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Ra 2024/20/0112 ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200112.L00 KI-generiert

Administrative court dismisses late asylum appeal due to missed deadline after procedural aid denial.

Geschäftsnummer Ra 2024/20/0112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice dismissed the applicant's revision against a lower court's decision rejecting his asylum claim. The applicant had previously requested procedural aid to file an extraordinary appeal, which was denied, resetting his filing deadline to March 2024. He submitted the appeal in July 2024, well past the statutory limit, and the court rejected it as time-barred without further examination.

Legislator-Regeste

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§ 26 Abs. 1, 3 VwGG; § 34 Abs. 1 VwGG: A revision filed after the deadline set by the denial of procedural aid is inadmissible and must be dismissed without further proceedings.

Schlagwörter

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procedural aid denial revision deadline asylum appeal time-barred extraordinary appeal administrative justice VwGG provisions Asyl syrischer Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 26 Abs. 1 VwGG
8Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen.
§ 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG
Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 61 VwGG) beantragt, so beginnt für sie im Fall der Abweisung derselben gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses.
§ 34 Abs. 1 VwGG
4 BVG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Art. 133 Abs. 4 BVG
Unter einem sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.
§ 61 VwGG
Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 61 VwGG) beantragt, so beginnt für sie im Fall der Abweisung derselben gemäß § 26 Abs.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 11. April 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2023 wurde dieser Antrag vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Es wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).

2Die gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.

3Der Verwaltungsgerichtshof wies den in weiterer Folge gestellten Antrag des Revisionswerbers vom 16. Februar 2024, ihm für die Abfassung der Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen das angefochtene Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, mit Beschluss vom 1. März 2024, Ra 2024/20/01124, ab. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber am 11. März 2024 zugestellt.

4Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2024 brachte der Revisionswerber die gegenständliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches diese samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorlegte.

5Mit verfahrensleitender Anordnung vom 23. Juli 2024 teilte der Verwaltungsgerichtshof dem Revisionswerber mit, dass ausgehend von einer Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses am 11. März 2024, die Frist zur Einbringung der Revision mit Ablauf des 22. April 2024 geendet habe. Die am 16. Juli 2024 eingebrachte Revision stelle sich daher als verspätet dar. Dem Revisionsweber wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen Umständen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

6Der Revisionswerber hat binnen der genannten Frist keine Stellungnahme erstattet.

7Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe (§ 61 VwGG) beantragt, so beginnt für sie im Fall der Abweisung derselben gemäß § 26 Abs. 3 zweiter Satz VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses.

9Ausgehend von der Zustellung des den Antrag auf Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an den Revisionswerber am 11. März 2024, endete die Revisionsfrist mit Ablauf des 22. April 2024. Sohin erweist sich die am 16. Juli 2024 eingebrachte Revision wegen Versäumung der nach § 26 Abs. 1 iVm Abs. 3 zweiter Satz VwGG einzuhaltenden Revisionsfrist als verspätet.

10Demnach war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 7. Oktober 2024