Admissibility of remand to administrative authority for new evidence first introduced in appellate proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) granted the agency's official revision, overturning the lower administrative court's (BVwG) decision that had quashed the agency's rejection and remanded the case for further fact-finding, thereby reinstating the agency's initial refusal. The dispute concerned a stateless Palestinian national’s application for a tolerated residence card under § 46a of the Foreigners Police Act (FPG) due to an alleged factual impossibility of removal, which the agency had denied based on the applicant's failure to cooperate in obtaining travel documents; the applicant subsequently submitted a copy of a Palestinian passport only during the appellate phase. The VwGH held that the BVwG erred in applying § 28 para. 3 sentence 2 of the Administrative Proceedings Act (VwGVG) because the failure to investigate the newly introduced passport in the administrative phase could not be imputed to the agency as a "crude or particularly grave" investigative deficiency, given that the evidence was not available at the time of the original decision. The court emphasized the statutory priority of the administrative courts' duty to decide on the merits, ruling that the mere introduction of new evidence on appeal does not justify a remand unless the agency had completely neglected its initial investigative duties or specifically withheld facts to force judicial intervention.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG; § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG: The administrative authority's duty to investigate extends to facts newly presented in the appeal; a remand order is substantively illegal if the authority fails to conduct necessary inquiries regarding these new facts.
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KI-generiertThe procedural provision cited in the operative part to justify the annulment of the appealed decision due to its substantive illegality.
Volltext
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1Der Mitbeteiligte, ein 1953 geborener staatenloser Palästinenser, stellte am 13. April 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der im Beschwerdeweg mit am 1. Dezember 2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vollinhaltlich samt Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgewiesen wurde.
2Am 20. Juni 2022 stellte der Mitbeteiligte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), weil seine Abschiebung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen faktisch unmöglich sei.
3Mit Bescheid vom 6. März 2023 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Mitbeteiligte verschleiere seine Identität und habe an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese vereitelt, indem er weder identitätsbezeugende Dokumente in Vorlage gebracht noch nachweisbare Bemühungen unternommen habe, um solche zu erlangen.
4Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte am 4. April 2023 Beschwerde. Mit einem weiteren ebenfalls als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 5. April 2023 legte der Mitbeteiligte unter anderem eine Kopie eines (im Jahr 2021 ausgestellten) palästinensischen Reisepasses vor.
5Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24. April 2023 hob das BVwG den bekämpften Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurück. Unter einem erklärte es die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG für nicht zulässig.
6Das BVwG hielt zunächst fest, dass seitens der belangten Behörde am 4. August 2021 ein Verfahren bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Mitbeteiligten eingeleitet worden sei, das noch anhängig sei. Der Mitbeteiligte habe mit dem Schriftsatz vom 5. April 2023 erstmals vorgebracht, im Besitz eines palästinensischen Reisepasses zu sein und diesen auch in Kopie vorgelegt. In Bezug auf dieses im Beschwerdeverfahren erstmalig erstattete und durch das vorgelegte Beweismittel bescheinigte Vorbringen seien von der belangten Behörde keinerlei ergänzende Ermittlungsschritte im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Ausstellung einer Karte für Geduldete vorgenommen worden.
7In seiner rechtlichen Beurteilung führte das BVwG aus, im gegenständlichen Fall sei die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes „geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens“ seitens der belangten Behörde unterblieben. Die Ermittlungspflicht einer Behörde ende nicht grundsätzlich mit der Erlassung des Bescheides und die belangte Behörde habe gegenständlich jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des erstmals im Schriftsatz vom 5. April 2023 erstatteten Vorbringens (zum Vorliegen eines palästinensischen Reisepasses) unterlassen. Dem behördlichen Ermittlungsergebnis sei somit nicht zu entnehmen, inwieweit sich der Umstand, dass der Mitbeteiligte tatsächlich im Besitz eines palästinensischen Reisepasses sei, auf das nach wie vor anhängige Verfahren bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates für ihn oder die Möglichkeit der Effektuierung seiner Abschiebung auswirke. Dies sei aber die zentrale Frage bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen für die von ihm beantragte Ausstellung einer Karte für Geduldete. Daher seien im vorliegenden Verfahren jedenfalls krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken gegeben und es werde Aufgabe der belangten Behörde sein, im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen, ob auch nach einer Vorlage des palästinensischen Reisepasses im Original ein vom Mitbeteiligten zu vertretendes Abschiebungshindernis iSd § 46a Abs. 3 FPG vorliege, was einer Duldung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet entgegenstehen würde.
