Reinstatement after missed appeal deadline due to legal aid office clerical error during pandemic
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court (VwGH) granted the applicant's request for reinstatement to the previous legal status, dismissing the objection that the extraordinary appeal was filed out of time. The applicant, a national of the Russian Federation, had filed an extraordinary appeal against the Federal Administrative Court's (BVwG) decision dismissing his complaint regarding an asylum authority's decision. The applicant claimed he missed the statutory appeal deadline due to operational disruptions at his legal aid representation caused by the pandemic, where a civil servant erroneously stamped the dispatch date instead of the actual delivery date on the judicial decision, despite internal records confirming the correct delivery time. Relying on § 46 para. 1 VwGG and § 1332 ABGB, the court held that the applicant had credibly demonstrated that the delay resulted from exceptional circumstances and did not constitute gross negligence or a level of fault exceeding a lesser degree of mistake, thereby satisfying the requirements for reinstatement.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 46 Abs. 1 VwGG; § 1332 ABGB: Reinstatement is granted when a party misses a deadline due to an unforeseeable or unavoidable event, provided they did not act with gross negligence.
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KI-generiertVolltext
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben.
1Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Mai 2019 erhobene Beschwerde des Antragstellers, eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation, als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig sei.
2Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2020 erhob der Antragsteller gegen das genannte Erkenntnis des BVwG außerordentliche Revision.
3Unter Hinweis darauf, dass die Revision nach vorläufiger Prüfung verspätet erscheine, wurde dem Antragsteller vom Verwaltungsgerichtshof die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.
4Mit Schriftsatz vom 16. September 2020 stellte der Antragsteller daraufhin den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision.
5Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass die Rechtsberatungseinrichtung, die den Antragsteller vor dem BVwG vertreten habe, aufgrund der Covid19Pandemie unterbesetzt gewesen und die Aufgabe des Verschickens der Erkenntnisse an die jeweiligen Mandanten vorübergehend an Zivildiener ausgelagert worden sei. Die zuständige Mitarbeiterin der Rechtsberatungseinrichtung habe zwar den korrekten Zustellzeitpunkt in der Datenbank vermerkt, der zuständige Zivildiener habe jedoch versehentlich nicht das Zustelldatum des Erkenntnisses, sondern das Datum des Verschickens des Erkenntnisses an den Antragsteller auf das Erkenntnis gestempelt, obwohl er durch Nachsicht in der Datenbank das Zustelldatum überprüfen hätte sollen.
6Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Wiedereinsetzung nicht.
7Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0583, mwN).
8Fallbezogen hat der Antragsteller glaubhaft dargelegt, dass die Säumnis nicht auf eine mangelnde Sorgfalt seinerseits oder seiner Vertretung zurückzuführen sei, sondern lediglich auf die Ausnahmesituation im Betrieb der Rechtsberatungseinrichtung im Zusammenhang mit der Covid19Pandemie. Ausgehend davon ist nicht zu sehen, dass den Antragsteller ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Versäumung der in § 26 Abs. 1 VwGG festgelegten Frist trifft.
9Somit war dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattzugeben.
Wien, am 23. Oktober 2020