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Ra 2023/22/0122 ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023220122.L00 KI-generiert

VwGH allows revision against student visa refusal due to lack of pre-arrival comprehensive health insurance coverage.

Geschäftsnummer Ra 2023/22/0122
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal (VwGH) allowed the extraordinary administrative revision filed by the authority against a lower court's decision granting a student residence permit. The lower court had approved the permit based on the applicant's promise to self-insure her health costs upon arrival in Austria. The VwGH ruled that the law requires proof of comprehensive health insurance coverage existing at the time of application, which a future promise cannot substitute.

Legislator-Regeste

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§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 5 NAGDV; The applicant must provide proof of comprehensive health insurance coverage existing at the time of application, and a promise to self-insure upon arrival is insufficient to satisfy this statutory requirement.

Schlagwörter

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student residence permit health insurance requirement pre-arrival coverage self-insurance invalidity administrative revision allowed Neuanmeldung für Invalidenleistungen Versicherungsleistungsbegehren Zulassung zur Kassenpraxis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG
Die Mitbeteiligte erfülle somit auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG.
§ 7 Abs. 1 Z 5 NAGDV
§ 16 Abs. 2 ASVG
5 NAG und sie habe angegeben, sich im Fall der Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung nach ihrer Ankunft in Österreich bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 16 Abs. 2 ASVG selbst zu versichern und die Kosten dafür selbst aufzubringen.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
11Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG
6Die Revision erweist sich im Hinblick darauf entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt des Art.
Art. 133 Abs. 4 BVG
1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 BVG als zulässig und sie ist auch berechtigt.
§ 11 Abs. 5 NAG
Sie verfüge über ausreichende Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG und sie habe angegeben, sich im Fall der Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung nach ihrer Ankunft in Österreich bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 16 Abs.
§ 11 Abs. 3 NAG
Eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sei nicht vorzunehmen, weil die Mitbeteiligte alle Erteilungsvoraussetzungen erfülle.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0151
auf VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0151).
VwGH 8.3.2023, Ra 2022/22/0002
VwGH 8.3.2023, Ra 2022/22/0002, Rn.
VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0023
VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0023, Rn.
VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0129
VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0129, Rn.
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Volltext

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee (belangte Behörde, Amtsrevisionswerber) vom 4. April 2023 wurde der bei der österreichischen Botschaft in Islamabad gestellte Antrag der Mitbeteiligten, einer pakistanischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Studentin“ gemäß § 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mangels Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen abgewiesen.

2Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Juni 2023 gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten Folge und erteilte dieser eine Aufenthaltsbewilligung „Studentin“ gemäß § 64 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 1 und 2 NAG mit einer zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Mitbeteiligte sei mit Bescheid der Universität Klagenfurt vom 9. Mai 2023 als außerordentliche Studierende zu einem (näher bezeichneten) Vorstudienlehrgang zugelassen worden. Sie verfüge über ausreichende Unterhaltsmittel im Sinn des § 11 Abs. 5 NAG und sie habe angegeben, sich im Fall der Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung nach ihrer Ankunft in Österreich bei der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß § 16 Abs. 2 ASVG selbst zu versichern und die Kosten dafür selbst aufzubringen. Die Mitbeteiligte erfülle somit auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG. Eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sei nicht vorzunehmen, weil die Mitbeteiligte alle Erteilungsvoraussetzungen erfülle.

3Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.

4Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung bzw. Abweisung der Revision beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

5Der Amtsrevisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung durch das Verwaltungsgericht sei in rechtswidriger Weise erfolgt, weil die Mitbeteiligte zum Zeitpunkt der Erteilung über keinen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt habe (Verweis u.a. auf VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0151).

6Die Revision erweist sich im Hinblick darauf entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 BVG als zulässig und sie ist auch berechtigt.

7Gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 NAG iVm § 7 Abs. 1 Z 5 Niederlassungs- und AufenthaltsgesetzDurchführungsverordnung (NAGDV) ist dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ein Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht, anzuschließen.

8Dieser Versicherungsschutz muss die gesamte Dauer des Aufenthaltstitels abdecken (vgl. VwGH 8.3.2023, Ra 2022/22/0002, Rn. 8, mwN). Gemäß dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmungen kann der bloße Verweis auf einen Versicherungsabschluss nach Einreise der Mitbeteiligten nach Österreich diese Nachweispflicht nicht substituieren (vgl. VwGH 23.5.2018, Ra 2018/22/0023, Rn. 6, mwN). Auch die für Studierende bestehende Möglichkeit der Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 2 ASVG ändert daran nichts, solange nicht tatsächlich ein ausreichender Krankenversicherungsschutz für die gesamte Dauer des Aufenthaltes abgeschlossen wurde (vgl. VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0129, Rn. 6, mwN).

9Das Verwaltungsgericht hat daher, indem es die von der Mitbeteiligten in Aussicht gestellte Selbstversicherung nach der Einreise nach Österreich als ausreichend für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG angesehen hat, die Rechtslage verkannt.

10Ausführungen dahingehend, dass der Mitbeteiligten die beantragte Aufenthaltsbewilligung ungeachtet des Fehlens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG im Hinblick auf § 11 Abs. 3 NAG zu erteilen gewesen wäre, enthält das angefochtene Erkenntnis nicht.

11Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 12. September 2023