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Ra 2025/01/0053 ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025010053.L00 KI-generiert

Administrative offense for continued public accessibility of pre-ban banned symbols on social media under the Symbols and Uniforms Act

Geschäftsnummer Ra 2025/01/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) rejected the extraordinary revision, upholding the prior decision of the Tyrol Administrative Court and thereby denying relief to the appellant. The case involved an administrative offense charge against an individual who displayed symbols of the banned "Grey Wolves" organization, specifically the "wolf salute," on a social media platform, which had originally been posted prior to the ban but remained publicly accessible. The legal dispute centered on whether the continued accessibility of pre-ban content constituted a violation of the Act on Symbols and Uniforms (SymboleG) and the accompanying Implementing Regulation. The court held that the revision was inadmissible because the relevant legal question—whether holding pre-existing digital content accessible after the prohibition took effect constitutes a punishable offense—had already been definitively resolved in previous VwGH jurisprudence, and the appellant failed to demonstrate that the administrative court deviated from this established case law or committed relevant procedural errors affecting the outcome.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG; Administrative offense for continued public accessibility of pre-ban banned symbols on social media under the Symbols and Uniforms Act: 5Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagwörter

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Schranken der Meinungsäusserungsfreiheit Verbrechen Schutz öffentlicher Zeichen strafrechtliche Sanktion irreführendes Zeichen Gewaltdarstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGG
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Zur Vorgeschichte wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. April 2024, Ra 2023/01/0115, verwiesen.

2Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (LVwG) wurde im fortgesetzten Verfahren dem Revisionswerber in der Sache nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Begehung einer Verwaltungsübertretung zur Last gelegt. Er habe was am 20. Dezember 2020 festgestellt worden sei in einem sozialen Netzwerkesystem, nämlich auf der Plattform „Facebook“, vorsätzlich Symbole, die aufgrund der gemäß § 2 Abs. 2 SymboleGesetz, BGBl. I Nr. 103/2014 idF BGBl. I Nr. 2/2019 (SymboleG), erlassenen SymboleBezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 23/2015 idF BGBl. II Nr. 58/2019 (SymboleBezeichnungsV), verboten seien, in der Öffentlichkeit unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel zur Schau gestellt, wobei es sich um Symbole der gemäß § 1 SymboleG verbotenen Gruppierung der türkischnationalistischen Grauen Wölfe nämlich den sogenannten „Wolfsgruß“ gehandelt habe. Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und Abs. 2 SymboleGesetz, BGBl. I Nr. 103/2014 idF BGBl. I Nr. 2/2019, iVm Anlage 1 (idF der 1. Änderung) Z 20 SymboleBezeichnungsV, BGBl. II Nr. 23/2015 idF BGBl. II Nr. 58/2019, begangen. Deswegen wurde der Revisionswerber gemäß § 3 Abs. 1 SymboleGesetz mit einer Geldstrafe von € 400,00 sowie einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen belegt und es wurde ihm die Leistung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vorgeschrieben. Die Revision erklärte das LVwG für unzulässig.

3Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Mit Beschluss vom 25. November 2024, E 3142/20245, lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 8. Jänner 2025, E 3142/20247 gemäß Art. 144 Abs. 3 BVG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

5Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 3.10.2024, Ra 2024/01/0331, mwN). Soweit die Revision nicht näher konkretisiert behauptet, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht.

9Die Revision behauptet für ihre Zulässigkeit weiters, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob im Anwendungsbereich des SymboleG ein vor Inkrafttreten des Verbots der Verbreitung des verfahrensgegenständlichen Symbols aufgenommenes und auf sozialen Medien veröffentlichtes Lichtbild, welches nach Inkrafttreten des Gesetzes noch „einsehbar“ gewesen, jedoch nicht mehr aktiv zur Schau gestellt worden sei, eine Strafbarkeit des Revisionswerbers begründen könne. In dem verwiesenen im ersten Rechtsgang gegenüber dem Revisionswerber mit demselben anwaltlichen Vertreter ergangenen Erkenntnis vom 4. April 2024, Ra 2023/01/0115, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dahingehend beantwortet, dass der Umstand, dass das verfahrensgegenständliche Lichtbild bereits im Jahr 2016 auf dem FacebookProfil des Revisionswerbers abrufbar gemacht wurde, es nicht ausschließe, dass dessen Abrufbarhalten seit Inkrafttreten der Einbeziehung des „Wolfsgrußes“ der „Grauen Wölfe“ in die dem SymboleG iVm der SymboleBezeichnungsV unterliegenden Symbole am 1. März 2019 gegen das darin vorgesehene Verbot von dessen Verwendung verstoße, sodass diese Verwendung des Symbols unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen eine Verwaltungsübertretung darstellen könne (vgl. insbesondere Rn. 17). Die in der Revision als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes also bereits geklärt.

10Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 21.2.2022, Ra 2021/01/03300331, mwN). Eine solche Relevanzdarstellung lässt das weitere Zulässigkeitsvorbringen der Revision, das ein Ignorieren des Parteivorbringens sowie die Unterlassung der Einholung eines Gutachtens aus dem Bereich „Turkologie“ behauptet, vermissen.

11In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. März 2025