VwGH dismisses extraordinary revision for lack of fundamental legal question and specific deviation from established case law.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Justice dismissed the extraordinary revision against the Administrative Court's decision to reject the Afghan applicant's asylum claim. The applicant argued the lower court deviated from established jurisprudence regarding Taliban threats and internal flight alternatives, but provided only general assertions without specific citations. The court ruled that the revision failed to demonstrate a fundamental legal question or a concrete departure from prior case law, rendering it inadmissible under Article 133(4) of the Administrative Procedure Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 133 Abs. 4 BVG; § 34 Abs. 1, 1a VwGG: An extraordinary revision is inadmissible if it does not rely on specific grounds demonstrating a fundamental legal question or a concrete deviation from established case law, as general assertions without detailed justification do not satisfy the requirements for admissibility.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger aus Kabul, stellte am 20. Jänner 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit der Bedrohung durch seinen den Taliban zugehörigen Koranlehrer begründete.
2Mit Bescheid vom 26. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag vollinhaltlich ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan fest und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG für nicht zulässig.
4Begründend führte es zusammengefasst aus, das Fluchtvorbringen sei aus näher dargestellten Gründen nicht glaubhaft. Die Nichtgewährung subsidiären Schutzes begründete das BVwG damit, dass dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazare Sharif zur Verfügung stehe, auf die er in zumutbarer Weise verwiesen werden könne. Betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kam das BVwG zu dem Ergebnis, dass eine Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK zu Lasten des Revisionswerbers ausfalle.
5Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit ausschließlich vorbringt, das BVwG sei sowohl in Verfahrensfragen als auch bei den Feststellungen betreffend die Gefährdung im Falle der Rückkehr von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
6Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzung nicht (vgl. VwGH 7.9.2020, Ra 2020/18/0342, mwN).
11Die vorliegende Zulässigkeitsbegründung, die weder konkretisiert, welche Verfahrensmängel dem BVwG anzulasten seien, noch von welcher Rechtsprechung es mit der angefochtenen Entscheidung abgewichen sei, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
12In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Dezember 2020