Extraordinary revision inadmissible for lack of fundamental legal question: non-reviewability of administrative court's evidence assessment and interest balancing under Article 8 ECHR in return order.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the applicant's extraordinary revision and rejected the request for legal aid, thereby upholding the lower court's decision to deny international protection and order a return to the country of origin. The dispute concerned an Iraqi national who, after a previous asylum application in 2015 was rejected and a return order issued, re-entered the country and submitted a new application for international protection in 2023, which the Federal Office and subsequently the Federal Administrative Court rejected on the grounds that no protection was due and that a return order did not violate Article 8 ECHR. The VwGH held that the revision was inadmissible under Article 133(4) of the Federal Constitutional Law because the applicant failed to demonstrate a legal question of fundamental importance; specifically, the court reiterated that it does not review factual assessments or reasonable exercises of discretion in interest balancing unless they are manifestly untenable or violate legal certainty, standards which the applicant's generalized and non-specific arguments did not meet.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 BVG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary revision is inadmissible if it does not depend on a question of general legal importance, as the court generally does not review evidence evaluation unless it is unrepresentable and endangers legal certainty.
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KI-generiertCited as the legal basis for assessing the admissibility of the revision, which was found lacking due to the absence of a legal question of fundamental importance.
Procedural rule applied to dismiss the revision without further proceedings because the statutory requirements for admissibility were not met.
Volltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger des Irak. Er stellte bereits im Jahr 2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der im Beschwerdeverfahren abgewiesen wurde. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Revisionswerber verließ daraufhin Österreich und kehrte in den Irak zurück.
2Nach erneuter unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet stellte der Revisionswerber am 19. Jänner 2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
3Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15. Juni 2023 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.
5Daraufhin brachte der Revisionswerber einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis ein. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17. Juli 2024 wegen Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung abgewiesen.
6Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert - vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
9Der Revisionswerber macht zur Begründung der Zulässigkeit der Revision geltend, beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes seien unvertretbar.
10Der Verwaltungsgerichtshof ist nach der ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 26.6.2024, Ra 2024/20/0154, mwN).
11Mit seinem pauschalen und ohne auf die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes eingehenden Vorbringen, die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes sei in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden und unvertretbaren Weise vorgenommen worden, zeigt der Revisionswerber keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel auf.
12Soweit sich der Revisionswerber auch gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung erfolgte Interessenabwägung nach § 9 BFAVerfahrensgesetz wendet, ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel ist (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0555, mwN).
13Mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe „de facto keinen Integrationsgrad angenommen“, zeigt der Revisionswerber nicht ansatzweise auf, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden wäre.
14In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. Oktober 2024