Der Akteninhalt spiegle klar die Intention der belangten Behörde wider, notwendige Ermittlungen auf das BVwG zu überwälzen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG könne nicht im Sinn des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, sei angesichts des mit dem Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes nicht anzunehmen. Vielmehr sei die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts für das BVwG faktisch kaum möglich, weil es weder für die Führung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch für die Effektuierung der Abschiebung verantwortlich sei.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG für eine Sachentscheidung seien somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststehe, sei die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
8Gegen diesen Beschluss wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
9Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
10Die belangte Behörde bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das BVwG sei von der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit einer Zurückverweisung abgewichen, weil es der angefochtenen Entscheidung zugrunde lege, die belangte Behörde hätte die vom Mitbeteiligten im Beschwerdeverfahren dem BVwG vorgelegten Beweismittel hinsichtlich des Erfolges eines HeimreisezertifikatVerfahrens auszuwerten gehabt. Damit lasse es außer Acht, dass ein erst im Beschwerdeverfahren vorgelegtes Beweismittel nicht zu einem Ermittlungsmangel und damit nicht zu einer Aufhebung und Zurückweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG führen könne. Da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, seien die Voraussetzungen für die Aufhebung und Zurückverweisung nicht gegeben. Auch das Argument, die belangte Behörde sei als Spezialbehörde eingerichtet, sei vom Verwaltungsgerichtshof bereits verworfen und als untauglich angesehen worden. Dies gelte auch für die vom BVwG ins Treffen geführte Begründung, wonach das Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren mit einem erhöhten Aufwand verbunden sei. Die Ausführungen des BVwG seien daher nicht geeignet, eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu rechtfertigen, zumal keine gravierenden Ermittlungsmängel vorlägen.
11Die Revision erweist sich im Hinblick darauf unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 BVG als zulässig und auch als berechtigt.
12Zu den für kassatorische Entscheidungen gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG geltenden Voraussetzungen ist auf das Erkenntnis VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zu verweisen (§ 43 Abs. 2 VwGG). Demnach ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt. Die nach § 28 VwGVG verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidungspflicht sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. etwa VwGH 12.1.2023, Ra 2019/22/0150, Pkt. 6.1., mwN).
13Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits hervorgehoben, dass das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen hat, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit (ausnahmsweise) als nicht gegeben annimmt. Das Verwaltungsgericht hat darzulegen, dass und aus welchen Gründen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG nicht erfüllt sind, insbesondere in welcher Weise der relevante Sachverhalt nicht feststeht und inwiefern allenfalls erforderliche Ergänzungen nicht vom Verwaltungsgericht selbst vorzunehmen wären. Diesen Anforderungen wird der bloße Hinweis auf einen im Beschwerdeverfahren geänderten Sachverhalt, der von der Behörde neuerlich zu beurteilen bzw. zu prüfen sei, im Allgemeinen nicht gerecht (vgl. neuerlich VwGH 12.1.2023, Ra 2019/22/0150, Pkt. 6.2., mwN).
14Im vorliegenden Fall brachte der Mitbeteiligte in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2023 unter anderem vor, keinen Reisepass zu besitzen, jedoch stets wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität gemacht und allen Ladungen Folge geleistet zu haben. Mit diesem Vorbringen setzte sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 6. März 2023 auseinander, kam jedoch zur Ansicht, dass der Mitbeteiligte sehr wohl einen Reisepass besitze, diesen den österreichischen Börden aber nicht vorlege, um damit wiederum eine Abschiebung zu erschweren bzw. diese zu verhindern. Dazu stützte sie sich insbesondere auf (auszugsweise wiedergegebene) Erwägungen im Erkenntnis des BVwG vom 1. Dezember 2020.
15Erstmals in seinem als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 5. April 2023 brachte der Mitbeteiligte vor, einen Reisepass zu besitzen, und legte eine Kopie des palästinensischen Reisepasses der Beschwerde bei. Das Unterbleiben von Erhebungen zu diesem erst im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen kann der belangten Behörde jedoch nicht vorgeworfen werden und nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG führen (vgl. VwGH 7.5.2020, Ra 2019/19/0256, Rn. 14, mwN).
16Auch das vom BVwG weiters herangezogene Argument, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sei für das BVwG faktisch kaum möglich, weil es weder für die Führung des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates noch für die Effektuierung der Abschiebung verantwortlich sei, ist nicht geeignet, eine Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu rechtfertigen, zumal das BVwG auch nicht darlegt, welche diesbezüglichen weiteren Feststellungen für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete fehlen würden.
17Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Wien, am 5. Oktober 2023