Extraordinary revision inadmissible: failure to demonstrate fundamental legal significance in rejection of asylum claim based on tattoos and "westernization"
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Administrative Court (VwGH) dismissed an extraordinary revision, thereby upholding the decision of the Federal Administrative Court (BVwG) to reject the applicant's claims for international protection and subsidiary protection, and confirming the validity of the order to return to Afghanistan with a flight ban. The case involved an Afghan national who sought asylum on the grounds of war, job loss, and a fear of persecution due to his tattoos and perceived "westernization," challenging the lower court's failure to adequately investigate these factors and its reliance on an internal flight alternative to Mazar-i-Sharif. The VwGH held that the revision failed to demonstrate a legal question of fundamental significance under Art. 133 para. 4 B-VG, as the BVwG's assessment that the risk of persecution from "westernization" was not probable enough to constitute asylum, and that the applicant could rely on an internal flight alternative in a government-controlled city, was not unrepresentable in light of available country information; furthermore, the court ruled that difficult economic or housing conditions upon return do not independently negate an internal flight alternative for subsidiary protection.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 1 VwGG, § 25a Abs. 1 VwGG, § 28 Abs. 3 VwGG; Extraordinary revision inadmissible: failure to demonstrate fundamental legal significance in rejection of asylum claim based on tattoos and "westernization": 7Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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KI-generiertVolltext
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 18. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass in seiner Herkunftsprovinz Krieg herrsche und er seine Arbeitsstelle verloren habe. Im späteren Verfahren brachte er zudem vor, dass er aufgrund seiner Tätowierungen und einer ihm unterstellten „Verwestlichung“ eine Verfolgung im Herkunftsstaat befürchte.
2Mit Bescheid vom 13. September 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 2. März 2020 als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG für nicht zulässig.
4Begründend führte das BVwG soweit für das Revisionsverfahren relevant aus, dass von einer Verfolgung des Revisionswerbers aufgrund einer unterstellten „Verwestlichung“ in Zusammenhang mit seinen Tätowierungen in einer größeren Stadt wie Mazare Sharif, die sich unter Regierungskontrolle befinde, nicht auszugehen sei. Zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes erwog das BVwG, dass dem Revisionswerber in seiner Herkunftsprovinz aufgrund der prekären Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohe. Der volljährige, gesunde, arbeitsfähige Revisionswerber könne jedoch auf eine ihm zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Mazare Sharif verwiesen werden.
5Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit die Verletzung der Begründungspflicht von Erkenntnissen und einen Verstoß gegen die amtswegige Ermittlungspflicht im Asylverfahren geltend macht. Dazu bringt die Revision zusammengefasst vor, das BVwG habe sich nicht ausreichend mit den Tätowierungen des Revisionswerbers auseinandergesetzt und nicht nachvollziehbar begründet, warum der Revisionswerber aufgrund dieser Tätowierungen in Afghanistan nicht als „verwestlicht“ wahrgenommen werde und in diesem Zusammenhang keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Zudem habe das BVwG keinerlei Ermittlungen dazu angestellt, ob Tätowierungen in Afghanistan tatsächlich verboten seien und mit welchen Sanktionen zu rechnen sei.
6Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7Nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10Die Revision bringt zunächst vor, das BVwG habe zwar festgestellt, dass Personen, die Erscheinungsbilder übernommen hätten, die mit westlichen Ländern in Zusammenhang gebracht würden, Zielscheibe von regierungsfeindlichen Kräften werden könnten. Es habe sich beweiswürdigend jedoch nicht damit auseinandergesetzt, ob der Revisionswerber aufgrund seiner Tätowierungen ein solches Erscheinungsbild angenommen habe und sich daraus ein Verfolgungsrisiko für ihn ergebe oder nicht.
11Dies trifft jedoch nicht zu. Das BVwG hat nämlich eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mazare Sharif angenommen und in seiner Beweiswürdigung erwogen, dass der Revisionswerber bei einem Aufenthalt in einer sich unter Regierungskontrolle befindlichen größeren Stadt wie Mazare Sharif allein aufgrund seiner Tätowierungen (die keine politische, religiöse oder gesellschaftskritische Wertehaltung erkennen ließen) oder einer daraus resultierenden unterstellten „Verwestlichung“ nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein werde.
12Die Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründen, wenn sie in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. dazu etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2019/18/0073, mwN).
13Es gelingt der Revision jedoch nicht eine solche Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen. Weder die vom BVwG herangezogenen Länderberichte, noch die von der Revision ins Treffen geführten EASOCountry Guidance: Afghanistan von Juni 2019 zeichnen ein der Beurteilung des BVwG widersprechendes Bild. Den EASOCountry Guidance ist vielmehr zu entnehmen, dass die Gefahr einer Verfolgung für Männer, die als „verwestlicht“ angesehen werden, minimal sei und die Gesellschaft in Städten eher offen gegenüber westlichen Ansichten sei.
14Um den Status eines Asylberechtigten zu erhalten, muss dem Revisionswerber bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Verfolgung aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 17.9.2019, Ra 2019/18/0273, mwN).
15Sofern die Revision rügt, das BVwG habe nicht festgestellt, dass sich auch auf der linken Hand Tätowierungen befänden und sich an anderer Stelle nicht nur eine „Mutter“, sondern eine teilweise entblößte junge Frau sowie englische und deutsche Schriftzüge befänden, wird damit ein Verfahrensmangel geltend gemacht. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung auch deren Relevanz dargetan werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 18.2.2020, Ra 2020/18/0032 , mwN). Mit dem Vorbringen, das BVwG hätte bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu dem Ergebnis kommen müssen, dass diese Motive den Revisionswerber jedenfalls als „verwestlicht“ erscheinen ließen, wird die Relevanz jedoch bereits deshalb nicht dargetan, weil eine Verfolgungsgefahr aufgrund von „Verwestlichung“ vom BVwG bereits vertretbar verneint worden ist.
16Aus demselben Grund wird auch mit dem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Erkennbarkeit eines afghanischen Rückkehrers aus Europa aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes ausgegangen werden müsse, keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG aufgezeigt, weil die Revision von deren Lösung nicht abhängt.
17Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, unterliegt einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH, 4.3.2020, Ra 2020/18/0069, mwN). Es ist nicht ersichtlich, dass das BVwG eine solche grobe Fehlbeurteilung getroffen hätte.
18Wenn der Revisionswerber schließlich vorbringt, es wäre ihm zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen, weil er im Falle einer Rückkehr Diskriminierungen und/oder gravierenden Problemen bei der Wohnraum- und Arbeitssuche ausgesetzt wäre und in eine ausweglose Lage geraten würde, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0017, mwN). Dem Revisionswerber ist zwar zuzugestehen, dass das BVwG seine Tätowierungen bei der Prüfung subsidiären Schutzes nicht mehr explizit berücksichtigt hat, es gelingt der Revision angesichts der Berichtslage zu „verwestlichten“ Rückkehrern jedoch ebenfalls nicht darzulegen, dass das BVwG bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis gelangen hätte müssen.
19In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Mai 2020