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3.RV.2007.13 • SVWG AG 3.RV.2007.13 KI-generiert

Capitalization of Inflated Business Assets and Balance Sheet Adjustment

Geschäftsnummer 3.RV.2007.13
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that a business asset brought into the company at an inflated value requires a balance sheet adjustment, not an addition to income from self-employment. The taxpayer had booked office furniture and a piano at inflated values, and while the office furniture was correctly identified as not qualifying for capitalization, the piano, purchased by the taxpayer's parents in 1989, also had no value in 2003 and should have been written down to zero. The court corrected the opening balance of the relevant account to CHF 0.00, rather than adding the inflated value to income as previously determined.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Bilanzberichtigung; Einbringung Geschäftsaktiven (§ 27 Abs. 1 StG; § 48 StG) - Die Einbringung von Geschäftsaktiven zu einem übersetzten Wertführt zu einer Bilanzberichtigung und nicht zu einer Aufrechnung zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Schlagwörter

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Geschäftsvermögen Bilanz Wertberichtigung Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Ertragswert Buchwert

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 27 Abs. 1 StG

Used to correct a balance sheet by reducing the opening value of an account to zero, rather than adding it to income from self-employment.

§ 48 StG

Used to correct a balance sheet by reducing the opening value of an account to zero, rather than adding it to income from self-employment.

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Volltext

2009 Kantonale Steuern 301

I. Kantonale Steuern

A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998

59 Naturaleinkünfte (§ 26 Abs. 1 StG)

- Die unentgeltliche Überlassung des Geschäftsfahrzeuges durch die Arbeitgeberin für den Arbeitsweg und andere private Zwecke stellt grundsätzlich steuerbares Naturaleinkommen dar. Stellt die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer jedoch einen Servicewagen (in casu: VW Caddy) zur Verfügung und besitzen der Arbeitnehmer und seine Ehefrau privat zwei Fahrzeuge, rechtfertigt sich ein Verzicht auf die Ausscheidung eines Privatanteils.

25. Juni 2009 in Sachen A. + D.F., 3-RV.2008.88.

60 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit; Bilanzberichtigung; Einbringung Geschäftsaktiven (§ 27 Abs. 1 StG; § 48 StG)

- Die Einbringung von Geschäftsaktiven zu einem übersetzten Wert führt zu einer Bilanzberichtigung und nicht zu einer Aufrechnung zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

24. September 2009 in Sachen J.Sch., 3-RV.2007.13.

Aus den Erwägungen

8.

8.1.

Die Rekurrentin hat per 1. Januar 2003 ein Klavier für CHF 15'000.00 und Büromobiliar von CHF 3'000.00 eingebucht. Per

31. Dezember 2003, nach der Aktivierung von im Jahr 2003 erworbenen Gegenständen, erfolgten Abschreibungen von 30 % bzw. 25 % auf dem Buchwert.

Die Steuerkommission Z. führt aus, dass es sich einerseits um Gegenstände einer privaten Wohnungseinrichtung handle, anderer-

302 Steuerrekursgericht 2009

seits um ein bereits 1989 gekauftes Klavier. Der Buchwert würde daher nur noch CHF 1.00 betragen. Die ebenfalls aktivierten Kosten für Notenmaterial, Fachbücher und CDs seien im Jahr der Anschaffung als Aufwand geltend zu machen, und nicht zu aktivieren. Die Werthaltigkeit der CHF 18'000.00 sei daher nicht nachgewiesen. Die übersetzte Einbringung von Aktiven werde im Jahr der Einbilanzierung aufgerechnet. Entsprechend rechnete die Steuerkommission Z. CHF 18'000.00 auf und anerkannte auf der anderen Seite die Abschreibungen.

Die Rekurrentin bestätigt, dass die Aktiven zu einem übersetzten Wert eingebracht worden sind. Um diesen Fehler zu korrigieren, seien die Aktivierungen per 1. Januar 2003 zu stornieren und lediglich die darauf erfolgten Abschreibungen aufzurechnen.

Das Kantonale Steueramt ist der Ansicht, die Aktivierung des Klaviers mit CHF 10'000.00 sei, da die Rekurrentin das Klavier geschenkt bekommen habe, erfolgswirksam vorzunehmen. Eine Stornierung der Aktivierung sei als Bilanzänderung nicht mehr möglich. Dagegen sei beim Büromaterial davon auszugehen, dass die Kosten in den Vorjahren als Aufwand verbucht worden seien. Die Aktivierung sei daher zu korrigieren und ebenso die Aufrechnung. Damit betrage die Aufrechnung neu CHF 10'000.00.

8.2.

8.2.1.

Wenn eine steuerpflichtige Person Bücher führt, ist steuerrechtlich auf ihre Buchhaltung abzustellen, sofern sie formell und materiell einwandfrei ist (AGVE 1996 S. 231, mit Hinweisen; RGE vom 21. Juni 2007 in Sachen M.M.). Korrekturen sind nur erlaubt, wenn sie sich auf handelsoder steuerrechtliche Vorschriften abstützen. Umgekehrt ist auch der Steuerpflichtige an seine Buchhaltung gebunden.

8.2.2. - 8.2.4.

(Theoretische Ausführungen zu Bilanzkorrekturen; vgl. dazu AGVE 1997 S. 206 ff.) 2009 Kantonale Steuern 303

8.3.

Die bei der ordnungsgemässen Buchführung zu beachtenden handelsrechtlichen Vorschriften ergeben sich insbesondere aus Art. 957 ff. OR.

Schon das allgemeine Buchführungsrecht hält fest, dass in der Bilanz alle Aktiven höchstens nach dem Wert anzusetzen sind, der ihnen im Zeitpunkt, auf welchen die Bilanz errichtet wird, für das Geschäft zukommt (Art. 960 Abs. 2 OR). Das allgemeine Vorsichtsprinzip wird durch das Imparitätsprinzip ergänzt und präzisiert. Danach dürfen Gewinne nur dann ausgewiesen werden, wenn sie effektiv realisiert worden sind (Realisationsprinzip), während umgekehrt Verluste bilanzmässig zu berücksichtigen sind, sobald sie (genügend klar) befürchtet werden müssen, auch vor ihrer Realisierung (zum Ganzen: VGE vom 24. Februar 2005 in Sachen F. + A.C. [BE.2004.00107]).

8.4.

Es ist unbestritten, dass die Aktivierung des Büromaterials per

1. Januar 2003 handelsrechtswidrig und damit zu korrigieren war.

Entgegen der Ansicht des Kantonalen Steueramtes, aber mit der Steuerkommission Z. und der Rekurrentin ist jedoch offensichtlich auch die Aktivierung des Klaviers, das die Eltern der Rekurrentin im Jahr 1989 für CHF 8'235.00 gekauft haben, mit einem Wert von CHF 10'000.00 übersetzt. Die Rekurrentin beantragt, die Aktivierung sei zu stornieren, und anerkennt damit, dass dem Klavier im Jahr 2003 kein Wert mehr zukam. Es ist kein Grund ersichtlich, davon abzuweichen.

Die Steuerkommission Z. hat jedoch zu Unrecht den Betrag zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet und die Buchwerte anerkannt. Korrekterweise ist aber eine Bilanzberichtigung vorzunehmen und der Eröffnungswert per 1. Januar 2003 des Kontos 1400 auf CHF 0.00 herabzusetzen.

61 Berufskosten; Umzugskosten (§ 35 Abs. 1 lit. c StG)

- Umzugskosten stellen beim Fehlen einer Residenzpflicht grundsätzlich nicht abziehbare Lebenshaltungskosten dar.