Suspension of immediate expulsion in asylum revision due to disproportionate harm
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Vienna (VwGH) granted the appellant's request for suspension of the immediate enforcement of the decision under review, ordering that the immediate execution of the expulsion measure be stayed. The dispute concerned an asylum case where the individual challenged a deportation order by filing a revision simultaneously with an application for interim relief, arguing that immediate execution would cause disproportionate harm. Relying on § 30 Abs. 2 VwGG, the court held that the claimed disproportionate disadvantage was not manifestly incorrect on the face of the underlying decision and that no overriding public interests or third-party interests opposed the suspension, thereby satisfying the statutory requirements for staying the enforcement of the challenged administrative act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Austria must grant a stay of execution if the applicant demonstrates disproportionate hardship and no overriding public interests oppose the suspension.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1In der gegenständlichen Asylangelegenheit verband der Revisionswerber seine Revision mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte im Wesentlichen vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) wäre für ihn mit näher genannten unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden.
2Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.
3Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (Interessen anderer Parteien kommen fallbezogen nicht in Betracht), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 15. Dezember 2020