Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
Ra 2020/19/0047 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190047.L00 KI-generiert

Asylum revision dismissed for failure to substantiate alleged procedural errors and establish a legal question of fundamental significance

Geschäftsnummer Ra 2020/19/0047
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the extraordinary revision, thereby upholding the lower court’s final rejection of the asylum application and confirming the applicant’s liability for return to Iraq. The case concerned an Iraqi national who had applied for international protection in 2015, claiming death threats from his girlfriend’s family; his application was denied by the Federal Office for Immigration and Asylum (BFA) and subsequently by the Federal Administrative Court (BVwG), which ruled the appeal unfounded and declared the revision inadmissible. The VwGH analyzed the admissibility of the revision under Art. 133(4) of the Federal Constitution (B-VG) and § 34(1) of the Administrative Court Act (VwGG), concluding that the applicant failed to demonstrate that the dispute involved a legal question of fundamental significance or a material procedural error. The court held that the applicant’s generic allegations of inadequate evidence evaluation and misapplication of facts did not meet the strict requirements for detailing procedural defects or demonstrating a deviation from established case law, resulting in the dismissal of the revision without a public hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 133 Abs. 4 B-VG; § 34 Abs. 1, 1a VwGG: The Administrative Court of Appeal is not bound by the lower administrative court's statement on inadmissibility and must independently assess whether the appeal raises a question of fundamental legal significance; a brief statement of inadmissibility does not preclude an appeal unless the appellant demonstrates a specific, relevant procedural defect affecting the outcome.

Schlagwörter

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extraordinary appeal inadmissibility ruling fundamental legal question procedural defect administrative court constitutional review evidence evaluation Asylgesuch aus dem Irak

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133 Abs. 4 B-VG
Oktober 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Provision applied in the final order to dismiss the revision as it did not meet the admissibility requirements.
§ 34 Abs. 1a VwGG
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art.
§ 25a Abs. 1 VwGG
4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
§ 28 Abs. 3 VwGG
4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0267
VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0267, mwN).
VwGH 30.9.2019, Ra 2019/20/0458
erneut VwGH 30.9.2019, Ra 2019/20/0458, mwN).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 1 VwGG

Provision applied in the final order to dismiss the revision as it did not meet the admissibility requirements.

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Volltext

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 26. März 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, die Familie seiner Freundin sei gegen ihre Beziehung gewesen. Er sei von der Familie mit dem Tod bedroht worden.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit Bescheid vom 12. September 2016 den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte das BFA mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 18. Oktober 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 5 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe seinen Ausspruch, wonach eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig sei, ausschließlich mit der sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B-VG begründet. Die Begründung gemäß § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG dürfe jedenfalls nicht so kurz sein, dass die Parteien die Erfolgsaussichten einer Revision gegen die Nichtzulassung nicht beurteilen könnten.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung dieser Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber demnach nicht gehindert (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0267, mwN).

7 Unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision wird weiters geltend gemacht, das BVwG habe das Ermittlungsverfahren mangelhaft durchgeführt, zumal beantragte Beweise nicht berücksichtigt, die Angaben des Revisionswerbers nur unzureichend gewürdigt und vorgelegte Urkunden nicht zu seinen Gunsten ausgelegt worden wären. Der "belangten Behörde" sei deshalb eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten und die Entscheidung widerspreche sohin der höchstgerichtlichen Judikatur. 8 Wird die Revisionszulässigkeit wegen eines dem angefochtenen Erkenntnis anhaftenden Verfahrensmangels geltend gemacht, ist der Verfahrensmangel zu präzisieren und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang darzutun (vgl. erneut VwGH 30.9.2019, Ra 2019/20/0458, mwN).

9 Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung der vorliegenden Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht gerecht, wird doch in keiner Weise dargelegt, welche Beweise nicht berücksichtigt, welche Angaben des Revisionswerbers unzureichend gewürdigt und welche vorgelegten Urkunden nicht zu seinen Gunsten ausgelegt worden wären und inwieweit sich daraus eine für den Revisionswerber günstigere Sachverhaltsgrundlage hätte ergeben können.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 13. Februar 2020