Emergency injunction request dismissed because the municipal order was withdrawn before the court could rule.
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe court dismissed the plaintiff's request for an emergency injunction against the municipality's order to clear sidewalk obstacles. The municipality voluntarily withdrew the contested administrative order on August 23, 2017, rendering the plaintiff's claim moot. Consequently, the court ruled that the plaintiff had lost their interest in the request and ordered the municipality to bear the legal costs.
Regeste Legislator
Généré par l'IAArticles 30/1 of the State Council Act; Article 67 of the Emergency Procedure Rules: An emergency injunction request is dismissed as inadmissible if the contested administrative act is withdrawn before the court's decision, depriving the applicant of standing.
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
Généré par l'IADécisions connexes
Généré par l'IATexte complet
STAATSRAT, VERWALTUNGSSTREITSACHENABTEILUNG
DER PRÄSIDENT DER KAMMER Vbis
ENTSCHEID
Nr. 238.985 vom 31. August 2017
A. 222.853/Vbis-201
In der Rechtssache: LANGOHR Josef, Wahldomizil bei Herrn Denis Barth, Rechtsanwalt, Kapellstraße 26
4720 Kelmis,
gegen:
die Gemeinde Kelmis, Wahldomizil bei Herrn Edgar Duyster, Rechtsanwalt, Vervierser Straße 10
4700 Eupen.
I. Gegenstand des Antrags
Mit der am 10. August 2017 eingereichten Antragschrift beantragt der Kläger die Aussetzung in äußerster Dringlichkeit der Ausführung des Erlasses des Bürgermeisters der Gemeinde Kelmis vom 3. August 2017, mit welchem den Anwohnern des Krickelsteins Nr. 74 in Kelmis angeordnet wird, „den Gehweg auf eine minimale Breite von 1,50 m von jeglichen Gegenständen zu räumen“.
II. Verlauf des Verfahrens
Durch Beschluss vom 11. August 2017 wurde die Sache auf die Sitzung vom 24. August 2017 anberaumt.
Herr Jeroen Van Nieuwenhove, Staatsrat, stellvertretender Präsident, hat Bericht erstattet.
Vbis - 201 - 1/3
Herr Denis Barth, Rechtsanwalt, der für den Kläger erscheint, wurde angehört.
Herr Roger Wimmer, Erster Auditor, hat eine mit diesem Entscheid gleichlautende Stellungnahme abgegeben.
Die in Titel VI Kapitel II der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat enthaltenen Bestimmungen über den Sprachengebrauch wurden angewandt.
III. Rücknahme der beanstandeten Entscheidung
Durch Erlass vom 23. August 2017 wurde die beanstandete Entscheidung „aus formal juristischen Gründen mit sofortiger Wirkung“
zurückgezogen.
Demzufolge ist der Antrag gegenstandslos; zumindest hat die klagende Partei ihr Interesse an dem Antrag verloren.
Unter den gegebenen Umständen sind die Kosten zu Lasten der beklagten Partei zu legen.
IV. Verfahrensentschädigung
Die klagende Partei beantragt eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro. Ihrem Antrag muss stattgegeben werden, da die klagende Partei durch die Rücknahme der beanstandeten Entscheidung als eine obsiegende Partei zu betrachten ist.
Man kann sich der Argumentation der beklagten Partei nicht anschließen, der zufolge die Verfahrensentschädigung nicht anwendbar wäre, wenn noch keine Nichtigkeitsklage eingereicht worden ist. Artikel 30/1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat macht nämlich diesbezüglich keinen Unterschied zwischen einer Nichtigkeitsklage und einem Aussetzungsantrag. Außerdem ist Artikel 67 der Verfahrensordnung gemäß Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat auf das administrative Eilverfahren anwendbar.
Vbis - 201 - 2/3
AUS DIESEN GRÜNDEN
ENTSCHEIDET DER STAATSRAT:
Artikel 1.
Der Antrag auf Aussetzung in äußerster Dringlichkeit wird abgewiesen.
Artikel 2.
Eine Verfahrensentschädigung von 700 Euro wird der klagenden Partei zu Lasten der beklagten Partei zugeteilt.
Die anderen Kosten, festgelegt auf 200 Euro, werden auch zu Lasten der beklagten Partei gelegt.
Artikel 3.
Gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 2 des königlichen Erlasses vom 5. Dezember 1991 zur Festlegung des Eilverfahrens vor dem Staatsrat wird dieser Entscheid per Fax zugestellt.
Verkündet in Brüssel in öffentlicher Sitzung der Kammer Vbis am einunddreißigsten August zweitausendsiebzehn von:
Jeroen Van Nieuwenhove, Staatsrat, stellvertretender Präsident, Fabrice Van Michel, stellvertretender Greffier.
Der stellvertretende Greffier, Der Präsident,
Fabrice Van Michel Jeroen Van Nieuwenhove
Vbis - 201 - 3/3
Document PDF ECLI:BE:RVSCE:2017:ARR.238.985