Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.RV.2006.147 • SVWG AG 3.RV.2006.147 KI-generiert

Taxpayers' Objection Period Extended Due to Unreasonable Delay in Tax Assessment Notice Delivery

Geschäftsnummer 3.RV.2006.147
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court affirmed that a one-year period is a reasonable duration for the presumption of delivery (Zustellungsfiktion) to remain valid without further procedural actions, provided that the recipient could reasonably expect a notification. In this case, because the tax authority had not initiated any procedural actions towards the taxpayers for over 1 ¾ years after they filed their tax return, the taxpayers were not obligated to anticipate the delivery of the tax assessment notice, and thus the statutory period for objection only began upon actual receipt of the notice.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zustellungsfiktion (§ 175 StG). - Als Zeitraum, während welchem die Zustellungsfiktion aufrecht erhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen erfolgen, erscheint ein Jahr noch als vertretbar.

Schlagwörter

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Veranlagungsverfügung Kündigungsfrist Verfahrensverzögerungen Steuererklärung Steuerbehörde steuerrechtliche Fristwahrung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 175 StG

The court referenced this provision regarding the fiction of service in tax matters.

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Volltext

2006 Kantonale Steuern 313

64 Zustellungsfiktion (§ 175 StG).

- Als Zeitraum, während welchem die Zustellungsfiktion aufrecht erhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen erfolgen, erscheint ein Jahr noch als vertretbar.

20. Dezember 2006 in Sachen U. + M.H., 3-RV.2006.147/K 0261

Aus den Erwägungen

4.

4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde. Die Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass behördliche Akte ihnen zugestellt werden können. Diese Rechtsprechung gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen.

Als Zeitraum, während welchem die Zustellfiktion aufrecht erhalten werden darf, ohne dass verfahrensbezogene Handlungen erfolgen, erscheint nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Jahr noch als vertretbar (BGE vom 23. März 2006, in: StE 2006 B 93.6 Nr. 27).

314 Steuerrekursgericht 2006

4.2. Die Rekurrenten haben die Steuererklärung 2003 am

20. April 2004 beim Gemeindesteueramt O. eingereicht. Bis zum Versand der definitiven Steuerveranlagung 2003 vom 19. Januar 2006 hat sich die Vorinstanz mit keiner verfahrensbezogenen Handlung an die Rekurrenten gerichtet. Innert der Jahresfrist liegt einzig das an den Rekurrenten gerichtete Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 11. Oktober 2004. Da diese Behörde jedoch nicht für die Geltendmachung der aargauischen Steuerforderung zuständig ist, kommt diesem Schreiben unter dem Blickwinkel der Zustellfiktion keine Bedeutung zu (analog RGE vom 18. Mai 2000 in Sachen E.S., wonach die Handlung einer unzuständigen Behörde keine verjährungsunterbrechende Wirkung hat).

Die Rekurrenten mussten gemäss der dargelegten Rechtsprechung 1 ¾ Jahre nach der Einreichung der Steuererklärung 2003 also nicht damit rechnen, dass die Zustellung der Veranlagungsverfügung bevorsteht und daher die Post regelmässig(er) abholen bzw. abholen lassen. Die Einsprachefrist wurde unter den vorliegenden Umständen erst durch die tatsächliche Zustellung bzw. Kenntnisnahme der definitiven Steuerveranlagung 2003 ausgelöst (RGE vom 21. April 2005 in Sachen J.I.). Landwirtschaftliche Rekurskommission 2006 Direktzahlungen 317

I. Direktzahlungen

65 Anbaubeiträge

- Die Flächenkontrolle darf weiterhin elektronisch vorgenommen werden (Erw. 2.3.1. – 2.3.2.)

- Auch die getrennt lebende Ehefrau gilt als betriebseigene Arbeitskraft (Erw. 2.4.2. – 2.4.2.4.1.)

Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom

14. Juni 2006 in Sachen J. gegen Departement Finanzen und Ressourcen (Abteilung Landwirtschaft)

Aus den Erwägungen

2.3.1. (…) Die Abteilung Landwirtschaft führt an, sie überprüfe die Flächen mit Hilfe des geographischen Informationssystems (GIS) und unter Beizug der Grundbuchdaten; das Bundesamt für Landwirtschaft und das Bundesamt für Landestopographie hätten die Korrektheit dieser Methode attestiert. (…)

2.3.2. Die vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom Bundesamt für Landestopographie erfolgte generelle Bestätigung der von der Abteilung Landwirtschaft angewandten Überprüfungsmethode entbindet die Landwirtschaftliche Rekurskommission nicht davon, unter Beizug einer Fachperson zu prüfen, ob die Flächen im vorliegenden Fall korrekt ermittelt wurden oder nicht.

Der Fachbericht der (…) AG vom 3. April 2006 (…) ermittelte im fraglichen Gebiet eine beitragsberechtigte Fläche von insgesamt 291,90 Aren. Die Landwirtschaftliche Rekurskommission sieht keinen Grund, von diesem Ergebnis des Fachberichtes abzuweichen. (…)

2.4.2. Gemäss Art. 26 der Direktzahlungsverordnung vom

7. Dezember 1998 (DZV; SR 910.13) müssen mindestens 50 % der