Mootness of administrative deadline application following grant of subsidiary protection in main proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) declared the application for a deadline setting (Fristsetzungsantrag) moot and terminated the proceedings, resulting in no substantive ruling on the application’s admissibility. The dispute concerned an Algerian national who, after his initial application for international protection was rejected by the Federal Office for Immigration and Asylum, filed a complaint with the Federal Administrative Court (BVG) and subsequently applied for a deadline to enforce the suspension of the main proceedings. The decisive legal basis was the interplay between § 33 (1) VwGG and § 38 (4) VwGG, which provided that a deadline setting application becomes moot if the applicant is left without a claim (klaglosgestellt). Since the BVG subsequently granted the complaint in the main case, awarding the applicant subsidiary protection status and annulled the deportation order and entry ban, the applicant’s legal interest in the urgent enforcement of the deadline lapsed, rendering the VwGH’s review unnecessary.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 Abs. 1 VwGG; Mootness of administrative deadline application following grant of subsidiary protection in main proceedings: 6Unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber oder Antragsteller an der Entscheidung kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. VwGH 8.5.2019, Fr 2019/20/0005, mwN).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13. Oktober 2020 wurde der Antrag eines algerischen Staatsangehörigen auf internationalen Schutz vom 29. September 2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Es wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2Gegen diesen Bescheid erhob dieser fristgerecht Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 4. November 2020 vorgelegt wurde.
3Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte mit Schreiben vom 13. November 2020 den gegenständlichen Fristsetzungsantrag (vgl. zur Legitimation der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages VwGH 18.11.2019, Fr 2019/20/0042, mwN), weil das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe.
4Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag sowie das Erkenntnis vom 21. November 2020, I417 22365651/5E, mit dem der Beschwerde stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die Spruchpunkte betreffend die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels, die Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien, das befristete Einreiseverbot, die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Festsetzung einer Ausreisefrist ersatzlos aufgehoben wurden.
5Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.
6Unter einer Klaglosstellung nach § 33 Abs. 1 VwGG ist eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt auch dann vor, wenn beim Revisionswerber oder Antragsteller an der Entscheidung kein rechtliches Interesse mehr besteht (vgl. VwGH 8.5.2019, Fr 2019/20/0005, mwN).
7Mit der Entscheidung in der Hauptsache ist das Rechtsschutzinteresse an dem vorliegenden Fristsetzungsantrag jedenfalls weggefallen (vgl. VwGH 4.4.2019, Fr 2019/01/0003, mwN).
8Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
9Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag (im Zeitpunkt seiner Einbringung) zulässig war (vgl. VwGH 15.10.2019, Fr 2019/01/0030, mwN).
Wien, am 30. Dezember 2020