Standing for administrative file inspection: Exclusion of non-parties under the General Administrative Procedure Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Administrative Court (VwGH) dismissed the petitioner's extraordinary revision, thereby upholding the lower administrative court's decision to deny the request for file inspection and the initial authority's rejection of the application. The dispute centered on whether the petitioner, a property owner, held the necessary legal standing as a party to access administrative records concerning water police procedures and investigations into former suspected contamination sites under the Austrian Water Resources Act (WRG 1959) and the Abandonment Site Act (ALSAG). The court held that the lower court correctly determined the rejection was lawful because file inspection rights under § 17 of the General Administrative Procedure Act (AVG) are strictly reserved for procedural parties, a status the petitioner did not possess. The VwGH further ruled that the revision was inadmissible because the petitioner failed to demonstrate a legal error, specifically failing to argue that the lower court's denial violated the right to a substantive decision or that the lack of a mandatory oral hearing or further fact-finding materially impeded judicial review, noting that the request for environmental information was procedurally separated from the file inspection claim.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG, § 17 AVG, § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG; Standing for administrative file inspection: Exclusion of non-parties under the General Administrative Procedure Act: The dispute centered on whether the petitioner, a property owner, held the necessary legal standing as a party to access administrative records concerning water police procedures and investigations into former suspected contamination sites under the Austrian Water Resources Act (WRG 1959) and the Abandonment Site Act (ALSAG). The court held that the lower court correctly determined the rejection was lawful because file inspection rights under § 17 of the General Administrative Procedure Act (AVG) are strictly reserved for procedural parties, a status the petitioner did not possess. The VwGH further ruled that the revision was inadmissible because the petitioner failed to demonstrate a legal error, specifically failing to argue that the lower court's denial violated the right to a substantive decision or that the lack of a mandatory oral hearing or further fact-finding materially impeded judicial review, noting that the request for environmental information was procedurally separated from the file inspection claim.
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KI-generiertProcedural basis for dismissing the revision without further proceedings because the requirements for admissibility were not met.
Volltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber beantragte per EMail vom 2. September 2024 die „komplette Akteneinsicht zur Aktenzahl [X]“.
2Die belangte Behörde übermittelte ihm am 6. September 2024 näher bezeichnete Aktenstücke.
3Mit Bescheid vom 3. Oktober 2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Akteneinsicht, soweit diesem Antrag nicht schon durch teilweise Gewährung der Akteneinsicht am 6. September 2024 entsprochen worden sei, zurück.
4In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der im Antrag bezeichnete Akt betreffe mehrere Grundstücke, u.a. ein Grundstück, das sich im Eigentum des Revisionswerbers befinde; die übrigen Grundstücke befänden sich nicht im Eigentum des Revisionswerbers. Die Grundstücke seien als Teil der Verdachtsfläche einer Altablagerung im Verdachtsflächenkataster eingetragen gewesen, aber bereits im Jahr 2012 aus diesem Kataster gestrichen worden. Der genannte Akt, soweit er das Grundstück des Revisionswerbers betreffe, enthalte abgeschlossene gewässerpolizeiliche Verfahren, die sich auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützt hätten. Weiters umfasse der Akt auch die Durchführung von Erhebungen bzw. Untersuchungen nach § 13 ALSAG.
5Akteneinsicht stehe nur einer Partei zu; dies gelte auch für bereits abgeschlossene Verfahren. Dem Revisionswerber sei keine Parteistellung in den genannten Verfahren zugekommen. Den in jenen Verfahren erlassenen Bescheiden komme keine dingliche Wirkung zu, sodass auch eine Rechtsnachfolge des Revisionswerbers in die Stellung der Verfahrenspartei ausgeschlossen sei.
6Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
7Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Verwaltungsgericht kam mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Akteneinsicht im Ergebnis mangels Parteistellung zurecht zurückgewiesen habe.
8Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
9Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht, indem es die Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen hat, eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung getroffen hat. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Entscheidung in der Sache (meritorische Erledigung) in Betracht (vgl. z.B. VwGH 28.1.2025, Ra 2024/06/0227, mwN). In den in der Revision geltend gemachten Rechten (auf „Gewährung von Akteneinsicht und von Umweltinformationen nach dem NÖ Auskunftsgesetz, AVG, WRG, A1SAG und dem Umweltinformationsgesetz“) kann der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis demnach nicht verletzt sein.
13Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob der Revisionswerber im vorliegenden Fall ein Recht auf Akteneinsicht hat, ob dieser Parteistellung hat und ob es sich bei den vom Revisionswerber begehrten Informationen um Umweltinformationen handelt.
14Zu diesem Vorbringen ist zunächst zu bemerken, dass in Fällen, in denen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. ebenfalls zur Zurückweisung eines Antrags auf Akteneinsicht VwGH 4.11.2024, Ro 2022/12/0011, mwN).
15Mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid wurde ausschließlich ein Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen; über ein Begehren des Revisionswerbers auf Mitteilung von Umweltinformationen (iSd § 5 Umweltinformationsgesetz) wurde damit nicht abgesprochen (nach dem Inhalt der Verfahrensakten erfolgte hiezu eine gesonderte Entscheidung der belangten Behörde mit Bescheid vom 27. Juni 2025). Ein Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen war sohin nicht Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde und konnte sohin auch nicht Sache des Verfahrens des Verwaltungsgerichtes sein.
16Dass Akteneinsicht iSd § 17 AVG aber nur Verfahrensparteien zusteht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 17 Tz 2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dass dem Revisionswerber insoweit die Stellung einer Verfahrenspartei zugekommen wäre, wird zwar in der Revision behauptet, aber in keiner Weise begründet. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Mangelhaftigkeit des angefochtenen Erkenntnisses kann damit nicht aufgezeigt werden.
17Wenn zur Zulässigkeit der Revision Begründungsmängel geltend gemacht werden, so ist darauf zu verweisen, dass ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. z.B. VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0052, mwN). Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht erkennbar.
18Wenn Ermittlungsmängel geltend gemacht werden und hiezu insbesondere die unterbliebene Vernehmung des Revisionswerbers gerügt wird, so wird hiezu aber nicht dargetan, zu welchen von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes abweichenden Sachverhaltsannahmen die Durchführung dieser Ermittlungen hätte führen sollen. Im Übrigen wird der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt in der Revision in keiner Weise bestritten. Es wird lediglich geltend gemacht, diese Ermittlungen hätten dazu führen müssen, dass dem Revisionswerber die beantragte Akteneinsicht zu gewähren sei. Damit wird nur eine Rechtsfolge, aber kein zu ermittelnder (abweichender) Sachverhalt behauptet.
19Schließlich wird gerügt, es wäre eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen. Damit wird aber übersehen, dass dann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist, die Verhandlung nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen kann (vgl. dazu z.B. VwGH 30.10.2024, Ra 2022/04/0059, mwN). Dass das Verwaltungsgericht insoweit das Ermessen in einer die Zulässigkeit der Revision begründenden Weise unrichtig geübt hätte, wird in der Revision nicht behauptet.
20Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 2025