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Ra 2024/21/0153 ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024210153.L00 KI-generiert

Incompetence of administrative court to declare permanent return ban inadmissible and grant residence status in return order proceedings

Geschäftsnummer Ra 2024/21/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Supreme Administrative Court (VwGH) upheld the administrative office's extraordinary revision, setting aside the prior administrative court decision regarding the declaration of a permanent return ban and the subsequent grant of a residence status. The dispute concerned a foreign national from North Korea who was subject to a return order issued by the Federal Office for Immigration and Asylum (BFA) on the grounds that his presence would significantly affect Austria's relations with other states, with his pending application for a residence extension remaining valid. The lower administrative court had erred by declaring the permanent return ban inadmissible and granting a "residence permit plus" ex officio; the VwGH ruled that under a teleological reduction of § 9 para. 3 BFAVG in conjunction with § 52 para. 4 Z 4 FPG, the administrative court was incompetent to issue such a finding or grant the corresponding status in this specific procedure, mandating instead that the case return to the settlement authority to process the pending extension application under § 25 para. 2 NAG.

Legislator-Regeste

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§ 11 Abs. 2 Z 5 NAG, § 52 Abs. 9 FPG, § 55 Abs. 1 AsylG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG, § 43 Abs. 2 VwGG; Incompetence of administrative court to declare permanent return ban inadmissible and grant residence status in return order proceedings: The dispute concerned a foreign national from North Korea who was subject to a return order issued by the Federal Office for Immigration and Asylum (BFA) on the grounds that his presence would significantly affect Austria's relations with other states, with his pending application for a residence extension remaining valid. The lower administrative court had erred by declaring the permanent return ban inadmissible and granting a "residence permit plus" ex officio; the VwGH ruled that under a teleological reduction of § 9 para. 3 BFAVG in conjunction with § 52 para. 4 Z 4 FPG, the administrative court was incompetent to issue such a finding or grant the corresponding status in this specific procedure, mandating instead that the case return to the settlement authority to process the pending extension application under § 25 para. 2 NAG.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Wiederherstellung der Flüchtlingseigenschaft Verlängerung der Ausschaffungshaft Wiedererwägung der Wegweisung rechtmässige Rückkehr längerer Auslandsaufenthalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 11 Abs. 2 Z 5 NAG
§ 52 Abs. 9 FPG
Unter einem stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten in die DVRK zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gewährte gemäß § 55 Abs.
§ 55 Abs. 1 AsylG
1 Z 1 und § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten.
§ 25a Abs. 1 VwGG
Abschließend sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
§ 43 Abs. 2 VwGG
15 und 18, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.
§ 52 Abs. 4 Z 4 FPG
3 BFAVG sei dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG der entbehrliche Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben habe, und es daher auch nicht zu der gemäß § 58 Abs.
§ 58 Abs. 2 AsylG
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z 2 VwGG

Legal basis for the court's order to set aside the administrative court's decision due to the illegality resulting from the administrative court's lack of jurisdiction.

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Volltext

Das bekämpfte Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung, nämlich soweit damit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und dem Mitbeteiligten eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben.

1Dem Mitbeteiligten, einem Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK), wurde zuletzt ein bis November 2019 gültiger Aufenthaltstitel „RotWeißRot Karte plus“ erteilt. Im Hinblick auf einen fristgerecht gestellten Verlängerungsantrag, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist, hält sich der Mitbeteiligte gemäß § 24 Abs. 1 vierter Satz NAG weiterhin rechtmäßig in Österreich auf.

2Mit Bescheid des von der Niederlassungsbehörde gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz NAG befassten Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 5. August 2020 wurde gegen den Mitbeteiligten ausgehend von der Annahme, es liege die Voraussetzung für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nach § 11 Abs. 2 Z 5 NAG (keine wesentliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder zu einem anderen Völkerrechtssubjekt) nicht vor, gemäß § 52 Abs. 4 [Z 4] FPG iVm § 9 BFAVG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Unter einem stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten in die DVRK zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).

3Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem vorliegend angefochtenen, im zweiten Rechtsgang erlassenen Erkenntnis vom 27. Juni 2024 statt und stellte gemäß § 9 Abs. 3 BFAVG fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Angesichts dessen erteilte es dem Mitbeteiligten gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 54 Abs. 1 Z 1 und § 55 Abs. 1 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten. Letztlich behob das BVwG noch die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des BFA vom 5. August 2020 ersatzlos. Abschließend sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.

4Gegen den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und gegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“, nicht aber gegen die (implizite) ersatzlose Aufhebung der Rückkehrentscheidung und gegen die (ausdrückliche) ersatzlose Aufhebung der Nebenaussprüche, richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision des BFA, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:

5Wie das BFA zu Recht geltend macht, war das BVwG zu den in der Amtsrevision bekämpften Aussprüchen nicht berechtigt. Dazu kann auf die Entscheidungsgründe des in der Amtsrevision (unter anderem) ins Treffen geführten Erkenntnisses VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, insbesondere Rn. 15 und 18, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Dort legte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung dar, § 9 Abs. 3 BFAVG sei dergestalt teleologisch zu reduzieren, dass (jedenfalls) im Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG der entbehrliche Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben habe, und es daher auch nicht zu der gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 im Fall einer solchen Feststellung von Amts wegen vorzunehmenden Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zu kommen habe.

6Ausgehend von der Annahme der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung hätte das BVwG daher den angefochtenen Bescheid des BFA vom 5. August 2020 nur ersatzlos zu beheben gehabt, was es im vorliegenden Fall in Bezug auf die Rückkehrentscheidung „implizit“ durch den Ausspruch der Beschwerdestattgebung und in Bezug auf die darauf aufbauenden Aussprüche ohnehin ausdrücklich getan hat. Im Verlängerungsverfahren ist dann gemäß § 25 Abs. 2 dritter Satz NAG von der Niederlassungsbehörde ein „Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang“ zu erteilen, das heißt dem Verlängerungsantrag stattzugeben und der bisherige Aufenthaltstitel erneut (allenfalls aber auch ein anderer nunmehr in Betracht kommender Aufenthaltstitel nach dem NAG) auszustellen (vgl. zuletzt VwGH 29.6.2023, Ra 2021/21/0284, Rn. 7/8, mwN).

7Das gegenständliche Erkenntnis war daher im Umfang seiner Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufzuheben.

8Bei diesem Ergebnis kommt ein Kostenzuspruch für die Revisionsbeantwortung an den Mitbeteiligten nicht in Betracht (vgl. § 47 Abs. 3 VwGG).

Wien, am 24. Oktober 2024