Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2026/06/0053 ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026060053.L00 KI-generiert

Ra 2026/06/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2026/06/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

1Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG, § 8 AVG; Ra 2026/06/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 6Die revisionswerbende Partei bringt in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, es stelle sich die Frage, ob einem Eigentümer einer gewerblich genutzten Liegenschaft Parteistellung in einem Verfahren nach § 47 LStVG. zukomme, wenn durch straßenpolizeiliche bzw. ordnungspolizeiliche Maßnahmen die bestimmungsgemäße LkwZufahrt erheblich erschwert werde. Das Verwaltungsgericht habe den Parteibegriff in unvertretbarer Weise auf eine bloß topographische Nähe reduziert und damit der Rechtsprechung widersprochen.

Schlagwörter

KI-generiert
Eigengebrauch Motorfahrzeugbenutzung Motorfahrzeugsteuer gesteigerter Gemeingebrauch nicht betriebssicheres Fahrzeug Verwendungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 34 Abs. 1 VwGG
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 8 AVG
1964) und § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2025, mit welchem ihr Antrag auf Beiziehung zu einem näher bezeichneten straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie auf Zustellung des straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides mangels Parteistellung gemäß § 47 Steiermärkisches LandesStraßenverwaltungsgesetz 1964 (LStVG. 1964) und § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG unzulässig sei.

5Begründend führte das Verwaltungsgericht nach Darstellung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass die Grundstücke der revisionswerbenden Partei nicht unmittelbar an die von den geplanten straßenbaulichen Änderungen betroffene Straße angrenzten und daher nicht unmittelbar vom Projekt betroffen seien, zumal diese von weiteren dazwischen liegenden Grundstücken vom Projektareal abgetrennt seien. Die Parteistellung der revisionswerbenden Partei sei daher zu Recht verneint worden.

6Die revisionswerbende Partei bringt in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, es stelle sich die Frage, ob einem Eigentümer einer gewerblich genutzten Liegenschaft Parteistellung in einem Verfahren nach § 47 LStVG. zukomme, wenn durch straßenpolizeiliche bzw. ordnungspolizeiliche Maßnahmen die bestimmungsgemäße LkwZufahrt erheblich erschwert werde. Das Verwaltungsgericht habe den Parteibegriff in unvertretbarer Weise auf eine bloß topographische Nähe reduziert und damit der Rechtsprechung widersprochen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG zukäme.

7Zunächst ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. etwa VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, mwN).

8Soweit in der Zulässigkeitsbegründung ein Abweichen des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, genügt dieses Vorbringen mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht, zumal schon nicht konkret unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das Verwaltungsgericht nach Ansicht der revisionswerbenden Partei abgewichen sein soll (vgl. wiederum VwGH 2.4.2024, Ra 2024/06/0045, mwN).

9Darüber hinaus existiert bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Parteistellung in einem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren nach § 47 Abs. 3 LStVG. 1964 (vgl. etwa VwGH 24.2.2009, 2007/06/0134, 28.2.2006, 2004/06/0128, 20.5.1998, 96/06/0217, 0251 und 0276, mwN). Dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht im Revisionsfall bei der Beurteilung der einzelfallbezogenen Frage, ob der revisionswerbenden Partei im konkreten straßenbaurechtlichen Verfahren Parteistellung zukommt oder nicht, von dieser Rechtsprechung abgewichen sein soll, wird in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht dargelegt.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2026