Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2026/20/0048 ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026200048.L00 KI-generiert

VwGH dismisses appeals as moot after Constitutional Court annuls lower court visa denial under Art. 8 ECHR.

Geschäftsnummer Ra 2026/20/0048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Justice declared the appeals against visa denials as moot and terminated the proceedings. The applicants had previously lost at the Administrative Court, but the Constitutional Court subsequently annulled that decision for violating their right to respect for private and family life under Article 8 of the ECHR. Consequently, the Administrative Court ruled that the appeals were legally futile because the underlying legal basis for the decision had been removed by the Constitutional Court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 33 Abs. 1 VwGG; When a Constitutional Court annuls a decision appealed to the Administrative Court, the appeals become legally moot and must be declared as such under § 33 Abs. 1 VwGG.

Schlagwörter

KI-generiert
mootness Constitutional Court annulment visa denial Article 8 ECHR procedural termination

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 33 Abs. 1 VwGG
4Die Revisionen waren daher nachdem den revisionswerbenden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und von ihnen erklärt worden war, klaglos gestellt zu sein gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
§§ 47 ff VwGG
§ 55 zweiter Satz VwGG
5Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
VwGHAufwandersatzverordnung 2014
5Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
§ 1 Z 1 lit. c VwGHAufwandersatzverordnung 2014
Hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war als Ersatz der in § 1 Z 1 lit. c VwGHAufwandersatzverordnung 2014 (infolge der Anordnung des § 55 zweiter Satz VwGG) festgelegte Betrag zuzusprechen.
Art. 8 EMRK
April 2026, E 234238/202611, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auf.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VwGH 12.1.2026, Ra 2023/20/0006
etwa VwGH 12.1.2026, Ra 2023/20/0006, mwN).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, mit denen im Instanzenzug ihre Anträge auf Erteilung von Visa gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 Asylgesetz 2005 abgewiesen worden waren, Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.

2Mit Erkenntnis vom 28. April 2026, E 234238/202611, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auf.

3Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 12.1.2026, Ra 2023/20/0006, mwN).

4Die Revisionen waren daher nachdem den revisionswerbenden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und von ihnen erklärt worden war, klaglos gestellt zu sein gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.

5Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war als Ersatz der in § 1 Z 1 lit. c VwGHAufwandersatzverordnung 2014 (infolge der Anordnung des § 55 zweiter Satz VwGG) festgelegte Betrag zuzusprechen.

Wien, am 28. Mai 2026