Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.RV.2007.201 • SVWG AG 3.RV.2007.201 KI-generiert

Taxable Insurance Payout and Deductible Expenses Ruling

Geschäftsnummer 3.RV.2007.201
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that a payment received by a taxpayer from an insurance company was taxable income to the extent of CHF 66,299.00. The court reasoned that this amount represented the actual compensation paid, and the taxpayer did not dispute the 40% tax rate applied to it. Separately, the court addressed two other issues: it affirmed that a 20% flat deduction for professional expenses is applicable to board member fees as they are considered irregularly exercised secondary employment, and it disallowed the deduction of costs related to an apprenticeship as they are considered non-deductible educational expenses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Berufskosten im Zusammenhang mit Verwaltungsratshonoraren (§ 35 Abs. 1 lit. c StG). - Verwaltungsratsmandate gelten als unregelmässig ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit, weshalb ein Pauschalabzug von 20 % auf den Einkünften zu gewähren ist.

Schlagwörter

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Abzug von Berufskosten Versicherungsentschädigung steuerpflichtiges Einkommen Versicherungsgesellschaft Nebenbeschäftigung Übernommene Krankheitskosten
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Volltext

328 Steuerrekursgericht 2008

CHF 63'506.00. Die Differenz von CHF 2'793.00 gegenüber CHF 66'299.00 ergibt sich aus der Differenz "Total Entschädigung" CHF 1'242'207.00 gegenüber CHF 1'245'000.00. Abzustellen ist indessen auf die tatsächliche Entschädigung von CHF 1'245'000.00; was zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 66'299.00 führt.

5.2.

Insgesamt ergibt sich, dass der Rekurs gutzuheissen ist. Die der Rekurrentin entrichtete Zahlung der X. Versicherungen & Vorsorge ist im Umfang von CHF 66'299.00 steuerbar. Die Besteuerung zu

40 % des Tarifs gemäss § 45 Abs. 1 lit. d StG ist unbestritten.

61 Berufskosten im Zusammenhang mit Verwaltungsratshonoraren (§ 35 Abs. 1 lit. c StG).

- Verwaltungsratsmandate gelten als unregelmässig ausgeübte Nebenerwerbstätigkeit, weshalb ein Pauschalabzug von 20 % auf den Einkünften zu gewähren ist.

27. März 2008 in Sachen F.M., 3-RV.2007.201

62 Weiterbildungskosten (§ 35 Abs. 1 lit. e StG).

- Kosten im Zusammenhang mit einem Schulbesuch im Rahmen einer Ausbildung (Lehre zur Kauffrau) sind nicht abziehbare Ausbildungskosten.

24. Januar 2008 in Sachen F.Z., 3-RV.2007.175

Aus den Erwägungen

6.

6.1.

Die Rekurrentin absolviert auf der Gemeindeverwaltung R. die Lehre zur "Kauffrau erweiterte Grundbildung".

Die Lehre der Rekurrentin zur "Kauffrau erweiterte Grundbildung" gliedert sich in die Elemente Schulbesuch und Arbeit im Lehrbetrieb. Die Arbeitszeit, einschliesslich des Pflichtund Wahl-