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Ra 2020/20/0031 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200031.L00 KI-generiert

VwGH annulled asylum appeal decision due to violation of gender-specific hearing requirements under § 20 AsylG 2005.

Geschäftsnummer Ra 2020/20/0031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice annulled the lower court's decision regarding the applicant's asylum claim due to a procedural violation. The applicant, an Indian national, alleged severe sexual violence but failed to explicitly request a male interview team during his initial interrogation. The court held that the lower court failed to determine whether the applicant had implicitly requested a male team under the relevant asylum law provision, rendering the decision procedurally flawed. Consequently, the appeal was dismissed in part, with costs awarded to the applicant for the legal expenses incurred.

Legislator-Regeste

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§ 20 Abs. 1, 2 AsylG 2005: If an asylum applicant has not explicitly requested a hearing by a team of the same sex as the applicant, the decision on the appeal must be made by a judge of the same sex as the applicant.

Schlagwörter

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asylum procedure gender-specific hearing procedural violation sexual violence claim administrative review gewaltsames Verschwinden Einvernahme des Opfers Häusliche Gewalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 20 Abs. 1 AsylG 2005
2 AsylG 2005 „spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde“ ein Verlangen im Sinn des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt er also „anderes verlangt“ gehabt hätte.
§ 20 Abs. 2 AsylG 2005
15Nach dem Zweck des § 20 Abs. 2 AsylG 2005 soll die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken.
§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG
§§ 47 ff VwGG
21Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
VwGHAufwandersatzverordnung 2014
21Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
11Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 20 AsylG
Die „Nichtgewährung eines Richters desselben Geschlechts“ widerspreche auch dann § 20 AsylG 2005 und der dazu ergangenen Rechtsprechung, wenn keine Verhandlung stattgefunden habe.
§ 20 Abs. 2 AsylG
15Nach dem Zweck des § 20 Abs. 2 AsylG 2005 soll die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken.
§ 20 Abs. 1 AsylG
2 AsylG 2005 „spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde“ ein Verlangen im Sinn des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt er also „anderes verlangt“ gehabt hätte.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161
VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161).
VwGH 25.2.2020, Ra 2019/03/0120
VwGH 25.2.2020, Ra 2019/03/0120, mwN) und in dieser Verordnung ein Zuschlag für eine im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgte Einbringung des Revisionsschriftsatzes nicht vorgesehen ist (vgl.
VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0380
VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0380, mwN).
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W191 2281669-1
Asylum claim dismissed; oral hearing waived due to clear file evidence; appeal inadmissible per constitutional law.
W226 2012424-1
Asylum claim failure due to unexamined spouse testimony and unclear persecuting actors in Chechnya.
W222 2245417-2
Appeal dismissed for lack of new facts; asylum claim rejected due to no real danger in India.
L516 1421558-2
Der Beschwerdeführer brachte im Zuge der am 08.07.2011 erfolgten Erstbefragung vor, er sei pakistanischer Staatsbürger, stamme aus XXXX und habe seine Heimat deshalb verlassen, da er nicht ausreichend verdient habe, um seine Familie ernähren zu können. Er habe zwei Dorfbewohner gebeten, ihm einen besseren Job zu besorgen, diese hätten ihn aber nur geschlagen. Er habe nach Italien reisen wollen, um dort zu leben und zu arbeiten, um für seine Familie sorgen zu können (AS 13). In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.09.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, dieser habe mit seiner Nichte und mit der Ermordung seines Neffen zu tun. Der Mann, der seine Nichte habe heiraten wollen, habe sich nie mit deren Abfuhr abgefunden und versuche immer noch, an sie heranzukommen. Auch er werde von dem Mann und seinen Gefolgsleuten mit dem Umbringen bedroht. Zum Beweis dafür legte er eine Anzeige, datiert mit 10.08.2010 vor (AS 85f). In einer weiteren Einvernahme am 10.09.2013 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass im Frühling/Sommer 2008 ein Mann namens XXXX seine Nichte habe heiraten wollen. Diese habe sich aber im Einvernehmen mit der Familie dieser Heirat widersetzt. Am 12.11.2008 sei der Bruder dieser Nichte von dem Mann namens XXXX und dessen Bruder XXXX auf offener Straße erschossen worden. Es gäbe dafür viele Zeugen. Die Polizei könne aber die Täter nicht verhaften, da sich dieser in der Momand Agency aufhalten würde und die Polizei dort keinen Zugriff habe.
W243 2283363-3
Factual asylum protection revoked for Indian Sikh farmer due to lack of credible threat in home country.

