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Ra 2020/20/0056 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200056.L00 KI-generiert

VwGH grants stay of deportation order due to disproportionate hardship and lack of overriding public interest.

Geschäftsnummer Ra 2020/20/0056
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Appeal granted the applicant's extraordinary appeal for a stay of the deportation order. The lower court had rejected international protection claims and ordered deportation to Afghanistan, citing no compelling reasons for retention. The court ruled that the applicant demonstrated disproportionate hardship from immediate execution while no overriding public interest opposed the stay.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Appeal must grant a stay of execution if the applicant proves disproportionate hardship and no overriding public interest opposes the suspension of the lower court's decision.

Schlagwörter

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extraordinary appeal stay of execution disproportionate hardship overriding public interest deportation order Afghanistan proportionality principle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dieser wird unter anderem damit begründet, dass dem Revisionswerber im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat gravierende Übergriffe und Misshandlungen drohen würden.

Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen. Dem Antrag war daher stattzugeben.

Wien, am 18. Juni 2020