Suspensive effect of extraordinary revision against revocation of subsidiary protection and return decision to Afghanistan
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court granted the applicant’s request for suspensive effect, thereby staying the enforcement of the contested administrative decision. The applicant, a foreign national, filed an extraordinary revision against a prior ruling that had revoked his status as a subsidiarily protected person, denied his extension of residence, and issued a return decision deeming his removal to his country of origin permissible, arguing that such removal would likely violate his rights under Article 3 of the European Convention on Human Rights. Relying on Section 30(2) of the Administrative Court Act, the court found that the Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl failed to submit observations within the prescribed deadline and concluded that no compelling or overriding public interests opposed the grant of suspensive effect, as immediate execution would result in a disproportionate disadvantage to the applicant.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 1, 2 VwGG; The Administrative Court of Justice may grant a stay of execution upon application if no overriding public interests oppose it and enforcement would cause disproportionate harm to the applicant.
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KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber im Beschwerdeverfahren der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, sein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.
2Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird u.a. vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK.
3Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
5Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 28. Juli 2020