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Volltext

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

1Der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 9. Oktober 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Bei der Erstbefragung gab er an, dass er aus seinem Heimatland geflohen sei, weil es einen Streit über seine Landwirtschaft gebe und ihn infolgedessen Verwandte seines Vaters töten wollten.

2In der Vernehmung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 25. Oktober 2019 führte der Revisionswerber aus, es habe im Jahr 2017 eine Auseinandersetzung mit dem Onkel gegeben. Dabei habe dieser den Revisionswerber und seine Eltern geschlagen und schwer verletzt. Auch seien er (nach den weiteren Angaben: im Jänner 2019) und seine Schwester (den Angaben des Revisionswerbers zufolge: im Jahr 2018) von fünf bis sieben Personen vergewaltigt worden. Von dieser Vergewaltigung sei ein Video angefertigt worden. Daraufhin habe sich seine Schwester umgebracht. Davon habe er in der Erstbefragung nichts erwähnt, weil sie (offenkundig gemeint: der die Erstbefragung durchführende Polizeibeamte und der beigezogene Dolmetscher) es eilig gehabt hätten, er sich damals nicht wohl gefühlt habe und daher „die andere Sache“ nicht habe „sagen“ können.

3Auf die bei der Vernehmung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom anwesenden Rechtsberater gestellte Zwischenfrage, ob der Revisionswerber eine Befragung durch ein „männliches Team“ wünsche, erwiderte der Revisionswerber: „Es ist in Ordnung, wir können weiter machen“. Die Frage, ob er Angaben zu seiner Vergewaltigung machen könne, verneinte der Revisionswerber mit der Ergänzung, dass er beginne, sich selbst zu hassen, wenn er davon spreche.

4Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Revisionswerbers mit Bescheid vom 28. Oktober 2019 ab und sprach aus, dass ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen und festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

5In seiner Begründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl soweit für das Revisionsverfahren von Interesse aus, das Vorbringen zu den Gründen für die Flucht aus dem Heimatland sei unglaubwürdig. Dass der Revisionswerber vergewaltigt worden sei, habe er nur einmal während der Befragung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erwähnt. Erst als der „komplette Sachverhalt bereits geklärt“ gewesen sei, sei er nochmals auf dieses Thema zurückgekommen, habe aber dazu keine Fragen beantwortet.

6Der Revisionswerber erhob Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er (auch) darauf verwies, sexuell misshandelt und vergewaltigt worden zu sein. Er beantragte die Durchführung einer Verhandlung.

7Das Verfahren über die Beschwerde wurde beim Bundesverwaltungsgericht der von einer Richterin geleiteten Gerichtsabteilung W169 zugewiesen.

8Mit dem ohne Durchführung der beantragten Verhandlung erlassenen und von der die Gerichtsabteilung W169 leitenden Richterin gefassten Erkenntnis vom 5. Dezember 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen die Erlassung des Einreiseverbotes statt und hob den diesbezüglich im bekämpften Bescheid enthaltenen Ausspruch auf. Hinsichtlich der übrigen behördlichen Aussprüche wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.

9In seiner Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht soweit hier wesentlich davon aus, dass das Vorbringen des Revisionswerbers zu den Gründen der Flucht aus seinem Herkunftsland, im Besonderen auch zu der von ihm angeführten Vergewaltigung, unglaubwürdig sei. Zur Frage der Besetzung des Gerichts merkte das Verwaltungsgericht (lediglich) an, dass das gegenständliche Verfahren in die Zuständigkeit des Einzelrichters falle.

10Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht mit der Verneinung der in Art. 133 Abs. 4 BVG genannten Voraussetzungen. Die für die Entscheidung maßgebliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sei im Rahmen der jeweiligen Erwägungen wiedergegeben worden.

11Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe trotz des Vorbringens zu einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung nicht durch einen Richter desselben Geschlechts wie der Revisionswerber entschieden. Die „Nichtgewährung eines Richters desselben Geschlechts“ widerspreche auch dann § 20 AsylG 2005 und der dazu ergangenen Rechtsprechung, wenn keine Verhandlung stattgefunden habe. Das Unterbleiben der Verhandlung sei allerdings ebenfalls gesetzwidrig gewesen.

13Die Revision ist zulässig und berechtigt.

14§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 lautet (samt Überschrift):

„Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung

§ 20. (1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(2) Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Abs. 1 nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Abs. 1 ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.

...“

15Nach dem Zweck des § 20 Abs. 2 AsylG 2005 soll die Durchführung der mündlichen Verhandlung durch einen Richter desselben Geschlechts den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Gleiches gilt für die Furcht vor noch nicht stattgefundenen, sondern drohenden Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung (vgl. etwa VwGH 13.2.2020, Ro 2019/01/0007).

