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Ra 2024/06/0053 ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060053.L00 KI-generiert

Ra 2024/06/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer Ra 2024/06/0053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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1Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen einen Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (belangte Behörde) vom 17. November 2023, mit welchem der revisionswerbenden Partei gemäß § 25 Bundesstraßengesetz 1971 aufgetragen worden war, die auf einem Werbeturm auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG T. angebrachten Werbungen und Ankündigungen auf ihre Kosten binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen (I.1.), die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) weitergeleitet (II.1.) und eine Revision für nicht zulässig erklärt (I.2. und II.2).

Legislator-Regeste

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§ 17 VwGVG, § 6 AVG, § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, § 41 VwGG; Ra 2024/06/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

Schlagwörter

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Werbedienstleistungen Betreibungskosten Zuständigkeitsfragen Propagandakosten kaufmännische Streitigkeiten Rückzug des Betreibungsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 17 VwGVG
November 2023 zurückgewiesen und die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das BVwG weitergeleitet.
§ 6 AVG
November 2023 zurückgewiesen und die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das BVwG weitergeleitet.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
§ 42 Abs. 2 Z 3 VwGG
2 Z 1 VwGG, sowie wegen Rechtswidrigkeiten in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG, in ihren Rechten (dies insbesondere in ihren Rechten auf Parteiengehör und auf rechtsrichtige Anwendungen der kompetenzrechtlichen Vorschriften) verletzt“.
§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG
3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
§ 41 VwGG
§ 34 Abs. 1 VwGG
8Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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Ra 2024/06/0046
1Mit dem angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen einen Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (belangte Behörde) vom 17. November 2023, mit welchem der revisionswerbenden Partei gemäß § 25 Bundesstraßengesetz 1971 aufgetragen worden war, die auf einem Werbeturm auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG T. angebrachten Werbungen und Ankündigungen auf ihre Kosten binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen, zurückgewiesen (A) und eine Revision für nicht zulässig erklärt (B).
Ko 2025/03/0001
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist zur Entscheidung über die Beschwerde der antragstellenden Partei gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 17. November 2023, 20230.790.881, zuständig. Der entgegenstehende Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 24. Jänner 2024, LVwG 41.40333/20244, wird aufgehoben.
W104 2015850-1
Remand of Single Farm Payment decision under § 28 Abs. 3 VwGVG due to newly submitted evidence altering the factual basis.
Ro 2019/04/0001
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) die Beschwerden der mitbeteiligten Partei gegen die nach der Wiener Marktordnung 2006 ergangenen Bescheide des Magistrats der Stadt Wien vom 18. Jänner 2017 (Widerruf der Zuweisung des Marktplatzes wegen Gebührenrückstands und Räumung des Marktplatzes) und vom 30. Jänner 2017 (Räumung des Marktplatzes nach Erlöschen der bescheidmäßigen Zuweisung) wegen Unzuständigkeit zurück und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig.
W225 2015567-1
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen einen Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (belangte Behörde) vom 17. November 2023, mit welchem der revisionswerbenden Partei gemäß § 25 Bundesstraßengesetz 1971 aufgetragen worden war, die auf einem Werbeturm auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG T. angebrachten Werbungen und Ankündigungen auf ihre Kosten binnen vierzehn Tagen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen (I.1.), die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) weitergeleitet (II.1.) und eine Revision für nicht zulässig erklärt (I.2. und II.2).

2Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher ausgeführt wird, die revisionswerbende Partei erachte sich durch den angefochtenen Beschluss „wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Sinne von § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG, sowie wegen Rechtswidrigkeiten in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG, in ihren Rechten (dies insbesondere in ihren Rechten auf Parteiengehör und auf rechtsrichtige Anwendungen der kompetenzrechtlichen Vorschriften) verletzt“.

3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 7.10.2020, Ra 2020/05/0198, mwN).

5Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. nochmals etwa VwGH 7.10.2020, Ra 2020/05/0198, mwN).

6Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 2023 zurückgewiesen und die Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das BVwG weitergeleitet. Diesbezüglich konnte die revisionswerbende Partei demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein (vgl. etwa VwGH 1.6.2021, Ra 2021/05/0101, mwN). Das genannte Recht ist allerdings von dem von der revisionswerbenden Partei ausdrücklich und unmissverständlich (vgl. dazu nochmals etwa VwGH 7.10.2020, Ra 2020/05/0198, mwN) ausgeführten Revisionspunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst.

7Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden außerdem Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115, mwN).

8Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. April 2024