Syrian refugee asylum status denied; extraordinary revision rejected for lacking fundamental legal significance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the extraodinary revision, upholding the Federal Administrative Court's (BVwG) decision to deny asylum status, which consequently leaves in force the grant of subsidiary protection with a one-year residence permit to the applicant. The case involved a Syrian national of Kurdish ethnicity who appealed the initial denial of his asylum application, alleging threats of forced military recruitment by Kurdish forces, fear of the Syrian regime, and attacks on his village by the Free Syrian Army; although the Constitutional Court had previously remanded the case for a second round of proceedings due to an alleged violation of the constitutional right to equal treatment of foreigners, the BVwG again rejected the claim and declared a revision inadmissible. The VwGH ruled that the revision was inadmissible under Art. 133 Abs. 4 of the Federal Constitutional Law (BVG) because the appellant's grounds for admissibility were merely general and failed to concretely demonstrate a deviation from established case law or an unresolved legal question of fundamental importance, as required by § 34 Abs. 1 VwGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG; Syrian refugee asylum status denied; extraordinary revision rejected for lacking fundamental legal significance: 7Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 16. März 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass ihm in Syrien die Zwangsrekrutierung auch durch die kurdischen Kräfte zum Militärdienst drohe. Er sei zudem aus Furcht vor dem syrischen Regime geflüchtet, welches ihn als Oppositionellen einstufe. Sein Dorf sei von Anhängern der Freien Syrischen Armee (FSA) angegriffen worden.
2Mit Bescheid vom 30. Dezember 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung.
3Die gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 14. Februar 2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.
4Diese Entscheidung hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. September 2024, E 904/202416, wegen Verletzung des Revisionswerbers in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
5Mit dem nunmehr angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 22. April 2025 wies das BVwG die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers abermals als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG für nicht zulässig.
6In der Folge brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.
7Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10Da der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 20.9.2024, Ra 2024/14/0516, mwN).
11Schon diesen Anforderungen entspricht die Revision mit ihrer pauschal gehaltenen Zulässigkeitsbegründung, welche sich in der Wiedergabe von Rechtssätzen und Länderberichten erschöpft und dabei keinen Bezug zum vorliegenden Revisionsfall herstellt, nicht.
12In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. August 2025