Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Fr 2020/20/0034 ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020200034.F00 KI-generiert

VwGH dismisses procedure after BVerwG fully disposed of complaint, ordering state to reimburse costs.

Geschäftsnummer Fr 2020/20/0034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria dismissed the procedure because the Federal Administrative Court had already fully disposed of the applicant's complaint. The applicant did not raise further objections regarding the scope of the Federal Administrative Court's decision before the Administrative Court. Consequently, the court terminated the proceedings under § 38(4) VwGG and ordered the state to reimburse the applicant's legal costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 38 Abs. 4 VwGG; If a lower court has already fully disposed of the complaint, the administrative court must dismiss the procedure, and the state must reimburse the applicant's legal costs.

Schlagwörter

KI-generiert
procedural dismissal full disposal of complaint legal costs reimbursement administrative procedure VwGG termination

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 38 Abs. 4 VwGG
3Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war sohin gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
§§ 47 ff VwGG
§ 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG
4Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
VwGHAufwandersatzverordnung 2014
1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit VwGHAufwandersatzverordnung 2014.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0090
dazu etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0090, mwN) und dahingehend zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über die gesamte Beschwerde abgesprochen hat.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11. Februar 2021 im Anschluss an die Verhandlung ein die Beschwerdesache des Antragstellers betreffendes Erkenntnis verkündet und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift der darüber zur Zl. G314 21967081/11Z angefertigten Niederschrift vorgelegt.

2Der in Bezug auf den Umfang der Erledigung der Beschwerde nicht zweifelsfrei formulierte Spruch dieses Erkenntnisses ist im Zusammenhalt mit der Begründung einer Auslegung zugänglich (vgl. dazu etwa VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0090, mwN) und dahingehend zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über die gesamte Beschwerde abgesprochen hat. Dass der Antragsteller, dem die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, im Fristsetzungsverfahren noch weiter beschwert wäre, hat er gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof nicht geltend gemacht.

3Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war sohin gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

4Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit VwGHAufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. März 2021