Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2020/19/0447 ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020190447.L00 KI-generiert

VwGH allows asylum seeker's appeal, overturning lower court's refusal of permanent residence due to missing integration proof.

Geschäftsnummer Ra 2020/19/0447
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Justice overturned the lower court's decision regarding the applicant's residence permit duration. The lower court incorrectly denied the 'permanent residence' title because the applicant lacked a certificate for the integration exam, despite having passed the mandatory school-leaving exam. The court ruled that passing the school exam implicitly satisfied the integration requirements, making the lower court's legal assessment erroneous.

Legislator-Regeste

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§ 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005; § 9 IntG: The court established that passing the mandatory school-leaving exam implicitly fulfills the integration requirements for permanent residence, correcting lower courts that erroneously required explicit integration exam certificates.

Schlagwörter

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asylum seeker residence permit integration agreement requirements mandatory school leaving exam implicit legal finding Administrative Court of Justice Asyl für afghanische Staatsangehörige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan Wiederherstellung der Flüchtlingseigenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005
§ 9 IntG
10Erfüllt der Drittstaatsangehörige überdies das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG oder übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs.
§ 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 PflichtschulabschlussPrüfungsGesetz
pflichtschulabschluss-prüfungs-gesetz
§ 6 Abs. 6 Z 1 PflichtschulabschlussPrüfungsGesetz
1 Z 1 bis 4 PflichtschulabschlussPrüfungsGesetz, sohin auch die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Deutsch Kommunikation und Gesellschaft“, beurteilt wurden und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet (§ 6 Abs. 6 Z 1 PflichtschulabschlussPrüfungsGesetz).
§ 10 Abs. 2 Z 5 IntG
Nach dieser Bestimmung beinhalte die Erfüllung des Moduls 2 gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 IntG nämlich das Modul 1.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
18Das Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
§§ 47 ff VwGG
19Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.
§ 57 AsylG
Art. 8 EMRK
4Begründend hielt das BVwG soweit im gegenständlichen Revisionsverfahren von Relevanz fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf Privatleben gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
6Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Volltext

Das Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, sohin hinsichtlich seines Spruchpunktes A) III. und insoweit dem Revisionswerber damit der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 24. Juli 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2Mit Bescheid vom 29. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).

3Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkte A.I. und A.II.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides gab das BVwG der Beschwerde insoweit statt, als es feststellte, „dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFAVG auf Dauer unzulässig ist“, und dem Revisionswerber „[g]emäß § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 [...] der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung‘ in der Dauer von zwölf Monaten“ erteilt wurde (Spruchpunkt A.III.).

Das BVwG sprach unter einem aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).

4Begründend hielt das BVwG soweit im gegenständlichen Revisionsverfahren von Relevanz fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Recht auf Privatleben gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde. Der Revisionswerber habe intensive Integrationsbemühungen vorweisen können. Er verfüge unter anderem über einen Pflichtschulabschluss. Er habe jedoch „keinen Nachweis zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung erbracht [und] insbesondere kein Zeugnis über die Absolvierung der Integrationsprüfung [vorgelegt]“. Somit sei dem Revisionswerber „eine ‚Aufenthaltsberechtigung‘ gemäß § 55 Abs. 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005“ zu erteilen gewesen.

5Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision wird Spruchpunkt A.III. dieses Erkenntnisses dahingehend angefochten, dass dem Revisionswerber „lediglich der Aufenthaltstitel ‚Aufenthaltsberechtigung‘ für die Dauer von 12 Monaten erteilt wurde.“

6Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es sei im vorliegenden Fall zu Unrecht der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt worden. Das BVwG habe die Rechtslage insofern verkannt, als es davon ausgegangen sei, dass der Revisionswerber keinen Nachweis zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erbracht habe. Nach dieser Bestimmung beinhalte die Erfüllung des Moduls 2 gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 IntG nämlich das Modul 1. Der Revisionswerber erfülle die Voraussetzungen des Moduls 2, indem er im November 2018 den österreichischen Pflichtschulabschluss erlangt habe. Dies sei vom BVwG in Folge entsprechender Zeugnisvorlage auch festgestellt worden.

