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Ra 2020/18/0397 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180397.L00 KI-generiert

VwGH grants stay of deportation to Iraq due to disproportionate hardship and lack of overriding public interest.

Geschäftsnummer Ra 2020/18/0397
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria granted the applicant's request for a stay of execution pending appeal regarding his deportation to Iraq. The applicant argued that immediate deportation would cause him disproportionate hardship, while the Federal Office for Aliens and Immigration did not object to the stay. The court ruled in favor of the applicant because no overriding public interests opposed the suspension, making the hardship disproportionate.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Austria may grant a stay of execution if the applicant would suffer disproportionate hardship and no overriding public interests oppose the suspension.

Schlagwörter

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Administrative Court of Austria deportation to Iraq stay of execution disproportionate hardship overriding public interest asylum proceedings VwGG suspension

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1Der Revisionswerber verband seine Revision in der vorliegenden Asylangelegenheit mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte mit näherer Begründung vor, der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung in den Irak) wäre für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.

2Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.

3Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (Interessen anderer Parteien kommen fallbezogen nicht in Betracht), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.

Wien, am 12. November 2020