafter und Geschäftsführer ist festzustellen, dass bereits in der Vorperiode gesundheitsbedingte Schwierigkeiten vorlagen.
6.5.
Diese von der Rekurrentin angeführten, margenreduzierenden Faktoren sind insoweit ohne wesentlichen Einfluss auf die Bruttogewinnmarge und damit unbeachtlich. Weitere geltend gemachte Faktoren wie beispielsweise eine besondere Konkurrenzsituation sind zwar denkbar, von der Vorinstanz jedoch mit der Festlegung der Bruttogewinnmarge unter dem Durchschnitt der letzten Jahre in genügendem Ausmass berücksichtigt.
7.
Die Ermessensveranlagung erfolgte vorliegend zu Recht. Die Rekurrentin hat die Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nicht nachgewiesen. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
61 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Ermessensveranlagung bei ungenügendem Kassabuch (§ 191 Abs. 3 StG).
Aufrechnungen bei Coiffeurbetrieben mit ungenügendem Kassabuch.
Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 19. August 2010 in Sachen I.R. (3-RV.2009.217)
Aus den Erwägungen
4.3.
Das Steuerrekursgericht hat bereits verschiedentlich Aufrechnungen bei Coiffeurbetrieben mit ungenügendem oder fehlendem 2010 Kantonale Steuern 317
Kassabuch beurteilt und dabei die folgenden Beträge als angemessen bestätigt:
• Aufrechnung von CHF 3'000.00 bei einem Umsatz von rund CHF 60'000.00, also 5 % (RGE vom 18. Dezember 2008 in Sachen B.S.).
• Aufrechnung von CHF 2'000.00 bei einem Umsatz von rund CHF 50'000.00, also 4 % (RGE vom 24. April 2008 in Sachen B.B.).
• Aufrechnung von CHF 2'500.00 bei einem Umsatz von rund CHF 40'000.00, also 6,25 % (RGE vom 21. Juni 2007 in Sachen R. + E.L.).
Die Steuerkommission L. hat mit der Festsetzung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 52'000.00 einen Betrag von CHF 8'714.00 aufgerechnet. Dies entspricht rund
4.3 % des Umsatzes von rund CHF 200'000.00. Dies erscheint angesichts der bisherigen Rechtsprechung des Steuerrekursgerichtes ohne Weiteres als angemessen und ist zu bestätigen. Schätzungskommission nach Baugesetz 2010 Erschliessungsabgaben 321
I. Erschliessungsabgaben
62 Anschlussgebühren.
Für die Berechnung der Anschlussgebühren ist der Gebäudeschätzwert auf den Anschlusszeitpunkt (Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht)
zurückzuindexieren.
Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
22. Juni 2010 in Sachen G.K. gegen Einwohnergemeinde R. (4-BE.2009.23).
Aus den Erwägungen
5.
5.1.
Weder das Wasserreglement (WR) noch das Abwasserreglement (AR) regeln explizit, auf welches Datum sich der Brandversicherungswert bezieht, welcher der Bemessung der Anschlussgebühr zugrunde zu legen ist.
Aus dem Abwasserreglement ergibt sich zumindest, dass die Zahlungspflicht bei Neubauten mit Anschluss an die Kanalisation entsteht (§ 34 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AR). Im Wasserreglement ist der Eintritt der Zahlungspflicht nicht klar geregelt. Aus Art. 36 Abs. 1 und 2 WR könnte man auch schliessen, dass die Zahlungspflicht bereits bei der Erteilung der Baubewilligung entsteht. Es wird jedoch allgemein anerkannt, dass der Sondervorteil und damit die Zahlungspflicht erst eintreten können, wenn der Gebührenpflichtige die Erschliessungsanlage nutzen kann, denn die Anschlussgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an die Leitung eines öffentlichen Werkes. Aus diesem Grund bestimmen sich die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Erhebung grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss vollzogen wird, und die Gebührenpflicht trifft grundsätzlich den anschliessen-