Admissibility of extra-ordinary revision challenging denial of refugee status due to failure to identify legal question of fundamental importance.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) dismissed the extraordinary revision, thereby upholding the lower administrative court's decision to deny asylum status, which remains in force. The case concerned a Syrian national who challenged the Federal Administrative Court's rejection of his request for refugee status, after the Federal Office for Immigration and Asylum had previously granted him only subsidiary protection and a one-year residence permit. The revision was rejected because the petitioner failed to meet the admissibility requirements of Art. 133 Abs. 4 BVG and § 34 Abs. 1 VwGG; specifically, the petitioner did not demonstrate that a legal question of fundamental importance was at stake, nor did he concretely show that the lower court deviated from established VwGH case law, failed to address relevant procedural errors regarding the credibility of country-of-origin information, or established the material relevance of alleged evidentiary flaws concerning conscientious objection.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 BVG; § 34 Abs. 1 VwGG: A revision is inadmissible if it does not depend on a question of law of fundamental importance, particularly one that deviates from or lacks uniformity in Administrative Court of Justice jurisprudence.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 8. Oktober 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2Mit Bescheid vom 27. Jänner 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.
3Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.
4Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0462, mwN).
8Diesem Erfordernis wird der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision, in dem im Wesentlichen eine unschlüssige Beweiswürdigung und Verfahrensfehler geltend gemacht werden, ohne darzulegen, von welcher konkreten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Bundesverwaltungsgericht abgewichen wäre, nicht gerecht. Schon aus diesem Grund wird keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG aufgeworfen.
9Darüber hinaus wird mit dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung weder ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Mangel der Beweiswürdigung (zum für die Beweiswürdigung maßgeblichen Prüfungsmaßstab im Revisionsverfahren vgl. VwGH 26.6.2024, Ra 2024/20/0154, mwN) noch die Relevanz der behaupteten Feststellungs und Begründungsmängel (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln etwa VwGH 22.2.2024, Ra 2023/20/0332, mwN) aufgezeigt (vgl. zur Frage der Wehrdienstverweigerung VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).
10Soweit die Zulässigkeit der Revision mit der Frage der Objektivität der Informationen der Staatendokumentation begründet wird, vermag dieses Vorbringen eine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 BVG schon deswegen nicht aufzuzeigen, weil darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. VwGH 14.12.2023, Ra 2023/20/0590, mwN).
11In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. Oktober 2024