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Ra 2026/05/0004 ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026050004.L00 KI-generiert

VwGH dismisses request for suspensive effect on building permit due to lack of concrete disproportionate harm argument.

Geschäftsnummer Ra 2026/05/0004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal dismissed the applicant's request to grant suspensive effect to a building permit decision. The applicant argued that exercising the permit would cause disproportionate harm, but the court found the claim vague and unsubstantiated. The court held that merely exercising a granted right during litigation does not constitute disproportionate harm without concrete evidence of irreversible consequences.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The mere exercise of a building permit right during administrative litigation does not constitute disproportionate harm unless the applicant concretely demonstrates specific, irreversible consequences that outweigh the neighbor's interest in construction.

Schlagwörter

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suspensive effect building permit disproportionate harm test concrete substantiation requirement building permit revocation administrative litigation procedure Gebäudeabstand geschlossene Bauweise Bauzonenwidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 29.3.2019, Ra 2019/06/0027
VwGH 29.3.2019, Ra 2019/06/0027, mwN).
VwGH 14.3.2017, Ra 2017/06/0005
VwGH 14.3.2017, Ra 2017/06/0005; 30.1.2026, Ra 2025/05/0241, jeweils mwN).
VwGH 30.1.2026, Ra 2025/05/0241
VwGH 25.9.2015, Ra 2015/05/0048
VwGH 25.9.2015, Ra 2015/05/0048; 7.9.2015, Ra 2015/05/0051, jeweils mwN).
VwGH 7.9.2015, Ra 2015/05/0051
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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Erteilung einer Baubewilligung an die mitbeteiligte Partei für die Sanierung des Straßentraktes des auf einem Nachbargrundstück bestehenden Gebäudes, für die Errichtung eines Flügelbaus mit 9 Wohnungen an der linken Grundgrenze und für die Errichtung von drei eingeschoßigen Doppelhäusern ab.

2Dagegen richtet sich die nun vorliegende Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Als unverhältnismäßiger Nachteil wird seitens des Revisionswerbers ausschließlich geltend gemacht, die mitbeteiligte Partei sei ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berechtigt, von der Baubewilligung Gebrauch zu machen. Im Fall des Obsiegens des Revisionswerbers habe er keinen Rechtsanspruch auf Erlassung eines Bauauftrages zur Beseitigung des dann konsenslosen Baus und keine Parteistellung in einem solchen Verfahren. Die aufschiebende Wirkung sei daher erforderlich, um die Ausführung des Bauvorhabens zu verhindern. Es bestehe sonst auch die dringende Gefahr, dass im Fall eines bereits fortgeschrittenen Bauprojektes die Gemeinde Wien anstelle der Neuerlassung eines geänderten Bescheides den Bebauungsplan entsprechend dem zum Teil umgesetzten Bauvorhaben anpasse. Weiters sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch aufgrund der Fragestellung, ob sich die Baubewilligung auch auf den Nachbargrund erstrecke, erforderlich. Den vorgebrachten Interessen des Revisionswerbers komme gegenüber jenen der mitbeteiligten Partei ein höheres Gewicht zu, sodass ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG vorliege.

3Die mitbeteiligte Partei hat sich in einer Stellungnahme vom 17. März 2026 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen. Dabei hat sie unter Hinweis auf hg. Rechtsprechung darauf verwiesen, dass im Fall des Obsiegens des Revisionswerbers allein die mitbeteiligte Partei die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen habe, wobei die Behörde in einem solchen Fall von Amts wegen verpflichtet wäre, für die Beseitigung eines dann konsenslosen Baues zu sorgen. Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des Revisionsverfahrens könne für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil des Nachbarn angesehen werden. Schließlich sei der Antrag mangels Konkretisierung der drohenden Nachteile bereits aus diesem Grund nicht gesetzeskonform ausgeführt. Das Interesse der mitbeteiligten Partei als Bauwerberin liege jedenfalls auf der Hand.

4Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde hat in einer Stellungnahme vom 25. März 2026 ausdrücklich keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht. Gleichzeitig verwies sie aber auf das eigene Risiko der Bauwerberin im Fall der Bauführung vor Beendigung des Revisionsverfahrens. Im Fall einer allenfalls eintretenden Konsenslosigkeit des ausgeführten Baues sei die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines konsenslosen Baues zu sorgen.

5Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG ist der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 29.3.2019, Ra 2019/06/0027, mwN).

7Diesem Konkretisierungsgebot entspricht der Antragsteller nicht.

Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. VwGH 14.3.2017, Ra 2017/06/0005; 30.1.2026, Ra 2025/05/0241, jeweils mwN). Im Falle des Obsiegens des Nachbarn hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eintretenden Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen und wäre die Behörde von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines dann konsenslos errichteten Baues zu sorgen (vgl. VwGH 25.9.2015, Ra 2015/05/0048; 7.9.2015, Ra 2015/05/0051, jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund zeigt das allgemeine Vorbringen des Antragstellers keinen mit der Ausübung der der mitbeteiligten Partei eingeräumten Berechtigung verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil für den Antragsteller auf.

8Dass ein allfälliger späterer Abbruch bzw. eine Rückgängigmachung von Baumaßnahmen tatsächlich undurchführbar wäre, behauptet der Antragsteller nicht konkret. Die fehlende Parteistellung des Antragstellers in einem allfälligen Bauauftragsverfahren vermag keine solche tatsächliche Undurchführbarkeit darzutun. Während grundsätzlich die Interessen der Bauwerberin an der Umsetzung der Baubewilligung auf der Hand liegen, hat der Antragsteller somit nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Bauführung irreversible Veränderungen mit sich brächte. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Seiten des Antragstellers unverhältnismäßig sein sollte, zumal es sich bei den weiters ins Treffen geführten Umständen einer möglichen Änderung des Bebauungsplanes und der möglichen Betroffenheit des Grundstücks des Antragstellers vom geplanten Bau um bloß unbelegte Behauptungen handelt.

9Dem Antrag war daher ein Erfolg zu versagen, weil nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch die mitbeteiligte Partei für den Antragsteller kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Wien, am 31. März 2026