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Ra 2020/18/0288 ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180288.L02 KI-generiert

Suspensive effect for extraordinary revision of asylum revocation and return decision under disproportionate harm standard

Geschäftsnummer Ra 2020/18/0288
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) granted the applicant's request to confer suspensive effect on his extraordinary revision, effectively staying the enforcement of the prior decision pending the court's merits review. The applicant, a Russian national residing in Austria since 2008, challenged the Federal Administrative Court's dismissal of his appeal against a Federal Office for Immigration and Asylum (BFA) decision that revoked his status of subsidiarily protected person, withdrew his residence permit, and issued a return decision and a seven-year entry ban. The dispute centered on whether the immediate enforcement of the removal order would cause disproportionate harm. Relying on § 30 para 2 of the Act on the Administrative Courts (VwGG), the VwGH determined that the applicant sufficiently demonstrated a threat of disproportionate disadvantage from immediate expulsion and found no overriding public interests opposing the stay, thereby ordering the suspension of the challenged act's execution.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Justice may grant a stay of execution if the applicant demonstrates disproportionate hardship and no overriding public interests oppose the suspension.

Schlagwörter

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stay of execution disproportionate hardship deportation order subsidiary protection public interest balance Russian national asylum seeker abgelaufene Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Procedural basis cited in the dispositive to grant the request for suspensive effect on the revision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 30 Abs. 2 VwGG

Procedural basis cited in the dispositive to grant the request for suspensive effect on the revision.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 8. Mai 2019 wurde dem seit 2008 im Bundesgebiet aufhältigen Revisionswerber, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 aberkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Unter einem wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

2Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG für nicht zulässig.

3Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, dass dem Revisionswerber bei sofortigem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses näher genannte unverhältnismäßige Nachteile drohen würden.

4Das BFA hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

5Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber hinreichend dargetan, dass ihm im Falle der Abschiebung in die Russische Föderation ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen könnte. Zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, wurden nicht geltend gemacht.

7Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.

Wien, am 14. Dezember 2020