Gemäß § 55 AsylG 2005 hätte dem Revisionswerber bei Erfüllung der Voraussetzungen des Moduls 1 und im angefochtenen Erkenntnis vorgenommener „positive[r] Prüfung gemäß Art. 8 EMRK“ der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden müssen.

8Die Revision erweist sich aus diesem Grund als zulässig und auch als berechtigt.

9Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sei es als „Aufenthaltsberechtigung“ oder als „Aufenthaltsberechtigung plus“ jedenfalls voraus, dass dies gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Sinn des Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. VwGH 17.4.2020, Ra 2019/21/0251 bis 0253, mwN).

Davon ist in Hinblick auf die Feststellungen des BVwG nach § 9 Abs. 3 BFAVG im vorliegenden Fall auszugehen (wobei derartige Feststellungen bei Stattgebung eines Antrags nach § 55 AsylG 2005 im Gesetz gar nicht vorgesehen sind, siehe erneut VwGH Ra 2019/21/0251 bis 0253).

10Erfüllt der Drittstaatsangehörige überdies das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG oder übt er zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird, so ist nach dem ersten Absatz des § 55 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszustellen, andernfalls nach dem zweiten Absatz dieser Bestimmung nur eine „Aufenthaltsberechtigung“, mit der (auf beschäftigungsrechtlicher Ebene) ein geringerer Berechtigungsumfang verbunden ist (vgl. nochmals VwGH Ra 2019/21/0251 bis 0253).

11§§ 9 und 10 Integrationsgesetz IntG lauten (in der maßgeblichen Fassung BGBl. I. Nr. 42/2020) samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9. (1) bis (3) [...]

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,

[...]

Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.

(5) bis (7) [...]

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§ 10. (1) [...]

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1.einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,

[...]

5.einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach ‚Deutsch‘ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach ‚Deutsch‘ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet ‚Deutsch Kommunikation und Gesellschaft‘ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß PflichtschulabschlussPrüfungsGesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

(3) bis (4) [...]“

12Die §§ 3, 6 und 7 des PflichtschulabschlussPrüfungsGesetzes lauten (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 101/2018) samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Prüfungsgebiete der Pflichtschulabschluss-Prüfung

§ 3. (1) Die PflichtschulabschlussPrüfung umfasst thematisch und didaktisch erwachsenengerecht abgefasste Aufgabenstellungen in folgenden Prüfungsgebieten:

1.‚Deutsch Kommunikation und Gesellschaft‘: Eine einstündige schriftliche Klausurarbeit und eine mündliche Prüfung;

[...]

(2) bis (3) [...]

(4) Ein Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 entfällt auf Antrag, wenn der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin

1.den erfolgreichen Abschluss des Unterrichtsgegenstandes oder der Unterrichtsgegenstände nachweist, der bzw. die (allenfalls auch nur zum Teil) durch die Verordnung gemäß Abs. 3 dem jeweiligen Prüfungsgebiet zugeordnet wurde bzw. wurden, oder

2.die erfolgreiche Absolvierung von Externistenprüfungen oder Teilprüfungen von Externistenprüfungen nachweist und der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.

[...]

(5) [...]

Beurteilung von Teilprüfungen sowie Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung

§ 6. (1) Die Beurteilung der bei den einzelnen Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 erbrachten Leistungen hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende nach Einholen eines Beurteilungsvorschlages des Prüfers oder der Prüferin zu erfolgen. [...]

(2) [...]

(3) Die Beurteilungsstufen für die Beurteilung der bei den Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 erbrachten Leistungen sind: ‚Sehr gut‘, ‚Gut‘, ‚Befriedigend‘, ‚Genügend‘ und ‚Nicht genügend‘. [...]

(4) bis (5) [...]

