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Ra 2023/22/0153 ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220153.L00 KI-generiert

Fraudulent marriage as absolute ground for residence permit denial under NAG; inadmissibility of extraordinary revision due to absence of fundamental legal question

Geschäftsnummer Ra 2023/22/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court (VwGH) dismissed the applicant's extraordinary revision as inadmissible, leaving the lower administrative court's decision in force, which had rejected the applicant's appeal and upheld the authority's reopening of a previously finalized procedure to deny a family member's residence permit. The case concerned a national who sought a residence permit under the Settlement and Residence Act (NAG) based on a marriage to a national of the member state, which was later annulled; the administrative authority reopened the case ex officio to correct an error and deny the permit after finding the marriage constituted a "marriage of residence" (*Aufenthaltsehe*). The VwGH ruled that no legal question of fundamental significance was raised, affirming that the lower court's assessment of the marriage's fraudulent nature and the applicant's psychological state was not arbitrary, and that a long duration of stay in the country was legally irrelevant because an absolute ground for denial under § 11(1) no. 4 NAG precluded any interest balancing or application of international human rights standards.

Legislator-Regeste

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§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG, § 11 Abs. 3 NAG, Art. 8 EMRK, § 11 Abs. 1 Z 4 NAG; Fraudulent marriage as absolute ground for residence permit denial under NAG; inadmissibility of extraordinary revision due to absence of fundamental legal question: 5An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Wiederherstellung der Flüchtlingseigenschaft Familienbewilligung Schutzgesuch Wiedererwägung der Wegweisung Sistierung des Einbürgerungsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 69 Abs. 1 Z 1 AVG
2 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz [NAG]) rechtskräftig positiv abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und unter einem der betreffende Antrag abgewiesen worden waren, nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungstermine als unbegründet ab.
§ 25a Abs. 1 VwGG
5An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs.
§ 28 Abs. 3 VwGG
Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
§ 11 Abs. 3 NAG
3 AVG ist das diesbezügliche Vorbringen von Vornherein unerheblich angesichts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe der einer Interessenabwägung im Sinn von § 11 Abs. 3 NAG iVm Art.
Art. 8 EMRK
3 NAG iVm Art. 8 EMRK nicht zugängliche (absolute) Versagungsgrund des § 11 Abs.
§ 11 Abs. 1 Z 4 NAG
8 EMRK nicht zugängliche (absolute) Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG einer stattgebenden Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 29.
§ 34 Abs. 1 VwGG
4 BVG aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Mit dem angefochtenen, erkennbar nur hinsichtlich seines Spruchpunktes I. in Revision gezogenen Erkenntnis vom 5. Mai 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers, eines im Jahr 1970 geborenen, serbischen Staatsangehörigen, gegen die Spruchpunkte 1.) und 2.a) des Bescheides der belangten Behörde (des Landeshauptmanns von Wien) vom 11. Mai 2022, mit denen das aufgrund eines Antrags des Revisionswerbers vom 29. April 2013 betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz [NAG]) rechtskräftig positiv abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und unter einem der betreffende Antrag abgewiesen worden waren, nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungstermine als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

2Das Verwaltungsgericht legte insbesondere näher dar, aufgrund welcher beweiswürdigender Überlegungen es zur Auffassung gelangt war, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und einer österreichischen Staatsbürgerin im April 2013 geschlossenen und im Oktober 2016 wieder geschiedenen Ehe, auf die er sich anlässlich der Beantragung des gegenständlichen Aufenthaltstitels berufen habe, um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.

3Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 BVG als unzulässig erweist:

4Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

6Zunächst gelingt es der Revision, die sich im Zusammenhang mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, in erster Linie darauf beruft, dass Feststellungen zur „inneren Tatseite“ fehlten und für ihn auch die Möglichkeit bestanden hätte, in Belgien einen Aufenthaltstitel bzw. die belgische Staatsbürgerschaft zu erlangen, nicht aufzuzeigen, dass die im angefochtenen Erkenntnis ausführlich dargelegte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unvertretbar wäre (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2022/22/0035, Rn. 9, mwN). Auch hinsichtlich der auf Basis eines aktuellen, fachärztlichen Gutachtens (psychiatrische Untersuchung am 9. Jänner 2023) erfolgten Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber zwar im März 2016 einen Arbeitsunfall erlitten habe, dieser Unfall aber nicht zu einer für die Würdigung seiner Angaben maßgeblichen Beeinträchtigung seines Erinnerungsvermögens geführt habe, vermag die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

7Soweit die Revision den langjährigen Inlandsaufenthalt des Revisionswerbers ins Treffen führt, genügt es festzuhalten, dass für die Frage der Rechtmäßigkeit der von Amts wegen erfolgten Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG ist das diesbezügliche Vorbringen von Vornherein unerheblich angesichts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe der einer Interessenabwägung im Sinn von § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK nicht zugängliche (absolute) Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG einer stattgebenden Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 29. April 2013 jedenfalls entgegenstand (vgl. VwGH 28.2.2022, Ro 2018/22/0012, Pkt. 6.2., unter Hinweis u.a. auf VwGH 27.2.2020, Ra 2020/22/0029, Rn. 8, mwN).

8Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2023