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3.RV.2007.251 • SVWG AG 3.RV.2007.251 KI-generiert

Taxpayer Deducts Farm Loss to Son

Geschäftsnummer 3.RV.2007.251
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A taxpayer sought to deduct a loss incurred from transferring a farm to their son, claiming it was a capital loss on business assets. The court, applying tax law provisions concerning deductible business losses, ruled that a loss from the transfer of a farm to a descendant is to be recognized for tax purposes under specific conditions, thereby allowing the deduction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gewinnungskosten des selbständig Erwerbstätigen; Abschreibung (§ 36 Abs. 2 lit. a StG). - Die jährliche Abschreibung auf einem Klavier beträgt, ausgehend von einer Lebensdauer von 25 Jahren, 4 % vom Anschaffungswert.

Schlagwörter

KI-generiert
Vermögensübertragung Nachkomme Kinderabzug Kapitalsteuer Betriebszulage entgangener Gewinn
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Volltext

2008 Kantonale Steuern 331

63 Gewinnungskosten des selbständig Erwerbstätigen; Abschreibung (§ 36 Abs. 2 lit. a StG).

- Die jährliche Abschreibung auf einem Klavier beträgt, ausgehend von einer Lebensdauer von 25 Jahren, 4 % vom Anschaffungswert.

26. Juni 2008 in Sachen P.L., 3-RV.2007.251

64 Geschäftsverlust (§ 36 Abs. 2 lit. c StG).

- Ein Verlust aus der Übertragung eines Landwirtschaftsbetriebes an einen Nachkommen ist unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich zu anerkennen.

23. Oktober 2008 in Sachen L.E., 3-RV.2006.77

Aus den Erwägungen

2.

2.1.

P.E., der Mann der Rekurrentin, ist am 11. März 2002 verstorben. Erben sind die Rekurrentin und die vier gemeinsamen Kinder. Mit partiellem Erbteilungsvertrag vom 10. September 2002 hat die Erbengemeinschaft des P.E. die Grundstücke des Hofes, den die Rekurrentin mit ihrem Ehemann bewirtschaftet hatte, für CHF 200'000.00 an den Sohn D.E. übertragen. Daneben übernahm D.E. das Inventar des Hofes für CHF 271'000.00. Die Übernahme erfolgte rückwirkend per 1. Januar 2001.

2.2.

Die Rekurrentin hat, ausgehend von den Buchwerten per

31. Dezember 2000 von CHF 156'532.00 für das Inventar und CHF 490'538.00 für die Grundstücke und unter Einbezug von Verkaufsund Liquidationskosten von CHF 3'000.00, einen Verlust von CHF 179'070.00 ermittelt. Sie ist der Ansicht, es handle sich um einen Kapitalverlust auf Geschäftsvermögen, der bei der Einkommenssteuer abziehbar sei.