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405-2/53/1/2-2017 ECLI:AT:LVWGSA:2017:405.2.53.1.2.2017 KI-generiert

Scope of environmental information under UIG for river embankment height data in flood protection context

Geschäftsnummer 405-2/53/1/2-2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Landesverwaltungsgericht Salzburg allowed the appeal, quashing the district administrative authority's refusal to disclose environmental information and explicitly obligating the authority to provide the requested data, thereby ruling in favor of the applicant. The dispute concerned an access-to-environment-information request under the Federal Environmental Information Act (UIG) for the specific above-sea-level height of an embankment crown on the Ache river and its changes since 1966, which the first-instance authority had rejected on the ground that the data did not constitute "environmental information" and that the applicant's private property interest was insufficient. The court held that the construction and alteration of a river embankment qualifies as an activity affecting environmental components under § 2 Z 3 UIG, and the requested data must be treated as environmental information; relying on the doctrine that access rights under § 4 Abs 1 UIG are granted to any natural or legal person without proof of a legal interest or standing, and finding no applicable refusal grounds under § 6 UIG, the court determined the authority was bound to disclose the information.

Legislator-Regeste

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§ 2 UIG; § 3 UIG; § 4 UIG: The Environmental Information Act mandates disclosure of specific data on water levels and embankment heights as environmental information, regardless of the requester's private interest or the absence of a legal claim.

Schlagwörter

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Environmental Information Act UIG disclosure obligation river embankment height flood risk data private interest exception information request refusal environmental components Anstieg des Meeresspiegels

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 VwGVG
Main procedural basis cited in the dispositive for the court's authority to decide the case by judgment and rule on the appeal.
§ 8 UIG
Es wurde auf die Möglichkeit gemäß § 8 UIG verwiesen.
§ 2 Z 1 UIG
§ 2 Z 3 UIG
§ 4 Abs 1 UIG
Unter Hinweis auf § 4 Abs 1 UIG bestehe das Recht auf Gewährleistung von Umweltinformationen für natürliche und juristische Personen ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses dh das Recht auf Umweltinformation brauche keine Begründung.
§ 3 UIG
Die belangte Behörde ist als gemäß § 3 UIG informationspflichtige Stelle daher verpflichtet, dem Antragsteller gemäß § 5 Abs 3 UIG die beantragte Information mitzuteilen.
§ 5 UIG
§ 6 UIG
Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe gemäß § 6 UIG liegen nach dem vorliegenden Sachverhalt offensichtlich keine vor.
§ 24 Abs 2 Z 1 VwGVG
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Art 133 Abs 4 B-VG
III.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123
Die Bekanntgabe von Informationen soll demnach die Regel sein; die Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123 ua).
VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081
Die Beurteilung, welche Information mit einem Begehren verlangt wird, bemisst sich danach, wie dieses Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden muss (VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 28 VwGVG

Main procedural basis cited in the dispositive for the court's authority to decide the case by judgment and rule on the appeal.

§ 8 Abs 4 UIG

Substantive basis cited in the dispositive for granting the appeal and quashing the lower authority's refusal to disclose information.

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Volltext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von Herrn AB AA, AF, AD AE, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. AI AH, AL, AJ AK, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 01.12. 2016, Zahl 30603-253/xxxxx-2016,

zu Recht e r k a n n t :

I.Gemäß § 28 VwGVG iVm § 8 Abs 4 UIG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit behoben. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde als informationspflichtige Stelle iSd § 3 UIG zur Mitteilung der Seehöhe der Oberkante des Dammes der CC-Ache im Bereich des alten FFes, Gemeinde AE vor Durchführung von Erhöhungsmaßnahmen seit dem Jahr 1966 und der aktuellen Seehöhe gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichtet ist.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen

1.1.

Mit Schreiben vom 28.08.2016, am 03.10.2016 bei der Behörde eingelangt, wurde von Herrn AB AA, rechtsfreundlich vertreten, als Grundeigentümer der GN aaa KG DD der Antrag an die belangte Behörde als zuständige informationspflichtige Stelle gestellt, die Seehöhe der Dammkrone „bei der Ausbruchstelle gegenüber des alten FFs, AD AE“ (rote Markierung laut Plan) zum Zeitpunkt des Ausbruchs 1966 und der neuen derzeitigen Seehöhe binnen der gesetzlichen Frist von 1 Monat bekannt zu geben. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Verbauungsmaßnahme der CC-Ache der Uferdamm in seiner Höhe und seiner Stärke baulich verändert nämlich erhöht worden sei. Über diese Veränderung habe der Antragsteller ein Recht auf Bekanntgabe des Höhenunterschieds. Aus der Seehöhe der Uferbegrenzung – Oberkante des Dammes – ergäbe sich die Reichweite der Überflutung im Hochwasserfall. Aus den Unterlagen zu den Hochwasserschutzmaßnahmen betreffend CC-Ache müssten die Veränderungen der Seehöhen zwingend ersichtlich sein. Der Antragsteller habe ein Recht auf Information gemäß § 2 Z 1 und Z 3 zu den Maßnahmen und deren Auswirkungen Z 6 leg cit.

