VwGH dismisses revision for lack of fundamental legal question regarding factual findings on holiday home usage.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the revision against a lower court's decision regarding holiday home usage penalties. The applicant argued that the lower court failed to adequately assess factual evidence and lacked a consistent precedent on minimum requirements for establishing holiday home usage. The court rejected this, stating the applicant's arguments did not present a fundamental legal question requiring review by the Administrative Court of Austria.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 BVG; § 34 Abs. 1 VwGG: A revision is inadmissible if the alleged lack of fundamental legal question is not substantiated by the specific facts of the case or by a relevant reference to established case law.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurden die Beschwerden der Revisionswerberin gegen die Bescheide der belangten Behörde jeweils vom 22. Jänner 2025, mit welchen ihr zum einen eine Übertretung des § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) zur Last gelegt, über sie gemäß § 13a Abs. 1 lit. a TROG 2022 eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.000, (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) verhängt und ihr ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt worden war, weil sie in der Zeit von 21. Juni 2023 bis 14. Juni 2024 eine näher bezeichnete Wohnung unzulässigerweise als Freizeitwohnsitz verwendet habe (erstangefochtener Bescheid), und zum anderen gemäß § 46 Abs. 6 lit. g Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) die weitere Benützung der gegenständlichen baulichen Anlage als Freizeitwohnsitz untersagt worden war (zweitangefochtener Bescheid), mit einer sich auf die Präzisierung der Rechtsvorschriften im erstangefochtenen Bescheid und auf die Fristsetzung im zweitangefochtenen Bescheid beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.
5Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall wesentlich fest, dass in dem in Rede stehenden Wohnobjekt seit dem Jahr 2012 das Unternehmen „C.“ betrieben werde, dessen Unternehmensgegenstand die Vermietung an ständig wechselnde Gäste sei, und dass die Revisionswerberin hierfür eine Betriebsanlagengenehmigung habe. Seit dem Jahr 2020 seien im betreffenden Objekt keine Vermietungen mehr durchgeführt worden; für einen näher bezeichneten Zeitraum im Jänner 2026 liege eine Reservierung vor. Die Revisionswerberin lebe seit 30 Jahren mit ihrer Familie in London, habe ihren Hauptwohnsitz jedoch an der gegenständlichen Adresse gemeldet; ihr Ehemann und ihre beiden Kinder seien dort mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die Revisionswerberin halte sich in der gegenständlichen Wohnung zwischen zwei und vier Wochen im Jahr auf, überwiegend während Weihnachten und Neujahr. Die Revisionswerberin nutze das betreffende Wohnobjekt zu Erholungszwecken und führe auch Reinigungs und Instandhaltungstätigkeiten durch. Allerdings hinderten Instandhaltungsarbeiten das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht. Weiters sei sowohl der Wasserverbrauch als auch der Restmüllanfall für das gegenständliche Objekt weit unter jenem eines durchschnittlichen Verbrauchs in Österreich. Die in Rede stehende Wohnung diene somit nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern werde zum Aufenthalt während des Urlaubes, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet.
6In der vorliegenden Revision führt die Revisionswerberin zu deren Zulässigkeit aus, es stelle sich die Frage, ob eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung im Sinn des § 13 Abs. 1 TROG 2022 angenommen werden dürfe, wenn feststehe, dass ein Gebäude im maßgeblichen Zeitraum ausschließlich zu Erhaltungs, Instandhaltungs, Kontroll und Vorbereitungstätigkeiten im Zusammenhang mit einer (wiederaufzunehmenden) touristischen Vermietung betreten bzw. benutzt worden sei und keine Nutzung zu Urlaubs oder Erholungszwecken stattgefunden habe. Zur Konstellation eines leerstehenden, touristisch konzipierten Objekts, das lediglich zur Substanzerhaltung und Vorbereitung einer erneuten Vermietung genutzt werde, fehle eine eindeutige höchstgerichtliche Klärung.
7Weiters stelle sich die Rechtsfrage, welche Mindestanforderungen an die Sachverhaltsfeststellungen eines Verwaltungsgerichtes zur tatsächlichen Nutzung eines Gebäudes zu stellen seien, bevor eine Freizeitwohnsitznutzung im Sinn des § 13a TROG 2022 bejaht werden dürfe.
8Schließlich liege eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auch deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht wesentliche Beweisergebnisse nicht oder nicht nachvollziehbar gewürdigt, Aussagen der Revisionswerberin pauschal als Schutzbehauptungen qualifiziert und sich mit widersprüchlichen Zeugenaussagen nicht schlüssig auseinandergesetzt habe. Weiters sei der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt worden; das Verwaltungsgericht habe trotz fehlender Tatsachenfeststellung zu den wesentlichen Nutzungsaspekten des gegenständlichen Objektes eine Freizeitwohnsitznutzung angenommen ohne die rechtlich erforderlichen Tatbestandsmerkmale zu prüfen. Darüber hinaus sei die rechtliche Einordnung von Erhaltungsmaßnahmen an dem ungenutzten Objekt unzutreffend erfolgt.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
9Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. etwa VwGH 9.7.2025, Ra 2025/06/0175, mwN). Die Revisionswerberin geht davon aus, dass sie die gegenständliche Wohnung im angelasteten Tatzeitraum ausschließlich zur Vornahme diverser Erhaltungs und Instandhaltungsarbeiten genutzt habe und entfernt sich damit von dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt wonach die Nutzung zu Erholungszwecken erfolgt sei, auch wenn im Zuge dessen auch Reinigungs und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt worden seien , ohne der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung und den gegenständlichen Feststellungen in der Zulässigkeitsbegründung konkret entgegenzutreten und einen dabei unterlaufenen, allenfalls eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellenden Verfahrensmangel geltend zu machen. Soweit die Revisionswerberin Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Mindestanforderungen in Bezug auf die im Fall einer Freizeitwohnsitznutzung zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen vermisst, kann auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach der rechtliche Schluss, dass die betreffende Liegenschaft als Freizeitwohnsitz genutzt werde, dann zulässig ist, wenn nicht festgestellt werden kann, dass diese anderweitig zu Arbeitszwecken bzw. sonst als Hauptwohnsitz genutzt wird (vgl. VwGH 9.12.2025, Ra 2023/06/0023, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Vorarlberger Raumplanungsgesetz und mwN auf die Rechtsprechung zum Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996). Die von der Revisionswerberin erhobene Verfahrensrüge enthält weder einen Bezug zum konkreten Revisionsfall noch eine Relevanzdarstellung (vgl. zur Erforderlichkeit einer Relevanzdarstellung etwa VwGH 26.1.2026, Ra 2026/06/0006, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. Februar 2026