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Ra 2026/02/0053 ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026020053.L00 KI-generiert

Ra 2026/02/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2026/02/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Die Revision wird, soweit sie die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde iZm der Aufforderung zu einem Atemalkoholtest betrifft (Spruchpunkt I.), zurückgewiesen. 1Mit Entscheidung vom 28. Jänner 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt durch Aufforderung zur Durchführung eines Atemalkoholtests am 6. Juli 2025 gegen 19:45 Uhr beschlussmäßig als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und wies mit Erkenntnis die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt durch die vorläufige Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs. 1 FSG als unbegründet ab (Spruchpunkt II.) Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

Legislator-Regeste

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§ 39 Abs. 1 FSG, § 5 StVO, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, § 41 Abs. 1 VwGG, § 5 Abs. 2 Z 1 StVO, § 34 Abs. 1 VwGG; Ra 2026/02/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 3Die vorliegende Revision bekämpft die angefochtene Entscheidung in seinem gesamten Umfang. Das Verfahren betreffend die Abweisung der Beschwerde iZm der Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs 1 FSG (Spruchpunkt II.) wird zu hg. Ra 2026/01/0041 gesondert entschieden werden.

Schlagwörter

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Atemlufttest Fahreignungsuntersuchung Führerausweisentzug Vereitelung der Blutprobe Drogentest Sicherheit im Straßenverkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 39 Abs. 1 FSG
fs-g
§ 5 StVO
stelle der im angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend die bloße Aufforderung zur Durchführung der Atemluftüberprüfung gemäß § 5 StVO keine Anwendung unmittelbaren Zwanges dar, wenn dabei kein physischer Zwang angewendet wird oder zu befürchten gewesen ist.
§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG
4Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
§ 41 Abs. 1 VwGG
§ 5 Abs. 2 Z 1 StVO
§ 34 Abs. 1 VwGG
9Die Revision war daher soweit sie den Abspruch über die Beschwerde iZm mit der Aufforderung zu einem Atemalkoholtest (Spruchpunkt I.) betrifft gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Ra 2021/02/0256
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
LVwG-2025/46/0755-1
Mit Mandatsbescheid vom 09.01.2025, Zl , entzog die Bezirkshauptmannschaft dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen AM (Motorfahrräder oder vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge), A und B für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab 02.01.2025. Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet und er aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Weiters wurde verfügt, dass nach Ablauf der angeführten Entzugsdauer – sollte bis zu diesem Zeitpunkt kein positives amtsärztliches Gutachten beigebracht worden sein – die Lenkberechtigung bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Vorlage einer Bestätigung über die absolvierte Nachschulung entzogen bleibt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich am 02.01.2025 um 11:18 Uhr in * Z, Adresse 1 nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Die Verkehrszuverlässigkeit sei nach § 7 FSG nicht mehr gegeben. Gemäß § 26 Abs 2 FSG habe die Behörde die Entzugsfrist bei erstmaliger Begehung solcher Delikte mit mindestens sechs Monaten festzusetzen. Weiters seien begleitende Maßnahmen anzuordnen.
Ra 2019/11/0204
Inadmissibility of revision challenging factual assessment of knowledge in breathalyzer refusal case
LVwG-AV-322/001-2020
Statutory minimum license revocation and mandatory medical/psychological assessments for drunk driving (BAC ≥1.68‰) under § 26 Abs. 2 Z 1 FSG
Ra 2023/11/0083
1Mit (Vorstellungs-)Bescheid der belangten Behörde vom 4.

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Volltext

Die Revision wird, soweit sie die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde iZm der Aufforderung zu einem Atemalkoholtest betrifft (Spruchpunkt I.), zurückgewiesen.

1Mit Entscheidung vom 28. Jänner 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls und Zwangsgewalt durch Aufforderung zur Durchführung eines Atemalkoholtests am 6. Juli 2025 gegen 19:45 Uhr beschlussmäßig als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und wies mit Erkenntnis die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt durch die vorläufige Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs. 1 FSG als unbegründet ab (Spruchpunkt II.) Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

2Nach der wesentlichen Begründung zu Spruchpunkt I. stelle der im angefochtenen Beschluss zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend die bloße Aufforderung zur Durchführung der Atemluftüberprüfung gemäß § 5 StVO keine Anwendung unmittelbaren Zwanges dar, wenn dabei kein physischer Zwang angewendet wird oder zu befürchten gewesen ist. Im vorliegenden Fall habe das Beweisverfahren nicht ergeben, dass Zwang angedroht oder tatsächlich angewendet worden sei.

3Die vorliegende Revision bekämpft die angefochtene Entscheidung in seinem gesamten Umfang. Das Verfahren betreffend die Abweisung der Beschwerde iZm der Abnahme des Führerscheins nach § 39 Abs 1 FSG (Spruchpunkt II.) wird zu hg. Ra 2026/01/0041 gesondert entschieden werden.

4Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa VwGH 27.2.2026, Ra 2025/02/0225, mwN).

5In der Revision wird unter Punkt „IV. Revisionspunkte“ geltend gemacht, der Revisionswerber erachte sich in seinem Recht verletzt, „sich mangels Vorliegen eines begründeten Verdachts iSd § 5 Abs. 2 Z 1 StVO einer unrechtmäßigen Alkoholkontrolle zu entziehen, sowie seinem Recht seine Lenkerberechtigung für die Klassen AM und B mangels Vorliegen der (gesetzlichen) Voraussetzungen, zu behalten sowie seinem Recht auf Erlassung einer fehlerfreien Entscheidung, sowie in seinem Recht nicht unzulässig und rechtswidrig von Beamten kontrolliert zu werden und seinem Recht nicht unzulässig und rechtswidrig in ein Verwaltungsverfahren einbezogen zu werden, wobei das Erkenntnis an Rechtswidrigkeit des Inhalts leidet“.

6Mit dem angefochtenen Beschluss, mit dem die Beschwerde an das Verwaltungsgericht von diesem zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.), liegt eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der (nur) die Entscheidung in der Sache deswegen abgelehnt wurde, weil die bekämpfte Maßnahme nach Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt dargestellt habe.

7Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Beschlusses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Entscheidung (meritorische Erledigung der Maßnahmenbeschwerde) in der bezeichneten Sache in Betracht. In anderen Rechten insbesondere in den in der Revision genannten konnte der Revisionswerber durch die bekämpfte Formalentscheidung dagegen nicht verletzt sein (vgl. etwa VwGH 28.5.2019, Ra 2019/02/0099 und 0100, mwN).

8Angemerkt wird, dass ein Recht auf „fehlerfreie“ Entscheidung für sich genommen als Revisionspunkt nicht in Betracht kommt, weil es kein von materiell subjektiven Rechten losgelöstes Recht auf richtige Entscheidung gibt (vgl. etwa VwGH 30.6.2022, Ra 2022/10/0083 und 0084, mwN). Bei der Behauptung der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Rechtswidrigkeit des Inhalts handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. dazu VwGH 6.5.2020, Ra 2020/02/0065, mwN).

9Die Revision war daher soweit sie den Abspruch über die Beschwerde iZm mit der Aufforderung zu einem Atemalkoholtest (Spruchpunkt I.) betrifft gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2026