(6) Die Gesamtbeurteilung der PflichtschulabschlussPrüfung hat auf ‚Bestanden‘ zu lauten, wenn unter Außerachtlassung allenfalls entfallener Prüfungsgebiete und gemäß § 9 Abs. 6 anerkannter Teilprüfungen

1.alle Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 beurteilt wurden und keine Beurteilung auf ‚Nicht genügend‘ lautet und

2.im Rahmen des Prüfungsgebietes gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 ein Portfolio vorgelegt und präsentiert wurde.

Zeugnis über die Pflichtschulabschluss-Prüfung / Teilprüfungszeugnis

§ 7. (1) [...]

(2) Nach erfolgreicher Ablegung aller Teilprüfungen oder nach erfolgreicher Ablegung der PflichtschulabschlussPrüfung an einem Prüfungstermin ist ein Zeugnis über die PflichtschulabschlussPrüfung auszustellen. Das Zeugnis über die PflichtschulabschlussPrüfung hat die Beurteilung in den einzelnen Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4, die Bewertung im Prüfungsgebiet gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, bei Entfall von Prüfungsgebieten gemäß § 3 Abs. 4 und bei Anerkennung von Prüfungsgebieten gemäß § 9 Abs. 6 einen entsprechenden Vermerk sowie die Gesamtbeurteilung zu enthalten.

(3) [...]“

13Das BVwG, das gestützt auf das im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegte Zeugnis die Erlangung des Pflichtschulabschlusses durch den Revisionswerber feststellte, verkannte mit seiner rechtlichen Beurteilung, wonach der Revisionswerber keinen Nachweis zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erbracht hätte, die oben dargelegte Rechtslage.

14Die Feststellung des Erlangens des Pflichtschulabschlusses impliziert mangels anderweitiger Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis (§ 3 Abs. 4 PflichtschulabschlussPrüfungsGesetz) die Feststellung der Gesamtbeurteilung der Pflichtschulabschluss-Prüfung mit „Bestanden“, was wiederum voraussetzt, dass alle Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 PflichtschulabschlussPrüfungsGesetz, sohin auch die Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Deutsch Kommunikation und Gesellschaft“, beurteilt wurden und keine Beurteilung auf „Nicht genügend“ lautet (§ 6 Abs. 6 Z 1 PflichtschulabschlussPrüfungsGesetz).

15Folglich lässt sich dem vom BVwG festgestellten Sachverhalt die positive Beurteilung der Leistung des Revisionswerbers im Prüfungsgebiet „Deutsch Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der PflichtschulabschlussPrüfung gemäß PflichtschulabschlussPrüfungsGesetz entnehmen (§ 10 Abs. 2 Z 5 IntG). Hinweise darauf, dass das BVwG trotz dieser (impliziten) Feststellung davon ausgehen konnte, der Revisionswerber hätte den gemäß § 10 Abs. 2 Z 5 IntG geforderten Nachweis der positiven Beurteilung seiner Leistung im Prüfungsgebiet „Deutsch Kommunikation und Gesellschaft“ nicht erbracht, sind nicht ersichtlich.

16Ausgehend von der (impliziten) Feststellung des Nachweises der positiven Beurteilung der Leistung des Revisionswerbers im Prüfungsgebiet „Deutsch Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der PflichtschulabschlussPrüfung liegen die Voraussetzungen für die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung, dessen Erfüllung gemäß § 9 Abs. 4 letzter Satz IntG das Modul 1 der Integrationsvereinbarung beinhaltet, vor. Entgegen der Ansicht des BVwG, das sich insbesondere auf den fehlenden Nachweis eines Zeugnisses über die Absolvierung der Integrationsprüfung stützte, war somit gegenständlich auch die Voraussetzung gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 für die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 55 Abs. 1 AsylG 2005) erfüllt.

17Indem das BVwG dem Revisionswerber jedoch nicht den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“, sondern den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

18Das Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

19Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung der VwGHAufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. Jänner 2022