Mit Schreiben vom 25.10.2016 teilte die belangte Behörde dem Antragsteller mit, dass dem Ansuchen nicht entsprochen werden könne, da die nachgefragte Information keine Umweltinformation im Sinne des § 2 UIG darstelle. Zudem sei Ziel des UIG die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt. Ein privates Interesse wie die Information der Auswirkungen eines Vorhabens auf ein im Eigentum des Antragstellers befindliches Grundstückes ließe sich damit nicht vereinbaren. Es wurde auf die Möglichkeit gemäß § 8 UIG verwiesen.

Mit Email vom 03.11.2016 wurde von der Rechtsvertreterin des Antragstellers der Antrag auf Bescheiderlassung gemäß § 8 UIG gestellt und darauf hingewiesen, dass gemäß § 4 UIG das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen jeder natürlichen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches zustehe. Eine Ablehnung wegen fehlendem öffentlichen Interesses könne nur zum Schutz von Interessen im Sinne des § 6 Abs 2 erfolgen. Das Mitteilungsrecht im gegenständlichen Fall betreffe einen größeren Lebensraum (Landschaftsgebiet) und den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch, Natur und anderer Rechtsgüter.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag zurück. In der Begründung wurde nach Darlegung des Verfahrensganges und der Korrektur, dass es zur Bescheiderlassung nach geltender Rechtslage keines Antrages bedurft hätte, zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller mit ähnlicher Begründung Akteneinsicht in das betreffende wasserrechtliche Verfahren begehrt hätte, was mangels Parteistellung zurückgewiesen worden sei (Bescheid vom 25.02.2016 sowie Beschluss des LVwG vom 06.07.2016, Zl 405-1/33/1/8-2016). Nach Auffassung der Behörde handle es sich bei der konkret nachgefragten Information der möglichen Auswirkung im Hochwasserfall auf ein konkretes Grundstück im Zusammenhang mit einer Veränderung der Dammhöhen seit dem Jahr 1966 um keine Umweltinformation im Sinne des § 2 UIG und § 34 UUIG.

1.2.

Gegen diese Entscheidung brachte der Antragsteller rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 28.12.2016 Beschwerde ein und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In inhaltlicher Hinsicht wurde zusammengefasst unter Zitat des § 2 UIG ausgeführt, dass die Veränderung der Höhe der Dammkrone eines einen Fluss oder Bach entlanglaufenden Dammes eine Maßnahme und Tätigkeit, die sich auf den Boden, Land oder die Landschaft auswirkt oder auswirken kann, ist. Weshalb die Behörde zu der Auffassung komme, dass die Veränderung der Höhe der Dammkrone nur ein konkretes Grundstück betreffe oder gar kein Informationsrecht darüber bestehe, werde nicht näher begründet. Es würden keine gesetzlich normierten Informationsablehnungsgründe vorliegen. Unter Hinweis auf § 4 Abs 1 UIG bestehe das Recht auf Gewährleistung von Umweltinformationen für natürliche und juristische Personen ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses dh das Recht auf Umweltinformation brauche keine Begründung. Die Tatsache, dass der Antragsteller Grundstückseigentümer eines in der Nähe des Dammes befindlichen Grundstückes sei, habe auf sein Informationsrecht an sich keinen Einfluss. Ob die Nachfrage aus privatem, speziellem, öffentlichen oder allgemeinen Interesse sei, sei dem Gesetz nach irrelevant und sei der Nachfragegrund kein Ablehnungsgrund. Informationsverweigerung sei nach dem Gesetz nur aus den normierten Gründen zulässig und gesetzeskonform. Der angefochtene Bescheid stelle somit eine Informationsverweigerung dar und sei aus den aufgezeigten Gründen rechtswidrig. Es möge der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben werden und der belangten Behörde die Informationserteilung aufgetragen werden. In eventu werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und gleichzeitig die beantragte Information zu erteilen.

1.3.

