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Fr 2020/20/0025 ECLI:AT:VWGH:2021:FR2020200025.F00 KI-generiert

Administrative court dismisses time-setting request and terminates proceedings due to applicant's death and lack of legal interest.

Geschäftsnummer Fr 2020/20/0025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court terminated the proceedings regarding a time-setting request because the applicant had died, rendering the request moot. The applicant's death meant no legal successor existed for the highly personal rights involved in the original complaint. Consequently, the court declared the request without legal interest and refused any cost reimbursement.

Legislator-Regeste

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§ 38 Abs. 4 VwGG; § 33 Abs. 1 VwGG: If a party dies in a procedure concerning highly personal rights where no legal succession is possible, the request becomes without legal interest and the proceedings must be terminated.

Schlagwörter

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death of party lack of legal interest termination of proceedings highly personal rights no legal succession cost reimbursement denied mootness due to death

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 38 Abs. 4 erster Satz VwGG
3Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist (u.a.) § 33 Abs.
§ 33 Abs. 1 VwGG
4 erster Satz VwGG ist (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 29.6.2020, Fr 2020/01/0012
VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0170, 0171
5Ein Aufwandersatz findet nicht statt (siehe zu vergleichbaren Konstellationen im Revisionsverfahren VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0170, 0171; 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, 0075, mwN).
VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, 0075

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Volltext

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Ersatz von Aufwendungen findet nicht statt.

1Am 27. November 2020 langte beim Verwaltungsgerichtshof in dem den Antragsteller betreffenden Fristsetzungsverfahren der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2020, I409 21996301/24E, ein, mit dem dieses das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers einstellte, weil dieser laut der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelten Sterbeurkunde am 23. November 2020 verstorben ist.

2Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2020 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Antragstellers die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu eingeräumt, dass aufgrund des Ablebens des Antragstellers vom Fehlen eines rechtlichen Interesses an einer weiteren Rechtsverfolgung mittels Fristsetzungsantrages ausgegangen werde. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.

3Gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG ist (u.a.) § 33 Abs. 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr besteht (VwGH 29.6.2020, Fr 2020/01/0012; 17.10.2019, Ra 2019/18/0170, 0171). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betraf höchstpersönliche Rechte des Antragstellers, in die eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt.

4Mit dem Ableben des Antragstellers ist der vorliegende Fristsetzungsantrag somit gegenstandslos geworden, weshalb das Verfahren über diesen Antrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.

5Ein Aufwandersatz findet nicht statt (siehe zu vergleichbaren Konstellationen im Revisionsverfahren VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0170, 0171; 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, 0075, mwN).

Wien, am 29. Jänner 2021