Sovereign immunity and jurisdictional competence in asylum claims for state officials
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Verwaltungsgerichtshof (VwGH) dismissed the appellant's extraordinary revision, thereby upholding the Administrative Court's decision that denied the claim for asylum status and the associated deportation measures. The case involved a Somali national challenging the rejection of his application for international protection, specifically the finding that he did not face persecution warranting refugee status; while a Constitutional Court previously annulled the administrative decision regarding subsidiary protection, this VwGH proceeding focused solely on the rejected asylum claim. The VwGH ruled that the revision was inadmissible under Art. 133 para. 4 of the Federal Constitutional Law because the appellant failed to demonstrate that the administrative court's findings were legally deficient or that the case involved a legal question of fundamental significance; the court held that a pausing allegation of procedural errors without showing their material impact on the outcome, and a failure to distinguish the legal standards for asylum versus subsidiary protection, were insufficient to establish a departure from established VwGH jurisprudence or a need for uniform clarification of the law.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 BVG; § 34 Abs. 1 VwGG: An extraordinary appeal is inadmissible if it does not depend on a question of fundamental legal significance, and the mere fact that a lower decision was partially annulled does not suffice to establish such significance without specific demonstration of relevant procedural defects.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 31. August 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2Mit Bescheid vom 3. Februar 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 18. Jänner 2023 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.
4Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2023, E 402/202319, hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Jänner 2023, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die rechtlich davon abhängenden Spruchpunkte abgewiesen wurde, auf. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese hinsichtlich des nicht der Aufhebung unterliegenden Ausspruchs dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, schon aufgrund des Umstandes, dass das angefochtene Erkenntnis in weiten Teilen vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sei, sei evident, dass dem Bundesverwaltungsgericht sowohl erhebliche Verfahrensfehler als auch (und auch daraus resultierend) erhebliche Fehler bei der Lösung der Rechtsfrage unterlaufen seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Begründungspflicht verletzt. Der Revisionswerber habe „Risikofaktoren einer Rückkehrgefährdung“ aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan in Somalia geltend gemacht, die auch Deckung in den Länderberichten fänden. Das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil für die ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers besonders bei instabilen Ländern aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen seien.
9Dem Vorbringen, wonach dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufene Verfahrensfehler bereits deshalb evident seien, weil der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis in weiten Teilen aufgehoben habe, ist entgegenzuhalten, dass die Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten einerseits und jener des subsidiär Schutzberechtigten andererseits voneinander zu trennen ist (vgl. VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0108). Die Aufhebung (anderer) Teile der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Verfassungsgerichtshof entbindet den Revisionswerber nicht davon, in der gegen die Versagung der Gewährung von Asyl gerichteten Revision gesondert die Gründe darzustellen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
10Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es zur Dartuung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 5.4.2023, Ra 2022/20/0237, mwN). Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 28.3.2023, Ra 2022/20/0305).
11Diesen Erfordernissen wird die vorliegende Revision mit der pauschalen Behauptung in der Zulässigkeitsbegründung, es lägen Ermittlungs-, Feststellungs- und Begründungsmängel vor, nicht gerecht. Es ist im Übrigen aber auch sonst nicht zu sehen, dass die behaupteten Verfahrensfehler von Relevanz für den Verfahrensausgang hätten sein können, zumal der Revisionswerber (in der Sache und nur in den Revisionsgründen) auf Umstände Bezug nimmt, die im Rahmen der Prüfung, ob ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, Maßgeblichkeit erlangen könnten.
12Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich nach Durchführung einer Verhandlung mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat nicht drohe. Die Revision zeigt nicht auf, dass die dazu vom Bundesverwaltungsgericht angestellten beweiswürdigenden Erwägungen mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.
13In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. September 2023