Mit Schreiben vom 10.01.2017 wurde von der belangten Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.Sachverhalt Beweiswürdigung:

Mit Schriftsatz vom 28.08.2016 richtete Herr AB AA rechtsfreundlich vertreten an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See den „Antrag auf Mitteilung und Informationserteilung“ hinsichtlich genauer Angabe der Seehöhen und deren Veränderungen in verständlicher Form binnen der gesetzlichen Frist von einem Monat. Konkret handelt es sich um die Seehöhe der Dammkrone bei der „Ausbruchstelle“ gegenüber des alten FFs, AD AE. Der Uferdamm wurde in seiner Höhe und seiner Stärke baulich durch Hochwasserschutzmaßnahmen entlang der CC-Ache seit dem Jahr 1966 verändert. Bei der belangten Behörde ist ein wasserrechtliches Verfahren unter der Aktenzahl 30603-202/bbbbb-2016 in der Sache anhängig.

Der Antragsteller ist Eigentümer des GN aaa KG DD. Mit Veränderung der Seehöhen der Dammkrone können die Reichweite im Hochwasserfall und die Betroffenheit von Flächen verändert worden sein.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der klaren und unwidersprüchlichen Aktenlage ergibt.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

I. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 17 VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 8 Abs 4 Umweltinformationsgesetz - UIG, BGBl 495/1993 idgF erkennt über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Art 131 Abs 2 B-VG (unmittelbare Bundesverwaltung) das Verwaltungsgericht des Bundes; über Beschwerden in Rechtssachen in den übrigen Angelegenheiten erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder.

Vorweg ist festzustellen, dass sich der Antrag auf Mitteilung einer Umweltinformation auf ein Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, somit auf ein Verfahren, das in Gesetzgebung Bundessache ist und in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen wird, bezieht, sodass auf das gegenständliche Auskunftsbegehren ausschließlich die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes – UIG, BGBl 495/1993 idgF zur Anwendung kommen und kein Raum für das Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz – UUIG, LGBL 59/2005 idgF des Landes Salzburg bleibt.

Gemäß § 2 Z 3 UIG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen) wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die in Z 1 und 2 genannten Umweltbestandteile und –faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zu deren Schutz.

Von der belangten Behörde wurde der Antrag auf Erteilung der begehrten Information mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich „bei der nachgefragten Information der möglichen Auswirkung im Hochwasserfall auf ein konkretes Grundstück im Zusammenhang mit einer Veränderung der Dammhöhe seit dem Jahr 1966“ um keine Umweltinformation im Sinne des § 2 UIG handelt.

Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen. Die Bekanntgabe von Informationen soll demnach die Regel sein; die Ausnahmen sind restriktiv zu interpretieren (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123 ua).

Das Informationsrecht besteht sowohl in Bezug auf Daten, die die Behörde selbst erhoben hat, als auch für solche, die ihr von Dritten zur Verfügung gestellt wurden oder freiwillig überlassen wurden (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123).

Der Gegenstand des Verfahrens im Sinne des § 8 UIG wird zunächst durch das Begehren des Informationssuchenden gemäß § 5 leg cit festgelegt; dem Informationssuchenden obliegt es, Art und Umfang der verlangten Information zu bestimmen. Die Beurteilung, welche Information mit einem Begehren verlangt wird, bemisst sich danach, wie dieses Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden muss (VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Antrag vom 28.08.2016, dass die (See)Höhe der Dammkrone des Uferdammes der CC-Ache in einem näher bestimmten Bereich nachgefragt wurde und zwar im Hinblick auf Höhenveränderungen seit dem Jahr 1966. Gegenstand der nachgefragten Umweltinformation ist nicht die Frage der Auswirkungen allfälliger Hochwässer auf das Grundstück des Antragstellers, sondern sind dies konkrete Daten der Höhe des Uferdammes der CC-Ache in dem genau bestimmten Bereich. Dass die Errichtung bzw. Abänderung eines Uferdammes eines Gewässers als Tätigkeit iSd § 2 Z 3 UIG anzusehen ist, die sich auf die in Z 1 und Z 2 leg cit genannten Umweltbestandteile und –faktoren auswirkt oder auswirken kann (zB Wasser, Boden), ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht zweifelhaft, sodass es sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde um Umweltinformationen gemäß § 2 UIG handelt.

Gemäß § 4 Abs 1 1. Satz UIG wird das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.

Die belangte Behörde ist als gemäß § 3 UIG informationspflichtige Stelle daher verpflichtet, dem Antragsteller gemäß § 5 Abs 3 UIG die beantragte Information mitzuteilen.

Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe gemäß § 6 UIG liegen nach dem vorliegenden Sachverhalt offensichtlich keine vor.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu §§ 2ff UIG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.