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3.BB.2021.7 • SVWG AG 3.BB.2021.7 KI-generiert

Mootness of Appeal Due to Withdrawal of Intent

Geschäftsnummer 3.BB.2021.7
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Aargau (CH-AG)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A company filed an appeal seeking corrections to tax decisions for several years, but its representative later clarified that they did not intend to appeal the 2015 tax decisions, stating they accepted them. The court determined that without an intent to appeal, the legal proceedings were without object, and therefore dismissed the case as having become moot, with no costs or party compensation awarded.

Legislator-Regeste

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Art. 114 Abs. 1 und 4 DBG; Mootness of Appeal Due to Withdrawal of Intent: The court determined that without an intent to appeal, the legal proceedings were without object, and therefore dismissed the case as having become moot, with no costs or party compensation awarded.

Schlagwörter

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Rückzug des Rechtsbegehrens Beschwerdelegitimation Überprüfung einer früheren Entscheidung Beschluss, keine Einwände zu erheben Steuerjustizverfahren Gegenstandslosigkeit der Überstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 114 Abs. 1 und 4 DBG

Used to state that no costs or party compensation will be awarded.

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Volltext

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-BB.2021.7 P 101

Beschluss vom 24. Juni 2021

Besetzung Präsident Heuscher Richter Lämmli Richter Hess Gerichtsschreiberin Bernhard

Beschwerde- A._____ GmbH führerin vertreten durch Frohsinn Treuhand GmbH, Grosse Kirchgasse 4, 5507 Mellingen

Gegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau, Sektion juristische Personen, vom 20. April 2021 betreffend Direkte Bundessteuer 2015

Das Gericht entnimmt den Akten:

1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 hat die A. GmbH gegen den Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes, Sektion juristische Personen, vom 20. April 2021 betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2015 Beschwerde erhoben mit dem

"Antrag:

Korrektur der Einsprache-Entscheide für die Direkte Bundessteuer der Jahre 2015, 2016 und 2017 und der Einsprache-Entscheide der Staatsund Gemeindesteuern für die Jahre 2015, 2016 und 2017."

In der Begründung wurde ausgeführt:

"Für das Jahr 2015 wurden keine Buchungen oder Belege explizit erwähnt, deshalb können wir hier auch keine Korrekturen oder Belege nachreichen, Der Einsprache-Entscheid muss deshalb im Jahr 2015 akzeptiert werden."

2. Das Schreiben der Vertreterin vom 17. Mai 2021 wurde aufgrund der Formulierung eines Antrages als Beschwerde entgegengenommen. Die A. GmbH wurde dementsprechend mit Verfügung vom 18. Mai 2021 aufgefordert, einen Kostenvorschuss von CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Mit E-Mail vom 20. Mai 2021 machte die Vertreterin der A. GmbH geltend:

"Wir bitten Sie, die beiden Fakturen 3-BB.2021.7 und 3-RV.2021.79 (Kostenvorschuss für das Jahr 2015) wieder zu stornieren.

Wir haben im Rekurs ausdrücklich darauf hingewiesen, dass wir die Entscheide für das Jahr 2015 nicht anfechten können und deshalb akzeptieren."

4. Aus der E- Mail vom 20. Mai 2021 geht eindeutig hervor, dass die A. GmbH gegen den Einspracheentscheid vom 20. April 2021 betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2015 entgegen dem im Schreiben vom 17. Mai 2021 formulierten Antrag keine Beschwerde erheben wollte. Fehlt es an einem Anfechtungswillen, wird das Verfahren gegenstandslos und ist von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

5. Im vorliegenden Verfahren werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 114 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]).

Das Gericht beschliesst:

1. Das Verfahren 3-BB.2021.7 wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2) das Kantonale Steueramt die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG]).

Aarau, 24. Juni 2021

Spezialverwaltungsgericht

Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Heuscher Bernhard