Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2024/04/0374 ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040374.L00 KI-generiert

VwGH dismisses revision as inadmissible; no general legal question raised regarding data processing for initiative letters.

Geschäftsnummer Ra 2024/04/0374
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Justice dismissed the revision, ruling that the lower court's decision on data processing was not revisable. The applicant argued that a lack of specific Administrative Court precedent made the lower court's assessment of data processing for initiative letters legally questionable. The court rejected this, stating that the lower court correctly analyzed whether the relevant statute provided a legal basis for the data processing and that practical difficulties do not justify processing without a statutory mandate.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 1 Abs. 2 DSG; § 34 Abs. 1 VwGG: A revision is inadmissible if it merely points to a lack of precedent without raising a question of general legal significance, as single-case assessments based on procedural correctness are not revisable.

Schlagwörter

KI-generiert
data protection legal basis administrative data processing initiative petition supporters revision inadmissibility general legal significance statutory mandate requirement lower court assessment behördliche Datenübermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 1 Abs. 2 DSG
6Der Revisionswerber habe als staatliche Behörde gehandelt, weshalb ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nach dem Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG nur aufgrund ausreichend präziser Gesetze zulässig sei.
§ 34 Abs. 1 VwGG
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
Art. 6 Abs. 1 lit. c und e in Verbindung mit Abs. 3 DSGVO
des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e in Verbindung mit Abs. 3 DSGVO) für die gegenständliche Datenverarbeitung darstellt.
§ 8 Abs. 4 NÖ STROG
7Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 NÖ STROG stelle somit keine geeignete Rechtsgrundlage gemäß § 1 Abs.
§ 133 Abs. 4 BVG
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VwGH 10.12.2025, Ro 2023/04/0021
etwa VwGH 10.12.2025, Ro 2023/04/0021, Rn.
VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0144
etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0144, Rn.
VwGH 2.9.2021, Ra 2019/04/0108
2 DSG VwGH 2.9.2021, Ra 2019/04/0108, Rn.
VwGH 3.9.2024, Ro 2022/04/0031
e DSGVO VwGH 3.9.2024, Ro 2022/04/0031, Pkt.
VwGH 8.8.2024, Ra 2023/10/0376
dazu etwa VwGH 8.8.2024, Ra 2023/10/0376, Rn.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

11. Mit Bescheid vom 21. November 2023 gab die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) der gegen den Revisionswerber als Beschwerdegegner gerichteten Datenschutzbeschwerde der Mitbeteiligten statt und stellte fest, der Revisionswerber habe die Mitbeteiligte in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem er ihre Adressdaten zur Übermittlung eines Schreibens (im Zusammenhang mit einer näher genannten überparteilichen Initiative) unrechtmäßig verarbeitet habe.

2Die belangte Behörde stellte zusammengefasst fest, die Mitbeteiligte habe 2022 einen Initiativantrag unterstützt. Nachdem dieser im Gemeinderat behandelt worden sei, seien Daten der Unterstützer, sohin auch jene der Mitbeteiligten, von der Stabstelle „Büro des Bürgermeisters“ an eine Druckerei zum Druck und Versand eines an die Mitbeteiligte gerichteten „Verständigungsbriefs“ weitergeleitet worden. Die Mitbeteiligte sei nicht Zustellungsbevollmächtigte des Initiativantrags gewesen.

3In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe keine Einwilligung in die vorliegende Datenverarbeitung gegeben und auch die Bestimmung des § 8 Abs. 4 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), die eine Verständigung des Zustellungsbevollmächtigten vorsehe, komme als Grundlage für die Datenverarbeitung nicht in Betracht.

42. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

5Begründend hielt das BVwG zunächst fest, es stehe außer Streit, dass gegenständlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitbeteiligten erfolgt und der Revisionswerber dafür datenschutzrechtlich verantwortlich sei.