16Soweit § 20 Abs. 2 AsylG 2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung abstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass eine Rechtssache, in der ein Asylwerber einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung spätestens in der Beschwerde geltend macht, gleich bei Beschwerdeanfall und nicht erst dann, wenn sich nach dessen Prüfung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als notwendig erweist, einem Einzelrichter desselben Geschlechts zur Behandlung zuzuweisen ist, sofern der Asylwerber nicht anderes verlangt. Andernfalls würde nämlich der ursprünglich zuständige Richter eine inhaltliche Entscheidung treffen, die nach der Festlegung des Gesetzgebers nur das entsprechend der Behauptung des Asylwerbers betreffend einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung von Anfang an richtig zusammengesetzte Organ des Bundesverwaltungsgerichts treffen darf. Die Zuständigkeit wird also bereits durch die entsprechende Behauptung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder in der Beschwerde begründet, ohne dass dabei eine nähere Prüfung der Glaubwürdigkeit zu erfolgen hätte oder bereits ein Zusammenhang mit dem konkreten Fluchtvorbringen herzustellen wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/01/0007, Rn. 19, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der sich der Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat).

17Der Revisionswerber brachte bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass er vergewaltigt worden sei. Davon sei auch ein Video angefertigt worden. Es sei dem Revisionswerber mit der Verbreitung des Videos für den Fall, dass er jemanden von der Vergewaltigung erzählen sollte, gedroht worden. Dass damit vom Revisionswerber ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung im Sinn des § 20 AsylG 2005 geltend gemacht wurde, steht außer Zweifel.

18Dann aber wäre das Verfahren über die gegenständliche Beschwerdesache gemäß § 20 Abs. 2 AsylG 2005 grundsätzlich von einem Richter desselben Geschlechts wie der Revisionswerber zu führen gewesen. Die hier durch eine Richterin erfolgte Entscheidung über die Beschwerde könnte nur dann mit den Bestimmungen des § 20 AsylG 2005 im Einklang stehen, wenn der Revisionswerber gemäß § 20 Abs. 2 AsylG 2005 „spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde“ ein Verlangen im Sinn des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt er also „anderes verlangt“ gehabt hätte. Derartiges ist den Verfahrensakten aber nicht zweifelsfrei zu entnehmen. Zwar schließen es die vom Revisionswerber gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Frage, ob er die Vernehmung durch ein „männliches Team“ wünsche, gemachten Ausführungen „Es ist in Ordnung, wir können weiter machen“ nicht von vornherein gänzlich aus, dass ein solches Verlangen vorliegen könnte. Diese Äußerung legt aufgrund ihrer Formulierung ein solches Begehren andererseits aber auch nicht ohne Weiteres nahe. Mit der Frage, ob der Revisionswerber mit diesen Angaben was in der Revision bestritten wird ein Verlangen im Sinn des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht hat, hat sich das Bundesverwaltungsgericht überhaupt nicht befasst und infolge dessen auch keine hinreichenden Feststellungen getroffen, die eine solche Beurteilung ermöglicht hätten.

19Der Verstoß gegen § 20 Abs. 2 AsylG 2005 kann vor dem Verwaltungsgerichtshof als Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes geltend gemacht werden. Die Darstellung der Relevanz für den Verfahrensausgang ist diesfalls nicht erforderlich (vgl. VwGH 27.6.2016, Ra 2014/18/0161). Im vorliegenden Fall bedarf es allerdings, um die Frage der Gerichtsbesetzung einer dem Gesetz entsprechenden einwandfreien Beurteilung zuführen zu können, noch einer nach weiteren Ermittlungen vorzunehmenden Ergänzung des Sachverhalts.

20Sohin war das angefochtene Erkenntnis infolge der nicht eingeschränkten Anfechtungserklärung und weil die rechtlich von der in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz erfolgten Beschwerdeabweisung abhängenden Aussprüche ihre rechtlichen Grundlagen verlieren zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

21Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Das auf die Zuerkennung von Aufwendungen für Umsatzsteuer und „WEBERV“ gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer im in dem hier anzuwendenden § 1 Z 1 lit. a erster Fall VwGHAufwandersatzverordnung 2014 festgelegten Betrag bereits enthalten ist (vgl. VwGH 25.2.2020, Ra 2019/03/0120, mwN) und in dieser Verordnung ein Zuschlag für eine im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs erfolgte Einbringung des Revisionsschriftsatzes nicht vorgesehen ist (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0380, mwN).

Wien, am 26. Mai 2020