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Ra 2024/01/0153 ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010153.L01 KI-generiert

Asylum refusal for claimed sexual orientation: non-revisibility of factual credibility assessments in extraordinary appeals

Geschäftsnummer Ra 2024/01/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the applicant's extraordinary appeal, thereby upholding the lower court's decision to deny international protection, refuse a residence permit on compassionate grounds, and issue a return order with a voluntary departure deadline against the applicant. The dispute concerned the credibility of an individual claiming refugee status on the basis of sexual orientation, alleging that return to their country of origin would expose them to persecution; following a prior reversal of the initial decision for procedural defects, the subsequent lower court ruling again found the applicant's testimony not credible. The VwGH held that the appeal did not raise a legal question of fundamental importance under Article 133(4) of the Federal Constitutional Law (BVG), as the lower court's assessment of factual credibility did not constitute an unrepresentable or grossly erroneous evaluation of evidence, and the applicant failed to concretely demonstrate the relevance of the alleged procedural errors to the outcome.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG; Asylum refusal for claimed sexual orientation: non-revisibility of factual credibility assessments in extraordinary appeals: 5Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagwörter

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Asylsuchender aus der Mongolei Wegweisung im Asylverfahren Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka Wiederherstellung der Flüchtlingseigenschaft Rückwanderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGG
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit Erkenntnis vom 6. Juli 2022, W123 22487761/13E, wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) in der Sache den Antrag des Revisionswerbers eines Staatsangehörigen der Volksrepublik Bangladesch auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Bangladesch zulässig sei. Weiters setzte es eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.

2Infolge der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision des Revisionswerbers hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. September 2023, Ra 2022/14/0221, dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

3Mit dem nunmehr angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde in der Sache, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig sei.

4Begründend erachtete das Verwaltungsgericht nach näherer Beweiswürdigung das Vorbringen des Revisionswerbers, er sei homosexuell und deshalb im Fall seiner Rückkehr nach Bangladesch asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt, für nicht glaubwürdig.

5Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 10.7.2024, Ra 2023/01/0354). Eine derart krasse Fehlbeurteilung des vorliegenden Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.

9Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 11.4.2024, Ra 2024/01/0076, mwN), was vorliegend nicht der Fall ist.

10In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11Von der Durchführung der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG abgesehen werden.

Wien, am 19. August 2024