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Ra 2024/09/0053 ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090053.L00 KI-generiert

Ra 2024/09/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2024/09/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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1Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil diese als Arbeitgeberin im Zeitraum vom 21. September 2022 bis 6. November 2022 und ab 15. Dezember 2022 bis 26. Jänner 2023 einen namentlich genannten albanischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien und verhängte über ihn hiefür eine Geldstrafe von 2.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe).

Legislator-Regeste

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§ 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG, § 34 Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG; Ra 2024/09/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 2Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagwörter

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Organhaftung des Geschäftsführers Werkvertragshaftung Widerhandlung in Geschäftsbetrieben Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten unentgeltliche Tätigkeit Außervertragliche Haftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs.
§ 28 Abs. 3 VwGG
Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
§ 34 Abs. 1 VwGG
4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG
7Bei diesem Ergebnis war auf den Revisionspunkt und ob mit diesem eine mögliche Verletzung in einem konkret bezeichneten subjektivöffentlichen Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wird, nicht mehr einzugehen.
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Ra 2024/09/0057
1Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil diese als Arbeitgeberin im Zeitraum vom 21. September 2022 bis 6. November 2022 und ab 15. Dezember 2022 bis 26. Jänner 2023 einen namentlich genannten albanischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien und verhängte über ihn hiefür eine Geldstrafe von 2.400 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe).
Ra 2025/09/0051
1Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis vom 4.
Ra 2019/09/0160
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht Wien über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigu ngsgesetz (AuslBG) in fünf Fällen fünf Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen), weil im Unternehmen in näher angegebenen Zeiträumen drei serbische Staatsangehörige sowie ein algerischer und ein tunesischer Staatsangehöriger beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Ra 2023/09/0166
1Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und damit als das gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ einer näher genannten GmbH zweier Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil er es zu verantworten habe, dass diese Gesellschaft zwei namentlich genannte serbische Staatangehörige am 3. März 2022 auf einer Baustelle beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Das Verwaltungsgericht verhängte hiefür über den Revisionswerber gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 erster Strafsatz zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 1.000 (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen). Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
Ra 2024/09/0041
1Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 30.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis erkannte das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig, weil diese als Arbeitgeberin im Zeitraum vom 21. September 2022 bis 6. November 2022 und ab 15. Dezember 2022 bis 26. Jänner 2023 einen namentlich genannten albanischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien und verhängte über ihn hiefür eine Geldstrafe von 2.000 Euro (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe).

Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass der beschäftigte Ausländer in den vorgeworfenen Zeiträumen über keinen der in § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG aufgezählten und zur Aufnahme einer Beschäftigung im Inland berechtigenden (insbesondere einen der in § 17 AuslBG genannten) Titel verfügt hätte. Auch das Vorliegen eines konkreten Ausnahmetatbestands nach § 1 Abs. 2 AuslBG wird nicht vorgebracht. Das zur Zulässigkeit der Revision geltend gemachte Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, wie mit einer (griechischen) „LongTermResidentKarte“ „umzugehen“ sei und „welche Gültigkeit“ diese habe, zeigt daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhängig wäre.

5Soweit ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführt wird, entspricht das dazu erstattete Vorbringen nicht den an eine gesetzmäßige Ausführung eines solchen Zulässigkeitsgrundes gestellten Anforderungen, was zumindest der Darlegung bedürfte, von welcher nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in welchen Punkten abgewichen worden sein soll (vgl. etwa VwGH 20.10.2023, Ra 2023/09/0149; 5.3.2024, Ra 2024/09/0008, je mwN). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten, dass nur eine auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilte, unrichtige Rechtsauskunft durch die zuständige Behörde als Entschuldigungsgrund bei Gesetzesverstößen gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz anerkannt werden kann (siehe im Fall eines italienischen Aufenthaltstitel VwGH 29.6.2023, Ra 2023/09/0080, u.a.; vgl. ferner VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0209, mwN, zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung).

6In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.

7Bei diesem Ergebnis war auf den Revisionspunkt und ob mit diesem eine mögliche Verletzung in einem konkret bezeichneten subjektivöffentlichen Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wird, nicht mehr einzugehen.

Wien, am 25. September 2024