VwGH dismisses appeals as moot after Constitutional Court annuls lower court visa denial under Art. 8 ECHR.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice declared the appeals against visa denials as moot and terminated the proceedings. The applicants had previously lost at the Administrative Court, but the Constitutional Court subsequently annulled that decision for violating their right to respect for private and family life under Article 8 of the ECHR. Consequently, the Administrative Court ruled that the appeals were legally futile because the underlying legal basis for the decision had been removed by the Constitutional Court.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 Abs. 1 VwGG; When a Constitutional Court annuls a decision appealed to the Administrative Court, the appeals become legally moot and must be declared as such under § 33 Abs. 1 VwGG.
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KI-generiertVolltext
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, mit denen im Instanzenzug ihre Anträge auf Erteilung von Visa gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 Asylgesetz 2005 abgewiesen worden waren, Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
2Mit Erkenntnis vom 28. April 2026, E 234238/202611, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auf.
3Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 12.1.2026, Ra 2023/20/0006, mwN).
4Die Revisionen waren daher nachdem den revisionswerbenden Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und von ihnen erklärt worden war, klaglos gestellt zu sein gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
5Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war als Ersatz der in § 1 Z 1 lit. c VwGHAufwandersatzverordnung 2014 (infolge der Anordnung des § 55 zweiter Satz VwGG) festgelegte Betrag zuzusprechen.
Wien, am 28. Mai 2026