VwGH dismisses asylum appeal where applicant failed to prove credible threat and health issues were insufficient for stay.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the applicant's revision against the Administrative Court's rejection of his asylum claim and deportation order. The applicant, a Jordanian national, argued that threats from the Bani Hassan tribe and his health condition warranted protection, but the lower court found his claims unconvincing and his health issues insufficient to override public interest. The court upheld the decision because the lower court conducted a proper balancing of interests and the applicant did not raise a revisable legal question.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 BVG; § 34 Abs. 1, 1a VwGG: A revision is inadmissible if it does not depend on a question of general legal significance, and the Administrative Court of Justice is not bound by the lower court's assessment of the proportionality of deportation under Art. 8 ECHR when no procedural defect is evident.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Jordaniens, stellte am 17. Jänner 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, Mitglieder des Stammes der „Bani Hassan“ hätten ihn bedroht, weil sie ihm (fälschlicherweise) vorgeworfen hätten, eine Frau belästigt zu haben.
2Mit Bescheid vom 10. März 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Jordanien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.
4Begründend führte das BVwG soweit hier relevant aus, der Revisionswerber habe eine Verfolgung durch die Bani Hassan nicht glaubhaft machen können. Es würden auch keine Anhaltspunkte für die Annahme einer unzureichenden Versorgungssituation im Herkunftsstaat vorliegen. Der Revisionswerber sei selbsterhaltungsfähig und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Eine Beeinträchtigung am rechten Arm des Revisionswerbers liege bereits seit seiner Kindheit vor und habe ihn auch bisher nicht von einer Lebensführung in Jordanien abgehalten. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Revisionswerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat reale Gefahr laufe, eine Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden. Betreffend die Rückkehrentscheidung gelangte das BVwG nach Durchführung einer Interessenabwägung zur Einschätzung, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts das private Interesse des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet überwiege.
5Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6Die vorliegende Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, den Länderfeststellungen des Bescheids des BFA, die offenbar auch dem Erkenntnis des BVwG zugrunde gelegt worden seien, fehle es an der gebotenen Aktualität. Diese würden keine Grundlage für eine Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen des Revisionswerbers, nämlich der Verfolgung durch einen Clan, bieten.
7Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei den Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen. Das gilt auch für von einem Verwaltungsgericht geführte Asylverfahren. Auch das BVwG hat daher seinem Erkenntnis die zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Länderberichte zugrunde zu legen (vgl. VwGH 30.11.2020, Ra 2020/19/0342, mwN).
Es reicht in diesem Zusammenhang aber nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (vgl. VwGH 1.9.2021, Ra 2021/19/0245, mwN).
8Auch wenn die Revision zwar zu Recht rügt, dass das angefochtene Erkenntnis keine (eigenen) Feststellungen zur Lage in Jordanien im konkreten Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG enthalte, vermag sie nicht aufzuzeigen, dass diesem Verfahrensmangel fallbezogen Relevanz zukommt, zumal zwischen dem erstinstanzlichen Bescheid und dem Erkenntnis des BVwG lediglich zwei Monate lagen. Die Revision legt mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht dar, welche Feststellungen auf Basis welcher Erhebungen bzw. Berichte zu treffen gewesen wären und weshalb diese zu einem anderen Ergebnis hätten führen können.
9Die Revision wendet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit darüber hinaus gegen die Rückkehrentscheidung. Das BVwG habe die Umstände, dass der Revisionswerber unbescholten sei, Deutsch lerne und ein Unternehmen gegründet habe, aber auch, dass er gesundheitlich beeinträchtigt sei, bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht entsprechend gewürdigt.
10Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFAVG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 19.5.2021, Ra 2021/19/0047, mwN).
11Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn kein revisibler Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 15.6.2021, Ra 2021/19/0071, mwN).
12Im vorliegenden Fall hat das BVwG die entscheidungswesentlichen und auch die zugunsten des Revisionswerbers sprechenden Umstände in seine Interessenabwägung miteinbezogen.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang den Gesundheitszustand des Revisionswerbers anführt, ist auf die auf Art. 8 EMRK abstellende (aus der Judikatur des EGMR übernommene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch bereits festgehalten, dass es einem Fremden obliegt, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Denn nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich auch in seinem Gewicht beurteilbar (vgl. erneut VwGH Ra 2021/19/0047, mwN).
13Der Revisionswerber brachte im Verfahren zwar vor, an einer partiellen Lähmung seines rechten Arms zu leiden, jedoch auch, dass diese derzeit keine Behandlung erfordere. Dass er deswegen in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre, hat er nicht behauptet.
Ausgehend davon legt die Revision daher mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht dar, dass die vom BVwG vorgenommene Interessenabwägung fallbezogen unvertretbar wäre.
14In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Jänner 2022