6Der Revisionswerber habe als staatliche Behörde gehandelt, weshalb ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nach dem Gesetzesvorbehalt des § 1 Abs. 2 DSG nur aufgrund ausreichend präziser Gesetze zulässig sei. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers sei so das BVwG mit näheren Ausführungen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mitbeteiligten als Unterstützerin des Initiativantrages durch den Revisionswerber zum Zweck der Übermittlung eines Informationsschreibens betreffend das Ergebnis der Behandlung dieses Antrages nicht durch § 8 Abs. 4 NÖ STROG (dem zufolge der Bürgermeister den Zustellungsbevollmächtigten vom Ergebnis der Behandlung des Initiativantrages zu verständigen habe) gesetzlich vorgesehen. Weder aus der genannten Norm noch aus einer anderen (Verfahrens)Bestimmung sei eine dahingehende rechtliche Verpflichtung bzw. Ermächtigung des Revisionswerbers oder ein öffentliches Interesse abzuleiten, Daten von Unterstützern eines Initiativantrages für den Zweck der Übermittlung eines (Verständigungs)Schreibens an diese zu verarbeiten.

7Die Bestimmung des § 8 Abs. 4 NÖ STROG stelle somit keine geeignete Rechtsgrundlage gemäß § 1 Abs. 2 DSG für die in Rede stehende Datenverarbeitung durch Übermittlung des gegenständlichen Schreibens an die Mitbeteiligte dar. Die Rechtmäßigkeit bzw. Erforderlichkeit der gegenständlichen Datenverarbeitung sei auch nicht im Sinn des Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e DSGVO zu bejahen, zumal keine rechtliche Verpflichtung bzw. Ermächtigung des Revisionswerbers als Behörde bestanden habe.

8Schließlich liege auch keine „in informierter Weise und unmissverständlich“ abgegebene Einwilligung im Sinn der DSGVO vor, weil die Mitbeteiligte davon habe ausgehen können, vom (wie in § 8 Abs. 4 NÖ STROG vorgesehen) Zustellungsbevollmächtigten verständigt zu werden.

93. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

104.1. Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

134.2. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH 10.12.2025, Ro 2023/04/0021, Rn. 19, mwN).

14Auch mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung einer bestimmten Sachverhaltskonstellation wird keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan, zumal eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel ist, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0144, Rn. 10).

154.3. In der Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, es fehle an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vorliegenden „Beschwerdethema“. Es sei zu beurteilen, ob die Zustellung des gegenständlichen Schriftstücks eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung darstelle, wenn zwar ein Zustellungsbevollmächtigter für die Kommunikation zwischen Behörde und Unterstützern des Initiativantrages gesetzlich vorgesehen sei, dieser aber keine Kenntnis habe, welche Personen den Antrag rechtsgültig unterfertigt hätten.

164.4. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich das BVwG mit der Frage der Zulässigkeit einer solchen Verarbeitung näher auseinandergesetzt und geprüft hat, ob die in Rede stehende Bestimmung des § 8 Abs. 4 NÖ STROG eine Rechtsgrundlage im Sinn des § 1 Abs. 2 DSG (bzw. des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e in Verbindung mit Abs. 3 DSGVO) für die gegenständliche Datenverarbeitung darstellt. Die Revision zeigt weder auf, dass das BVwG im Rahmen dieser Beurteilung von der diesbezüglich maßgeblichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. etwa zu § 1 Abs. 2 DSG VwGH 2.9.2021, Ra 2019/04/0108, Rn. 16 f, mwN, bzw. zu Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO VwGH 3.9.2024, Ro 2022/04/0031, Pkt. 4.3.), noch aus welchem Grund sich entgegen der Beurteilung des BVwG aus dem NÖ STROG oder einer anderen gesetzlichen Bestimmung eine Rechtsgrundlage bzw. eine rechtliche Verpflichtung (im Sinn der genannten Bestimmungen) für die vorliegende Datenverarbeitung ergibt. Zudem hat bereits das BVwG zutreffend darauf hingewiesen, dass allfällige praktische Probleme bei der Handhabung das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage nicht zu sanieren vermögen. Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Sachverhaltskonstellation wird wie dargelegt keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan (vgl. dazu etwa VwGH 8.8.2024, Ra 2023/10/0376, Rn. 7, mwN).

175. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

18Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Februar 2026