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3.RV.2008.267 • SVWG AG 3.RV.2008.267 KI-generiert

Taxpayer's Moving Expenses and Business Expense Deductions

Geschäftsnummer 3.RV.2008.267
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A taxpayer claimed moving expenses for relocating to a new town, arguing it was necessary for their employment. The court found no obligation for the taxpayer to reside in the new town as part of their employment, nor a general residence requirement at the workplace. Therefore, the moving expenses were not deductible as income-generating costs. Additionally, costs for household help during postgraduate studies are not deductible as indirect further education expenses for a single taxpayer, while premiums for sickness daily allowance insurance for a spouse significantly assisting in a business are deductible as business expenses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG) - Die Kosten für eine Haushalthilfe können bei einem ledigen Steuerpflichtigen, welcher ein Nachdiplomstudium mit Fachrichtung Betriebswirtschaft absolviert, nicht als indirekte Weiterbildungs-kosten zum Abzug zugelassen werden.

Schlagwörter

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Unkostenabzug Haushaltungszulage Versicherungsprämien Steuerüberwälzung Ehegatte Steuerpflicht des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 36 Abs. 1 StG

The premium for sickness daily allowance insurance for a spouse significantly involved in the husband's sole proprietorship is considered business expense.

§ 35 Abs. 1 lit. e StG

Costs for household help cannot be deducted as indirect further education costs for a single taxpayer pursuing postgraduate studies in business administration.

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Volltext

306 Steuerrekursgericht 2009

Daraus erhellt, dass für die Rekurrentin mit ihrem 80 %-Pensum pro 2006 weder ein Recht noch eine Pflicht bestand, in einem Pfarrhaus oder einer Pfarrwohnung in W. zu wohnen. Auch eine generelle Residenzpflicht am Arbeitsort lag nicht vor.

5.5.

Es ergibt sich, dass der von den Rekurrenten im Jahr 2006 vollzogene Umzug von B. nach W. nicht auf einer Verpflichtung der Rekurrentin gegenüber ihrer Arbeitgeberin beruhte. Die diesbezüglichen Ausführungen der Rekurrenten gehen ins Leere. Unter diesen Umständen kann den geltend gemachten Umzugskosten kein Gewinnungskostencharakter zukommen und sie wurden von der Vorinstanz zu Recht nicht zum Abzug zugelassen.

62 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG)

- Die Kosten für eine Haushalthilfe können bei einem ledigen Steuerpflichtigen, welcher ein Nachdiplomstudium mit Fachrichtung Betriebswirtschaft absolviert, nicht als indirekte Weiterbildungs-kosten zum Abzug zugelassen werden.

29. April 2009 in Sachen R.W., 3-RV.2008.267.

63 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbenden; Prämie der Krankentaggeldversicherung für die mitarbeitende Ehefrau (§ 36 Abs. 1 StG)

- Die Prämie der Krankentaggeldversicherung für die in erheblichem Umfang im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrau stellt Geschäftsaufwand der Einzelfirma des Ehemannes dar.

26. März 2009 in Sachen S.G. + Erben des U.G., 3-RV.2007.264.

Aus den Erwägungen

2.5.

2.5.1 Im vorliegenden Fall arbeitete S.G. unbestrittenermassen in erheblichem Umfang im Restaurant mit. Es ist ebenfalls unbestritten,