Fr 2020/20/0028 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. 1Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Oktober 2020 zu W202 21842141/17Z das Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der antragstellenden Partei infolge nach dem Spruch nicht eingeschränkter Beschwerdestattgebung (gerade noch) hinreichend erkennbar zur Gänze erledigt wurde, mündlich verkündet und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift der darüber angefertigten Niederschrift vorgelegt.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 38 Abs. 4 VwGG; Fr 2020/20/0028 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 3Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festgesetzt ist als der sonst gebührende Betrag (vgl. VwGH 6.2.2020, Fr 2019/20/0039, mwN).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Oktober 2020 zu W202 21842141/17Z das Erkenntnis, mit dem die Beschwerde der antragstellenden Partei infolge nach dem Spruch nicht eingeschränkter Beschwerdestattgebung (gerade noch) hinreichend erkennbar zur Gänze erledigt wurde, mündlich verkündet und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift der darüber angefertigten Niederschrift vorgelegt.
2Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwands um die Hälfte niedriger festgesetzt ist als der sonst gebührende Betrag (vgl. VwGH 6.2.2020, Fr 2019/20/0039, mwN).
Wien, am 2. November 2020