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3.RV.2008.88 • SVWG AG 3.RV.2008.88 KI-generiert

Company Car Tax Exemption for Employees with Multiple Private Vehicles

Geschäftsnummer 3.RV.2008.88
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that while the free provision of a company car for commuting and private use generally constitutes taxable income in kind, an exception is warranted when an employee, who is provided a company car, also owns two private vehicles, thus justifying the non-assessment of a private use component.

Legislator-Regeste

Amtlich

Naturaleinkünfte (§ 26 Abs. 1 StG) - Die unentgeltliche Überlassung des Geschäftsfahrzeuges durch die Arbeitgeberin für den Arbeitsweg und andere private Zwecke stellt grundsätzlich steuerbares Naturaleinkommen dar. Stellt die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer jedoch einen Servicewagen (in casu: VW Caddy) zur Verfügung und besitzen der Arbeitnehmer und seine Ehefrau privat zwei Fahrzeuge, rechtfertigt sich ein Verzicht auf die Ausscheidung eines Privatanteils.

Schlagwörter

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Abgabenbefreiungen steuerpflichtiges Einkommen Motorfahrzeugsteuer Besteuerung der Unternehmung bei Doppelbesteuerung geschäftlicher Aufwand Mehrfachbeschäftigung
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Volltext

2009 Kantonale Steuern 301

I. Kantonale Steuern

A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998

59 Naturaleinkünfte (§ 26 Abs. 1 StG)

- Die unentgeltliche Überlassung des Geschäftsfahrzeuges durch die Arbeitgeberin für den Arbeitsweg und andere private Zwecke stellt grundsätzlich steuerbares Naturaleinkommen dar. Stellt die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer jedoch einen Servicewagen (in casu: VW Caddy) zur Verfügung und besitzen der Arbeitnehmer und seine Ehefrau privat zwei Fahrzeuge, rechtfertigt sich ein Verzicht auf die Ausscheidung eines Privatanteils.

25. Juni 2009 in Sachen A. + D.F., 3-RV.2008.88.

60 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Bilanzberichtigung; Einbringung Geschäftsaktiven (§ 27 Abs. 1 StG; § 48 StG)

- Die Einbringung von Geschäftsaktiven zu einem übersetzten Wert führt zu einer Bilanzberichtigung und nicht zu einer Aufrechnung zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

24. September 2009 in Sachen J.Sch., 3-RV.2007.13.

Aus den Erwägungen

8.

8.1.

Die Rekurrentin hat per 1. Januar 2003 ein Klavier für CHF 15'000.00 und Büromobiliar von CHF 3'000.00 eingebucht. Per

31. Dezember 2003, nach der Aktivierung von im Jahr 2003 erworbenen Gegenständen, erfolgten Abschreibungen von 30 % bzw. 25 % auf dem Buchwert.

Die Steuerkommission Z. führt aus, dass es sich einerseits um Gegenstände einer privaten Wohnungseinrichtung handle, anderer-